Schulzendorf Broschüre

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Sitzung des Hauptausschusses am 19.10.2016

Schulzendorf, den 21.10.2016

Zum Beginn der Sitzung hat der Bürgermeister informiert.

Horterweiterung

Ab dem 05.10.2016 wurden die Spielgeräte entlang der Illgenstraße demontiert. Das Baufeld wurde freigemacht und die Baustellenzufahrt wurde errichtet. Die Elektro- und die Trinkwasserleitungen wurden umverlegt und der Rohbau hat begonnen.

 

Kitaneubau

Der Bauantrag für die Kita Ritterschlag wurde gestellt. Wenn die Baugenehmigung vorliegt wird ein Zeitplan über den Bauverlauf erstellt.

 

Förderzusage URBIG ZES

Das Landesamt für Bauen und Verkehr fördert die Projektphase 2 von URBIG ZES (Urbanes Blau- ein interkommunaler Ansatz zur Erlebbarmachung durchflossenen Grüns in Zeuthen Eichwalde und Schulzendorf) mit einer Summe in Höhe von 110.010,21 €. Nach der Projektphase 1, in der mit Einwohnern der drei Gemeinden verschiedene Projekte erarbeitet wurden, werden nun in der Projektphase 2 die ersten vier Projekte umgesetzt. Diese vier Projekte sind der Volkspark Schulzendorf, Plumpengraben Eichwalde, Selchower Flutgraben am Siegertplatz in Zeuthen und die Projektskizze zur Wegeverbindung „Selchower Flutgraben Zeuthen und Schulzendorf“.

Das Projekt in Schulzendorf hat die Auslichtung dichter Baumkronenbestände, die Wiederherstellung des offenen Charakters von Lichtungen, das Offenhalten der vorhandenen Wegeverbindungen, die Beräumung der Lagerflächen von Gartenabfällen und das Aufstellen von Sitzgruppen und Infotafeln im Volkspark an der Rosa-Luxemburg-Straße zum Inhalt.

 

Wildschweine

Die Gemeinde hat am 18.10.2016 die Ausnahmegenehmigung zur Bejagung des Schwarzwildes erhalten und an die Jäger weiter geleitet. Die Jäger werden nun entsprechende Maßnahmen planen und umsetzen, um einen Rückzug der Tiere zu erreichen.

Die Schäden im öffentlichen Straßenland werden behoben, wenn ein Rückgang der Tiere innerhalb der Ortschaft erkennbar ist.

 

MAWV Gebührenerhebung

In der Sitzung der Verbandsversammlung des MAWV am 13.10.2016 wurden Änderungssatzungen zur Wasserversorgungsgebührensatzung und zur Schmutzwassergebührensatzung beschlossen.

Die Gebührenänderungen betreffen im Trinkwasserbereich das MAWV-Kerngebiet. Im MAWV-Kerngebiet werden die Mengengebühr von 1,37 €/m³ auf 1,46 €/m³ und die Grundgebühr von 2,30 €/Monat auf 3,80 €/Monat angehoben.

Für einen Musterhaushalt mit drei Personen und einem Wasserverbrauch von 80 m³ im Jahr entspräche das einem Anstieg bei der Wasserversorgung von 137,20 €/Jahr auf 162,40 €/Jahr. Die Mengengebühr für Trinkwasser wurde in 2002 von mehr als 1,60 € auf knapp über 1,50 € gesenkt, in 2012 auf unter 1,40 € und jetzt auf 1,46 € pro m³, also deutlich niedriger als in den Jahren vor 2012, erhöht. Diese Zahlen stammen vom MAWV.

Die Gebührenerhöhung im Trinkwasserbereich ist durch die allgemeine Entwicklung bei den Lohnkosten, Energiekosten, Betriebsführungskosten, Materialkosten, Laborleistungen, Fremdleistungen, usw. begründet und minimiert die im Trinkwasserbereich vorhandene Kostenunterdeckung. Auch nach der Gebührenerhöhung im Trinkwasserbereich liegt der MAWV sowohl bei der Grundgebühr, wie auch bei der Mengengebühr unter dem Bundesdurchschnitt und dem Landesdurchschnitt.

 

Beitragserhebung

Alle Anträge auf Rückerstattung von Beiträgen, bei denen die Bescheide bestandskräftig geworden sind, werden derzeit ablehnend beantwortet, da nach der aktuellen Rechtsauffassung bestandskräftige Bescheide nicht zurückgezahlt werden müssen. Auch die aus Sicht des Verbandes unstrittigen nicht bestandskräftigen Fälle (z.B. Anschlussmöglichkeit nach dem 01.01.2000 oder Bescheidung erfolgte innerhalb der regulären 4-Jahres-Frist) werden ablehnend bearbeitet.

Bei allen abgelehnten Bescheiden wird auch die im Januar 2016 vom MAWV gewährte Aussetzung der Zahlungsverpflichtung aufgehoben. Damit müssen alle betroffenen Grundstückseigentümer, die noch offene Verbindlichkeiten aus Anschlussbeiträgen haben, zur Vermeidung von Mahn- und Säumniszuschlägen diese gegenüber dem MAWV ausgleichen.

Der MAWV führt derzeit (anders als bei der weiter laufenden Beitragsneuberechnung!) auch keine Beitragsrückzahlungen bei den nicht bestandskräftigen Einzelfällen durch, die eventuell unter das Urteil des BVerfG fallen könnten, weil eine grundsätzliche gerichtliche Entscheidung durch das OVG Berlin-Brandenburg abgewartet wird. In diesem Verfahren wird unter anderem geklärt, wann die öffentliche Anlage des MAWV und damit die erstmalige Möglichkeit zur Erhebung der Beiträge entstanden ist. Darüber hinaus sollen auch einige Sonderfälle bei der Beitragserhebung, wie z.B. die Bescheidung von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder die Bescheidung von beigetretenen Kommunen, geklärt werden.

 

 

Unter dem Tagesordnungspunkt 5 wurde über Vorflächen diskutiert. Als Vorflächen werden Flurstücke bezeichnet, die zwischen dem öffentlichen Straßenland und einem Wohngrundstück liegen und sich im Eigentum der Gemeinde befinden, aber von den dahinter liegenden Eigentümern genutzt werden und mit dem dahinter liegenden Grundstück eingezäunt sind. Solche Vorflächen gibt es in der Ernst-Thälmann-Straße aber auch in der Puschkinstraße, der Karl-Marx-Straße und in weiteren Straßen in Schulzendorf. Die Vorflächen, die im Eigentum der Gemeinde stehen gehören zum Anlagevermögen der Gemeinde. Die Nutzung gemeindeeigener Grundstücke durch Dritte kann nicht entgeltfrei erfolgen. In der Gemeindevertretung muss nun geklärt werden, wie mit diesen Flächen umgegangen werden soll. Der Verkauf der Vorflächen kann nur zum aktuellen Verkehrswert erfolgen, der vom Gutachterausschuss festgestellt wird. Dies hat die Kommunalaufsicht auf Nachfrage bestätigt und gleichzeitig weitere Fragen aufgeworfen, die noch beantwortet werden sollten. Dazu soll eine Anwaltskanzlei beauftragt werden.

 

 

Die erste Beschlussvorlage des Abends handelte vom Jahresabschluss 2012. Der Jahresabschluss und der Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamtes liegen der Gemeindevertretung vor und über die Inhalte wurde diskutiert.

Ein Mitglied des Hauptausschusses hat der Gemeindevertretung die Zustimmung empfohlen, fünf Mitglieder stimmten dagegen, und ein Mitglied hat sich enthalten.

 

 

Unter dem Tagesordnungspunkt 6.2 wurde die Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2012 behandelt. Fragen zur Entlastung wurden beantwortet. Die Mehrheit der Mitglieder sah sich nicht in der Lage, eine Empfehlung abzugeben. Über eine Empfehlung wurde nicht abgestimmt.

 

 

Der Haushalt 2017 war Thema des Tagesordnungspunktes 6.3. Der Haushalt 2017 wurde vom Kämmerer aufgestellt und vom Bürgermeister festgestellt. Die Ergebnisrechnung weist ein Defizit von ca. 50.000 € bei einem Gesamtvolumen von etwa 12 Mio € auf. Über den Haushalt wurde allgemein diskutiert. Mitglieder der Gemeindevertretung gaben an, noch in den Fraktionen über den Haushalt diskutieren zu wollen. Eine Empfehlung für die Gemeindevertretung wurde nicht abgegeben.

 

 

Eine Optionserklärung zur Anwendbarkeit des Umsatzsteuergesetzes für die Gemeinde wurde unter dem Tagesordnungspunkt 6.4 behandelt. Mit dieser Beschlussvorlage soll der Bürgermeister beauftragt werden, dem Finanzamt gegenüber zu erklären, dass die Gemeinde Schulzendorf den bisherigen § 2 Abs. 3 UStG für ausgeführte Leistungen nach dem 31.12.2016 weiterhin anwendet. Die Gemeinde wird zukünftig nicht unternehmerisch nach dem Umsatzsteuergesetz handeln.

Alle Ausschussmitglieder haben der Gemeindevertretung die Zustimmung empfohlen.

 

 

Unter dem Tagesordnungspunkt 6.5 wurde die Gebührensatzung Seniorenfahrt behandelt. Die Seniorenfahrt ist eine freiwillige Leistung, zu der die Gemeinde nicht verpflichtet ist. Für diese Leistung erhebt die Gemeinde Gebühren. Für die Gebührenerhebung ist eine rechtliche Grundlage notwendig, die durch diese Satzung geschaffen wird. Eine Änderung der Teilnehmerkosten ist nicht vorgesehen.

Alle Ausschussmitglieder haben der Gemeindevertretung die Zustimmung empfohlen.

 

 

Auch die letzte Beschlussvorlage des Abends handelte von einer Satzung, der Gebührensatzung ABO-Kulturreihe. Auch die ABO-Kulturreihe ist eine freiwillige Leistung, zu der die Gemeinde nicht verpflichtet ist. Für diese Leistung erhebt die Gemeinde Gebühren in Form von Eintrittsgeldern. Für die Gebührenerhebung ist eine rechtliche Grundlage notwendig, die durch diese Satzung geschaffen wird. Eine Änderung der Eintrittspreise ist nicht vorgesehen. Die Eintrittsgelder reichen lediglich, den Aufwand für die Künstlergagen zu decken. Alle weiteren Kosten für die Räumlichkeiten, Blumen usw. werden von der Gemeinde aufgewendet.

Alle Ausschussmitglieder haben der Gemeindevertretung die Zustimmung empfohlen.