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Öffentliche Bekanntmachung - Tierseuchenallgemeinverfügung des Landkreises Dahme-Spreewald über die Anordnung von Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest vom 14. November 2016

Schulzendorf, den 16.11.2016

Öffentliche Bekanntmachung

Der Landkreis Dahme-Spreewald, Der Landrat,
Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft

Tierseuchenallgemeinverfügung
des Landkreises Dahme-Spreewald
über die Anordnung von Maßnahmen
zum Schutz gegen die Geflügelpest
vom 14. November 2016

Zum Schutz der Hausgeflügelbestände vor einer Einschleppung des Erregers der
Geflügelpest ergeht aufgrund des § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 TierGesG1, des § 13
Abs. 1 und 2 der GeflPestSchV2, des § 4 Abs. 2 ViehVerkV3, des § 1 Abs. 1 und 4, § 5
AGTierGesG4 in Verbindung mit dem Erlass des MdJEV5 vom 11. November 2016
nachfolgende Verfügung:

 

1. Für folgende Gebiete im Landkreis Dahme-Spreewald wird die Haltung des Geflügels

- in geschlossenen Ställen
- oder unter Vorrichtungen, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge
 gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln
 gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung), angeordnet:
 a. Gemeinde Bestensee
Bestensee (mit Klein Besten, Groß Besten, Glunzbusch, Vordersiedlung und
Hintersiedlung) und Pätz;
 b. Stadt Königs Wusterhausen
Königs Wusterhausen (mit Deutsch Wusterhausen und Neue Mühle), Diepensee,
Kablow, Niederlehme (mit Ziegenhals), Senzig, Zeesen (mit Körbiskrug) und
Zernsdorf (mit Kablow-Ziegelei);
 c. Stadt Luckau
 nur Egsdorf, Freesdorf und Görlsdorf (mit Frankendorf und Garrenchen);
 d. Stadt Lübben (Spreewald)
 nur Radensdorf;
 e. Stadt Mittenwalde
 nur Gallun, Motzen und Schenkendorf (mit Krummensee);


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 f. Stadt Wildau
 nur das Stadtgebiet östlich der S-Bahn
 und
 g. Amt Lieberose / Oberspreewald
nur Alt Zauche - Wußwerk (mit Burglehn), Stadt Lieberose (mit Behlow, Blasdorf,
Hollbrunn und Münchhofe) und Briesensee aus der Gemeinde Neu Zauche.

 

2. In den unter Nr. 1. genannten Gebieten ist die Durchführung von Ausstellungen und
Märkten mit Geflügel untersagt.

 

3. Zusätzlich zu den unter Nr. 2. genannten Gebieten ist auch im übrigen Landkreis
Dahme-Spreewald die Durchführung von Ausstellungen und Märkten mit Geflügel
untersagt, sofern bei diesen Veranstaltungen Geflügel ausgestellt oder gehandelt
werden soll, welches aus den unter Nr. 1. genannten Gebieten oder aus
Risikogebieten anderer Landkreise stammt.

 

4. Diese Tierseuchenallgemeinverfügung tritt am Tage nach der öffentlichen
Bekanntgabe in Kraft und wird damit wirksam.

 

Begründung:
I. Sachverhalt:
Bei zahlreichen tot aufgefundenen Wildvögeln in Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg
und Mecklenburg-Vorpommern wurde das hochpathogene aviäre Influenza-A-Virus
(HPAIV) des Subtyps H5N8 nachgewiesen. Das gleiche Virus wurde auch bei verendeten
Wasservögeln in vier weiteren europäischen Staaten (Ungarn, Polen, Schweiz, Österreich)
nachgewiesen. Aufgrund der aktuellen Verbreitung hat das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI)
im Rahmen einer Risikoeinschätzung die Übertragung des Erregers durch Wildvögel auf
Hausgeflügelbestände als hoch eingeschätzt. Durch geeignete Vorkehrungen ist daher
dafür Sorge zu tragen, dass eine Übertragung des Erregers in Hausgeflügelbestände nicht
erfolgt. Die Risikoeinschätzung und Empfehlungen des FLI sind auf der Internetseite des
FLI einsehbar.

 

II. Rechtliche Ausführungen:
Der Landkreis Dahme-Spreewald ist gemäß § 1 Abs. 4 AGTierGesG für den Erlass dieser
Tierseuchenallgemeinverfügung die sachlich und örtlich zuständige Behörde.

 


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Die Anordnungen unter Nr. 1. dieser Tierseuchenallgemeinverfügung beruhen auf § 38
Abs. 11 in Verbindung mit § 6 TierGesG in Verbindung mit § 13 Geflügelpest-Verordnung.
Hiernach ordnet die zuständige Behörde eine Aufstallung des Geflügels in geschlossenen
Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen
Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von
Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung), an, soweit
dies auf der Grundlage einer Risikobewertung zur Vermeidung der Einschleppung der
Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist.
Die Anordnungen unter Nr. 2. und 3. dieser Tierseuchenallgemeinverfügung haben ihre
Rechtsgrundlage in § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 TierGesG in Verbindung mit § 4
ViehVerkV. Nach diesen Vorschriften kann die zuständige Behörde Viehausstellungen,
Viehmärkte und Veranstaltungen beschränken oder verbieten, soweit dies aus Gründen der
Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

 

Nach Abwägung aller fachlichen Aspekte der Tierseuchenbekämpfung und der
wirtschaftlichen Interessen der Geflügel haltenden Betriebe wird die Aufstallungspflicht für
bestimmte Gebiete angeordnet, da das Risiko einer Übertragung des Erregers des aviären
Influenza-A-Virus durch Wildvögel auf Hausgeflügelbestände als hoch bewertet wird. Dies
gilt insbesondere für Wildvogeleinstandsgebiete mit einem erhöhten Wildvogelaufkommen
sowie für geflügeldichte Gebiete, in denen sich mindestens 20.000 Stück Geflügel/km²
befinden. Durch das Aufstallungsgebot in den vorstehend genannten Risikogebieten soll die
Übertragung des Erregers verhindert werden, da eine Übertragung zu intensiven
Bekämpfungsmaßnahmen mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen für die betroffenen
Geflügelhalter führen kann.
Durch das Verbot von Ausstellungen und Märkten mit Geflügel aus Risikogebieten soll
verhindert werden, dass eventuell bereits infiziertes Geflügel zu einer weiteren Verbreitung
der Geflügelpest beiträgt. Ein Ausstellungs- und Marktverbot lässt das Risiko einer
Übertragung der Geflügelpest erheblich sinken und dient dem Schutz der Geflügelbestände
vor der Einschleppung mit dem Erreger.
Die angeordneten Maßnahmen sind erforderlich und geeignet, andere Maßnahmen als die
in dieser Tierseuchenallgemeinverfügung angeordneten führen nicht zur Erreichung des
Zieles einer Verhinderung eines Eintrages der Geflügelpest auf Hausgeflügelbestände. Die
Maßnahmen sind auch verhältnismäßig, da die Interessen der Geflügelhalter an einer
derzeitigen Freilandhaltung von Geflügel und der Durchführung von Ausstellungen und
Märkten in den betroffenen Gebieten hinter den Interessen der Tierseuchenverhütung bzw.
-bekämpfung zurückstehen müssen. Ein Eintrag der Geflügelpest in Hausgeflügelbestände


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hätte so gravierende wirtschaftliche Folgen, dass den Geflügelhaltern zuzumuten ist,
erhebliche Einschränkungen bei der Haltung ihres Geflügel hinzunehmen.

 

Hinweise:
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese
Tierseuchenallgemeinverfügung können nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 TierGesG als
Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit einer Geldbuße geahndet werden.

 

Sofern noch nicht erfolgt, haben alle Geflügelhalter (Hühner, Enten, Gänse, Fasane,
Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln, Laufvögel) beim Landkreis Dahme-
Spreewald, Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft, Hauptstraße 51, 15907 Lübben,
ihre Haltung anzumelden.

 

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass auf Grund der derzeitigen Seuchensituation
alle Geflügelhalter auf die Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen zu achten haben.
Hierzu zählt insbesondere, dass der Personenverkehr in Geflügelhaltungen auf das
Notwendigste zu beschränken ist, dass vor und nach dem Betreten der Tierhaltungen die
Kleidung zu wechseln ist und dass geeignete Desinfektionsmaßnahmen (z.B. Hände- und
Stiefeldesinfektion, Desinfektionsmatte) anzuwenden sind.

 

Geflügelhalter, deren Haltung sich außerhalb der unter Nr. 1 dieser
Tierseuchenallgemeinverfügung genannten Gebieten befindet, wird dringend
empfohlen, ihr Geflügel auf Grund der derzeitigen Seuchensituation ebenso in
geschlossenen Ställen oder unter Schutzvorrichtungen zu halten.
Die Anordnung der Aufstallungspflicht kann auf Grund einer geänderten
Seuchensituation und Gefahrenlage noch ausgedehnt und weitere Maßnahmen
angeordnet werden.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Tierseuchenallgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Dahme-
Spreewald, Der Landrat, Reutergasse 12, 15907 Lübben, oder bei jedem anderen Standort
schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

 

Auf Grund von § 37 TierGesG hat eine eventuelle Anfechtung dieser
Tierseuchenallgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung. Daher sind die hiermit


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getroffenen Anordnungen selbst bei Einlegung eines Rechtsbehelfs einzuhalten. Es kann
aber gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht Cottbus, Vom-Stein-Straße 27,
03050 Cottbus, beantragt werden, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wieder
anzuordnen.

 

 

Im Auftrag
gez. Dr. Guth
Amtstierärztin

 

Rechtsgrundlagen
1 – TierGesG - Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen vom 22. Mai
2014 (BGBl. I S. 1324), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666,
1674)
2 – GeflPestSchV - Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.
Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBl. I
S. 1564)
3 - ViehVerkV - Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im
Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März
2010 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S.
1057)
4 - AGTierGesG - Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung vom
17. Dezember 2001 (GVBl. /02 Nr. 02), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Januar 2016
(GVBl. I Nr. 5)
5 - Erlass des Ministeriums der Justiz, für Europa und Verbraucherschutz (MdJEV) vom 11.
November 2016

 

 

Den genauen Wortlaut sowie eine Übersichtskarte können Sie unten downloaden.