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Verbrennen im Freien

Schulzendorf, den 15.11.2017

Durch das Landesimmissionsschutzgesetz ist das Verbrennen im Freien verboten, wenn die Nachbarschaft oder Allgemeinheit gefährdet oder belästigt werden kann.

Eine Belästigung oder Gefährdung ist nach einer Erläuterung des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz unter den folgenden Voraussetzungen nicht zu erwarten:

  • die Feuerstelle wird nur gelegentlich betrieben,
  • als Brennstoff wird ausschließlich naturbelassenes, stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, beispielsweise in Form von Scheitholz, Ästen und Reisig genutzt,
  • der Brennstoff ist lufttrocken,
  • die Größe des Feuerhaufens übersteigt nicht folgende Maße
      • Durchmesser 1 m
      • Höhe 1 m,
  • das Feuer wird bis zum vollständigen Erlöschen der Glut von einer zuverlässigen Aufsichtsperson überwacht. Es muss sichergestellt sein, dass bei starken Winden und bei stärkerer Rauchentwicklung das Feuer sofort gelöscht werden kann,
  • es wird ein ausreichender Abstand der Feuerstelle zum nächstgelegenen, für den Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäude eingehalten.

Bei Einhaltung der o.g. Bedingungen ist in der Regel davon auszugehen, dass das Verbrennungsverbot nach § 7 des Landesimmissionschutzgesetzes nicht gilt.

Für Feuer (z.B. das Osterfeuer), die darüber hinausgehen, ist eine Ausnahmegenehmigung beim Fachbereich öffentliche Ordnung der Gemeinde Schulzendorf einzuholen.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass es generell verboten ist, stark wasserhaltiges Grünmaterial, z.B. Pflanzenmaterial, aber auch behandeltes Holz, z.B. Bauholz, Möbelreste und andere brennbare Abfälle in diesen Feuern einzusetzen.

Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße bis zu 5000,00 EUR geahndet werden.

 

Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus Haushaltungen und Gärten ist gemäß der Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung nicht zulässig. Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße bis zu 100.000 EUR geahndet werden. Pflanzliche Abfälle aus Haushaltungen und Gärten sind vielmehr dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen, wenn keine Eigenkompostierung erfolgen kann.

Unter folgendem Link kann die Pressemitteilung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft vom 30.10.2017 zum Thema „Herbstlaub und Gartenabfälle nicht im Garten verbrennen“ abgerufen werden:

http://www.mlul.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.539026.de