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OVG Berlin-Brandenburg hat zum MAWV beschlossen

Schulzendorf, den 24.04.2018

Nach mehr als zwei Jahren erhält MAWV Rechtssicherheit für sein Handeln

Königs Wusterhausen – 23. April 2017 Nach der Beschlussfassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerG) Ende 2015 zu Kanalanschlussbeiträgen in der Stadt Cottbus hat der MAWV durch eine Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG) prüfen lassen, inwieweit diese Beschlüsse des BVerfG für die besonderen Bedingungen des MAWV anzuwenden sind. Das OVG hat nunmehr mit Beschluss vom 17. April 2018 eine Berufung des MAWV nicht zugelassen.

 

Im konkreten Verfahren hatte ein Grundstückseigentümer aus Königs Wusterhausen gegen einen Trinkwasserbescheid aus dem Jahr 2011 geklagt und vom Verwaltungsgericht Cottbus im Jahr 2016 Recht erhalten. Gegen dieses Urteil hatte der Verband die Zulassung der Berufung beim OVG beantragt. Diese ist nun nach fast zwei Jahren nicht zugelassen worden.

 

„Hier geht es im Kern um Entscheidungen, die an die Substanz des Verbandes gehen, weshalb wir für den Verband das Recht in Anspruch genommen hatten, die zulässige Anwendung der Beschlüsse aus Karlsruhe vor dem Oberverwaltungericht prüfen zu lassen und für die weiteren Entscheidungen des Verbandes Rechtssicherheit herzustellen“, argumentierte Dr. Udo Haase, Vorsitzender der Verbandsversammlung des MAWV. Fast zwei Jahre hat das höchste Verwaltungsgericht des Landes die Argumente des Verbandes abgewogen. Am Freitag erhielt der Verband den Beschluss des OVG zugesandt.

 

Auch wenn das OVG Berlin-Brandenburg nicht den Auffassungen des Verbandes gefolgt ist, sieht der Verband den Beschluss des OVG positiv: „Wir haben einen rechtskräftigen Beschluss des OVG, den wir akzeptieren. Wichtig ist, dass eine Entscheidung getroffen wurde, wir endlich das Thema Altanschließer abschließen und uns wieder unseren eigentlichen Aufgaben bei der Trinkwasserversorgung und Schmutzwasserentsorgung widmen können.“

 

Hintergrund

Bestandskräftige und nicht bestandskräftige Bescheide

 

Jeder Bescheid ist mit einer Rechtshilfebelehrung versehen. Innerhalb einer Frist kann der Empfänger nach Zugang eines Bescheides Widerspruch einlegen. Wird der Widerspruch vom Verband mit einem Widerspruchsbescheid beantwortet, mit dem der Verband den Widerspruch abgelehnt hat, kann der Empfänger seine Rechte über ein Verwaltungsgericht geltend machen und klagen. Solange kein endgültiges Urteil des Gerichtes vorlag, blieb der Bescheid nicht bestandskräftig. Im Falle des MAWV hat das OVG nun beschlossen, dass nicht bestandskräftige Bescheide für bestimmte Fallgruppen zurückgezahlt werden müssen.

 

In Kürze wird der MAWV im Verbandsausschuss und in der Verbandsversammlung die Beschlüsse des OVG und die Auswirkungen den Verbandsmitgliedern vorstellen und entsprechende Beschlüsse des Verbandes zur Umsetzung der OVG-Entscheidung zur Abstimmung bringen.

 

Peter Sczepanski
Verbandsvorsteher