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Informationen zum Prostituiertenschutzgesetz

Schulzendorf, den 07.05.2018

Zum 01. Juli 2017 trat das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz – ProstSchG) vom 21.10.2016 (BGBl. I A. 2372) in Kraft. Mit dem ProstSchG werden erstmalig alle typischen Formen der gewerblichen Prostitution erfasst sowie Rechte und Pflichten für Prostituierte und Gewerbetreibende im Bereich der Prostitution eingeführt.

Für Prostituierte wurde eine Anmeldepflicht eingeführt. Zum Nachweis der Anmeldung stellt die zuständige Behörde eine bundeseinheitliche und fälschungssichere Anmeldebescheinigung aus, die bei der Tätigkeit mitgeführt werden muss. In Brandenburg wurde diese Zuständigkeit nach § 1 Abs. 1 der Brandenburgischen Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Prostituiertenschutzgesetz (BbgProstSchGZV) vom 08. Februar (GVBl. II, Nr. 13) auf die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen.

 

Für Gewerbetreibende gelten folgende Regelungen:

 

Definition des Prostitutionsgewerbes nach dem ProstSchG:

„Grundsätzlich betreibt ein „Prostitutionsgewerbe“, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er

  • eine Prostitutionsstätte betreibt,
  • ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
  • eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
  • eine Prostitutionsvermittlung betreibt.

Hierunter fällt auch die Wohnungsprostitution.

 

Wer ein unter die Definition fallendes Prostitutionsgewerbe betreiben will, benötigt eine Erlaubnis, die an gesetzliche Mindestanforderungen und an die Zuverlässigkeit der betreibenden Person gekoppelt ist. In Brandenburg wird die Erlaubnis nach § 1 Abs. 2 BbgProstSchGVZ durch die Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte erteilt. Die Erlaubniserteilung ist gebührenpflichtig.