Schulzendorf Broschüre

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Lagerung von Sperrmüll auf öffentlichem Straßenland

Schulzendorf, den 25.02.2019

In letzter Zeit wurde vermehrt festgestellt, dass Sperrmüll, Elektrogeräte und andere Gegenstände einfach auf öffentliches Straßenland gestellt werden und diese dann über einen längeren Zeitraum dort stehen bleiben.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 17 der Abfallentsorgungssatzung des Südbrandenburgischen Abfallzweckverbandes (SBAZV) Sperrmüll und sonstige zur Abholung bestimmte Abfälle frühestens am Vorabend des Abholtages vor das Grundstück gestellt werden dürfen. Hierzu bedarf es einer vorherigen Anmeldung beim SBAZV.

In den Fällen, bei denen eine Abholung nicht beim SBAZV beauftragt wurde, handelt es sich um illegale Müllentsorgung und gleichzeitig um unerlaubte Sondernutzung von öffentlichem Straßenland.

Die illegale Müllentsorgung kann gemäß § 69 Absatz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz mit einem Bußgeld bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Die unerlaubte Sondernutzung kann gemäß § 47 Absatz 2 Brandenburgisches Straßengesetz mit einem Bußgeld bis zu 2.500 Euro geahndet werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass die unzulässige Lagerung von Abfällen im öffentlichen Straßenland zukünftig geahndet wird.

Im Sinne eines sauberen Schulzendorfs werden die Bürger deshalb gebeten, die o.g. Vorschriften zu beachten.