Eingeschränkter Regelbetrieb der Kitas ab 27.05.2020 bzw. 01.06.2020

Schulzendorf, den 20.05.2020

Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz hat zum 19.05.2020 die Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung erlassen. Mit dieser Verordnung wird die Eindämmungsverordnung vom 08.05.2020 geändert. Wesentlichste Änderungen sind die Einführung der eingeschränkten Regelbetreuung in den Kindereinrichtungen und die Entscheidungsbefugnis der Landkreise über die Aufnahme in die eingeschränkte Regelbetreuung. Der Landkreis Dahme-Spreewald hat per Allgemeinverfügung die Entscheidung über die Aufnahme des eingeschränkten Regelbetriebs den Kommunen übertragen.

Ab dem 27.05.2020 können neben den Kindern in der Notbetreuung die Vorschulkinder (letztes Kitajahr) die Kitas besuchen. Es besteht ein Anspruch auf mindestens vier Stunden Betreuung an einem Tag in der Woche. Die Einrichtungen sind aber bemüht, der Regelbetreuung so nahe wie möglich zu kommen.

In Verbindung mit der Verordnung der Gesundheitsministerin beschreibt die Allgemeinverfügung des Landkreises zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie die Vorgaben der eingeschränkten Regelbetreuung. Folgend werden die wichtigsten Vorgaben aufgeführt.

Die Betreuung der Kinder erfolgt nach wie vor unter den besonderen Bedingungen der Infektionsgefahr durch SARS-CoV-2. Das bedeutet, dass die zu betreuenden Kinder in Gruppen aufgeteilt und bestimmten Räumen und Erziehern zugeteilt werden. Die Gruppengrößen richten sich nach den Raumgrößen. Eine Vermischung der Gruppen soll vermieden werden. Offene oder halboffene Betreuungskonzepte sind ausgesetzt.

Allerdings werden Mischgruppen während der Bringe- und Abholzeiten entstehen können. Es dürfen nur gesunde Kinder die Kindereinrichtungen betreten. Sobald Kinder Symptome der Erkrankung an SARS-CoV-2 zeigen (z.B. Husten, Schnupfen, Fieber) werden sie nicht in die Kita aufgenommen und die Personensorgeberechtigten müssen zur Betreuung eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass das Kind nicht an SARS-CoV-2 erkrankt ist.

Alle Personen, die eine Kindereinrichtung betreten, haben sich zunächst die Hände zu waschen, kitafremde Personen (z. B. Eltern) haben zudem eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen.

Die Personensorgeberechtigten haben täglich schriftlich zu bestätigen, dass das Kind gesund ist. Entsprechende Listen werden ausliegen.

Es besteht eine Informationspflicht der Personensorgeberechtigten über die Infektion und den Kontakt der Kinder mit Infizierten.

 

Die Kita zum Märchenland wird den Notbetrieb bzw. die eingeschränkte Regelbetreuung ab dem 25.05.2020 bzw. 27.05.2020 wieder aufnehmen.

 

Die Personensorgeberechtigten (Eltern) der Vorschulkinder haben bis spätestens zum 25.05.2020, 18 Uhr, den Einrichtungen per E-Mail mitzuteilen, ob die Vorschulkinder ab dem 27.05.2020 in die Kita gehen werden und in welchem zeitlichen Umfang (täglich von-bis) die Betreuung gewünscht wird. Die Kitaleitungen werden danach einen Betreuungsplan (Gruppeneinteilung) erstellen, der den Hygienevorgaben entspricht und die räumlichen und personellen Möglichkeiten ausschöpft. Die Wünsche der Personensorgeberechtigten werden dabei soweit es geht berücksichtigt. Die ursprünglich vertraglich vereinbarte Betreuungszeit kann jedoch nicht garantiert werden.

 

Ab dem 01.06.2020 (bzw. 02.06.2020) besteht die eingeschränkte Regelbetreuung für alle Kinder. Die Notbetreuung findet dann in der bisherigen Form nicht mehr statt.

 

Die Personensorgeberechtigten (Eltern) aller Kitakinder haben bis spätestens zum 26.05.2020, 18 Uhr, den Einrichtungen per E-Mail mitzuteilen, ob die Kitakinder ab dem 02.06.2020 in die Kita gehen werden und in welchem zeitlichen Umfang (täglich von-bis) die Betreuung gewünscht wird. Die Kitaleitungen werden danach einen Betreuungsplan (Gruppeneinteilung) erstellen, der den Hygienevorgaben entspricht und die räumlichen und personellen Möglichkeiten ausschöpft. Die Wünsche der Personensorgeberechtigten werden dabei so weit es geht berücksichtigt. Die ursprünglich vertraglich vereinbarte Betreuungszeit kann jedoch nicht garantiert werden

 

Die Personensorgeberechtigten (Eltern) der Hortkinder haben spätestens bis zum 25.05.2020, 18 Uhr, der Hortleitung per E-Mail mitzuteilen, ob die Hortkinder ab dem 02.06.2020 in den Hort gehen werden und in welchem zeitlichen Umfang (täglich von-bis) die Betreuung gewünscht wird. Die Hortleitung wird danach einen Betreuungsplan (Gruppeneinteilung) erstellen, der den Hygienevorgaben entspricht und die räumlichen und personellen Möglichkeiten ausschöpft. Die Wünsche der Personensorgeberechtigten werden dabei soweit es geht berücksichtigt.

Eine Frühhortbetreuung kann nicht stattfinden! Die ursprünglich vertraglich vereinbarte Betreuungszeit kann jedoch nicht garantiert werden.

 

 

 

Die Kitagebühren werden ab dem Monat Juni wieder erhoben.

Für den Monat Mai werden nur für Kinder in Notbetreuung Beiträge erhoben.

 

Bei Anmeldung/Inanspruchnahme der Betreuung im Rahmen des eingeschränkten Regelbetriebs ab Juni werden wieder für diese Kinder Kitagebühren erhoben.

 

 

Bei Fragen zur Betreuung wenden Sie sich bitte an die Einrichtungsleitungen, bei vertraglichen Fragen wenden Sie sich bitte an die Verwaltung.

 

Die E-Mailadressen lauten:

Kita Hollerbusch:

Kita Löwenzahn:

Kita zum Märchenland:

Hort:

 

Hinsichtlich der Regelungen ab dem 27.05.2020 bzw. 01.06.2020 in den Kitas der freien Träger (Ritterschlag und Naturkita) wenden Sie sich bitte an die Kitaleitungen dieser Einrichtungen.