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Vorerst keine Kitaschließungen im Landkreis Dahme-Spreewald

Schulzendorf, den 14.01.2021

Der Landrat Sephan Loge hat sich heute mit den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern sowie den Amtsdirektorinen und Amtsdirektoren per Telefonkonferenz darauf verständigt, dass es vorerst keine Kitaschließungen wegen der Coronapandemie geben wird. Der Landkreis könnte per Allgemeinverfügung eine Untersagung des Kitabetriebes auch erst bei einer Inzidenz ab 300 erlassen. Die 4. Eindämmungsverordnung regelt im § 25 Abs. 1 die Möglichkeit für den Landkreis, über die Vorgaben der 4. Eindämmungsverordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, wenn und soweit dies wegen örtlicher Besonderheiten oder aufgrund eines regionalen oder lokalen Infektionsgeschehens notwendig ist. Die Landkreise sollen solche Schutzmaßnahmen insbesondere treffen, wenn kumulativ mehr als 300 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern vorliegen (Inzidenz). Das bloße Überschreiten der Inzidenz von 300 führt nicht automatisch zu Kitaschließungen! Der Inzidenzwert wird täglich mit den Infektionszahlen des Landkreises hier mitgeteilt.

Es ist also anzunehmen, dass der Landkreis eine Untersagung des Kitabetriebes erst festlegt, wenn der Inzidenzwert andauernd über 300 liegen wird.

Die Untersagung des Hortbetriebes und der Schulpräsenzpflicht bleiben davon unberührt.

Trotzdem besteht durch persönliche Kontakte weiterhin eine Infektionsgefahr. Aus diesem Grund werden die Personensorgeberechtigten (Eltern) gebeten, die Kinder nur dann in die Kitas zu geben, wenn es unbedingt nötig ist. Dies ist ein Appell im Interesse der Gesundheit der Kinder und der Erzieherinnen und Erzieher.

Ein Erlass der Kitagebühren ist daraus leider nicht ableitbar.

Sollte es aber zu erhöhten Krankheitszahlen beim Kitapersonal kommen, sodass der Regelbetrieb nicht mehr möglich ist, könnte dies zu Einschränkungen der Kitazeiten und im schlimmsten Fall zu Schließungen von Einrichtungen führen. Diese Maßnahmen stünden nicht in Abhängigkeit der Eindämmungsverordnung oder einer Allgemeinverfügung.