Allgemeine Informationen zum TEG 09-03

Schulzendorf, den 01.03.2013
  • Unterschied zwischen Erschließung und Straßenausbau

Bei dem Bau von Verkehrsanlagen werden zwei unterschiedliche Systeme angesprochen. Wird die Teileinrichtung erstmalig hergestellt spricht man von einer Erschließung. Liegt die erstmalige Herstellung hingegen schon vor, so ist hier die Rede von einem Ausbau oder einer Verbesserung.

Um festzustellen welche Art im jeweiligen Fall vorliegt, werden zwei Aspekte betrachtet: Wurde schon vor dem Stichtag 03.10.1990 ein technisches Ausbauprogramm der Gemeinde für diese Straße umgesetzt oder entsprach der Ausbauzustand den örtlichen Gepflogenheiten? Im Land Brandenburg, so auch in Schulzendorf, stellt sich immer wieder die Frage nach der Ausbaugeflogenheit. Ausbaugeflogenheiten erfordern stets ein Mindestmaß an straßenbautechnischer Herrichtung. Sandpisten gehören nicht dazu.

 

Bei der Feststellung des vorliegenden Rechtsregimes obliegt der Gemeinde keine Wahlmöglichkeit. Die Regelungen zur Erschließung werden durch das Baugesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland (BauGB) in einen Rahmen gebracht. Die Bestimmungen zum Ausbau finden sich im Kommunalabgabengesetz (KAG) Brandenburgs. Beide Rechtsregime werden durch die entsprechende Satzung der Gemeinde Schulzendorf konkretisiert und an die örtlichen Gegebenheiten angepasst.

Aus den Gesetzen und auch durch die Satzung ergeben sich verschiedene Unterschiede in beiden Rechtsregimen. So versagt das BauGB, also die Erschließung, die Heranziehung von Beiträgen für Grundstücke die sich außerhalb des Innenbereiches befinden. Dies können zum Beispiel Wald- und Ackerflächen sein. Beim Ausbau ist die Veranlagung solcher Grundstücke jedoch geboten. Ein weiterer Unterschied findet sich beispielsweise bei der Veranlagung von mehrfach erschlossenen Grundstücken (Eckgrundstücke). Wird die Reduzierung gewährt, so tragen bei der Erschließung alle Anlieger des Abrechnungsgebietes dieses Drittel. Hingegen wird es beim Ausbau gemäß KAG durch die Gemeinde Schulzendorf gezahlt.

Die Gemeindeverwaltung prüft bei jeder Teileinrichtung welches Rechtsgebiet angewendet werden muss. Dadurch ist es möglich, dass für zwei Teileinrichtungen, d.h. beispielsweise für die Teileinrichtung Fahrbahn und Teileinrichtung Beleuchtung, verschiedene Berechnungsgrundlagen vorliegen. In den Bescheiden wird daher auf unterschiedliche Satzungen verwiesen, entsprechend ist die Verteilungsregelung nicht immer gleich.

 

 

 

  • Warum werden Beiträge erhoben?

Für den Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen werden Beiträge als Geldleistungen erhoben. Diese Beiträge gehören wie Steuern und Gebühren zu den kommunalen Abgaben. Durch die Maßnahme ist für die Grundstückseigentümer dann ein konkreter und individuell zurechenbarer Vorteil erkennbar, d. h. dem Eigentümer wird eine bessere Inanspruchnahmemöglichkeit eröffnet und der Wert des Grundstückes einschließlich dessen Gebrauchswert steigt. Es werden natürlich nicht die gesamten Baukosten auf die Straßenanlieger umgelegt. Die Gemeinde zahlt den Teil, der von der Öffentlichkeit genutzt wird. Im Gesetz heißt es dazu: Den Anteil der „Allgemeinheit“ trägt die Gemeinde. Je nach Einordnung der Straße ist dieser Anteil unterschiedlich. Haupterschließungsstraßen werden vermehrt auch von der Allgemeinheit genutzt. Anliegerstraßen hingegen dienen in erster Linie dem Anschluss der Anlieger. Dem entsprechend wird auch die Gewichtung des Anteils der Gemeinde an den Gesamtkosten vorgenommen.

 

Die Gemeinde kann von den Anliegern Straßenbaubeiträge für folgende Baumaßnahmen erheben:

- Bau zusätzlicher Einrichtungen an der Straße, z.B. Parkstreifen, Gehweg, Straßenbeleuchtung,

- Erneuerung einer Straße oder eines Teilbereiches

- Umbau/Verbesserung/Erweiterung eines Teils der Straße, z.B. Vergrößerung des Regenwasserablaufs, Verbesserung der Straßenbeleuchtung.

 

  • Die erschlossenen Grundstücke

Erschlossen und damit beitragspflichtig sind alle Grundstücke, die an die Verkehrsanlage angrenzen und die eine Möglichkeit haben, diese Anlage zu nutzen. Eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit liegt schon vor, wenn an das Grundstück mit Kraftfahrzeugen herangefahren werden und es von da aus fußläufig (nicht weiter als 50 Meter Fußweg) betreten werden kann (BayVGH, Urteil v. 8.3.2010 – 6 B 09.1957; OVG LSA, Beschluss v. 19.1.2009 -4 M 13/09).

Befindet sich auf der Seite des Eigentümers ein Hindernis, das ihn daran hindert die Anlage zu betreten, so liegt es in der Hand des Eigentümers dieses Hindernis (Gebäude, Zaun, Mauer) unter zumutbaren Aufwand zu beseitigen (OVG LSA, Beschluss v. 19.1.2009 – 4 M 13/09).

Ein zurückliegendes Grundstück kann unter bestimmten Umständen auch als „erschlossen“ angesehen und deshalb in die Verteilung mit einbezogen werden.

Voraussetzung sind hierfür zum Beispiel identische Grundstückseigentümer, ein grundbuchlich gesichertes Wegerecht oder durch ein entstehendes Notwegerecht.

 

 

  • Mehrfach erschlossene Grundstücke

Hierfür sind besonders Eckgrundstücke ein gutes Beispiel. Aber auch jedes andere Grundstück, das an mehr als eine Anlage angrenzt, wird hier bei der Verteilung des Aufwandes gesondert betrachtet.

Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung der Gemeinde dazu, eine Vergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke in den Satzungen aufzunehmen.

 

Erschließungsrecht

Hier regelt der § 7 der Erschließungsbeitragssatzung die mögliche Gewährung einer Reduzierung:

(1) Liegt ein Grundstück an mehreren öffentlichen Erschließungsanlagen, so werden für dieses Grundstück an jeder Erschließungsanlage zwei Drittel der nach § 6 ermittelten Flächen zugrunde gelegt.

(2) Die Regelung nach Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und keine Erschließungsbeiträge für weitere Anlagen in den letzten 20 Jahren erhoben wurden.

Bei der Erschließung wird das abgezogene Drittel auf alle Anlieger verteilt, die an der Erschließungsanlage angrenzen.

 

 

Ausbaubeitragsrecht

Beim Straßenausbau sind die Voraussetzungen für eine Reduzierung entsprechend § 1 Straßenbaubeitragssatzung  weniger streng:

… (3) Mehrfach erschlossene Grundstücke werden jeweils zu zwei Dritteln des umlagefähigen Aufwandes herangezogen (z. B. Eckgrundstücke). Das verbleibende Drittel trägt die Gemeinde.

 

 

  • Nutzungsfaktor

Die Grundstücke, die an einer Baumaßnahme anliegen, werden entsprechend ihrer Ausnutzung bewertet.

Der Nutzungsfaktor wird nach den Vorteilen (Zahl der zulässigen Vollgeschosse) festgelegt. Der Vorteil liegt in der tatsächlich qualitativ höheren Nutzungsmöglichkeit. Der Gebrauchswert des Grundstückes wird durch die höhere Nutzung gesteigert. Bei einem durch hohe Geschossigkeit intensiver genutzten Grundstück liegt die durch die Erschließung oder den Ausbau vermittelte Gebrauchswertsteigerung höher als bei einem weniger intensiv genutzten Grundstück.

Außerdem kann der Nutzungsfaktor erhöht werden, wenn die entsprechenden Regelungen in den Satzungen zu gewerblich genutzten Grundstücken erfüllt werden.

 

 

  • Wie wird ein Vollgeschoss ermittelt?

Zur gerechten Beitragsverteilung arbeitet man mit dem Vollgeschossmaßstab. Dieser beeinflusst dann den Nutzungsfaktor für das betreffende Grundstück.

Hier wird im Vorfeld geprüft, wie das zu veranlagende Grundstück bebaut ist.

Als Vollgeschosse gelten gemäß § 2 Abs. 4 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt, sowie als Aufenthaltsraum genutzt werden kann. Aufenthaltsräume müssen gemäß § 40 Abs 1 BbgBO eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m haben. Bei nachträglichem Ausbau von Dachräumen genügt eine lichte Höhe von 2,30 m.

Jedoch ist nicht immer die tatsächliche Geschossigkeit entscheidend. Gemäß § 5 Straßenbaubeitragssatzung kann unter Umständen auch die tatsächliche Bebauung der näheren Umgebung den eigenen Nutzungsfaktor ändern. Auch bei der Abrechnung von Erschließungsbeiträgen ist dies entsprechend § 6 der Erschließungsbeitragssatzung.

 

 

  • Stundung

Die Zahlung des Beitrages ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

Kann die Forderung innerhalb der Fälligkeit nicht beglichen werden, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Stundung einzureichen. Eine Stundung ist ein zeitliches Hinausschieben der Fälligkeit einer Forderung.

Es bestehen zwei Voraussetzungen für die Zustimmung zu einer Stundung: Beim Antragsteller muss eine erhebliche Härte vorliegen und der Anspruch darf nicht durch eine Stundung gefährdet werden.

Eine erhebliche Härte kann sowohl durch die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen (persönliche Billigkeitsgründe wie insbesondere Krankheit, Arbeitslosigkeit, bestimmte betriebliche Umstände und auch Naturkatastrophen) als auch durch in der Sache selbst liegenden Umstände begründet sein (sachliche Billigkeitsgründe). Das Vorliegen dieser Härte muss mit geeigneten Mitteln nachgewiesen werden.

Eine Stundung kann bei unterschiedlichen Faktoren als gefährdet erscheinen. Ein Beispiel dafür wären zum Beispiel dauerhaft überzogene Konten.

Forderungen können ganz oder teilweise gestundet werden. Eine Stundung sollte sich nicht länger als 12 Monate hinziehen. Sollte die vom Beitragspflichtigen vorgeschlagene Rate geringer sein als 1/12 des Gesamtbetrages, so kann die Gemeinde zwecks Sicherung ihrer Ansprüche eine Sicherungshypothek zu Gunsten der Gemeinde auf das Grundstück eintragen lassen. Weiterhin sind Stundungszinsen in Höhe von 6 % pro Jahr zu erheben.

Sollte der Beitragspflichtige nicht dazu in der Lage sein, den geforderten Beitrag zum Zeitpunkt seiner Fälligkeit zu bezahlen, möge sich der Beitragspflichtige bitte sofort nach Erhalt des Bescheides an die Mitarbeiter im Geschäftsbereich Bau wenden, bzw. sofort schriftlich einen Stundungsantrag stellen.

 

 

 

  • Lesetipp

Erschließungsbeiträge und Straßenausbaubeiträge - Was ist der Unterschied? – von Rechtsanwalt Dr. Klaus Halter, Leipzig

 

Achtung: In diesem Aufsatz ist von einem Kostenanteil für Anlieger bei Erschließungsmaßnahmen in Höhe von 90% die Rede. In Schulzendorf werden durch die Gemeinde entsprechend § 4 Erschließungsbeitragssatzung jedoch 25% durch die Gemeinde getragen, die Kosten für die Anlieger betragen somit nur 75% der Gesamtkosten.

 

 

  • Ansprechpartner MAWV

Häufig wird zwischen den Bescheiden zum Straßenbau aus der Gemeinde Schulzendorf und Bescheiden vom MAWV verglichen. Ihre auftretenden Fragen bezüglich der leitungsgebundenen Anlagen (Entsorgung von Abwasser sowie Versorgung mit Gas, Wärme und Wasser) richten Sie bitte an den Märkischen Abwasser- Wasserzweckverband (MAWV). Erreichbar ist dieser auf folgender Internetseite: http://www.mawv.de/

 

Aktuelle Informationen zum TEG 09-03

 

Die Baumaßnahmen im TEG09-03 beginnen voraussichtlich ab dem 15.03.2013. Zeitgleich werden in auszubauenden Straßen auch die Trinkwasserleitungen durch den Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverband Königs Wusterhausen ausgetauscht. Baubegleitend muss in den Straßen – Ahornstraße, Buchenallee, Eichenallee, Eschenweg, Im Gehölz, Kiefernweg und Lindenstraße eine archäologische Baubegleitung durchgeführt werden.

 

Bauablauf als Groborientierung / Planänderungen sind möglich

Straße

Beginn mit dem Ausbau der Fahrbahn

Erneuerung der Trinkwasserleitung

Fertigstellung der Fahrbahn

voraussichtl. Versand der Vorausleistungs-bescheide für den Fahrbahnausbau

Errichtung der Straßen-beleuchtung

voraussichtl. Versand der Vorausleistungs-bescheide für die Straßenbeleuchtung

Auf der Höhe

ab 01.08.13

15.03.-30.04.13

bis 15.10.13

ab 01.09.13

ab 15.09.13

ab 15.10.13

Ahornstraße

ab 01.04.13

30.05.-31.07.13

bis 31.08.13

ab 01.06.13

 

 

Birkenweg

ab 15.05.13

15.03.-30.04.13

bis 15.07.13

ab 01.07.13

ab 15.09.13

ab 15.10.13

Buchenallee

ab 15.03.13

30.05.-31.07.13

bis 31.08.13

ab 15.05.13

 

 

Dohlenstieg

ab 15.07.13

15.03.-31.05.13

bis 30.11.13

ab 15.09.13

ab 15.09.13

ab 15.10.13

Eichenallee

ab 15.03.13

30.05.-31.07.13

bis 30.07.13

ab 15.05.13

 

 

Eschenweg

ab 15.03.13

30.05.-31.07.13

bis 31.07.13

ab 01.06.13

 

 

Erlenweg

ab 15.05.13

30.05.-30.06.13

bis 15.10.13

ab 01.09.13

ab 15.09.13

ab 15.10.13

Jahnstraße

ab 01.09.13

30.05.-30.06.13

bis 30.11.13

ab 15.10.13

 

 

Im Gehölz

ab 01.05.13

30.04.-30.06.13

bis 15.08.13

ab 31.07.13

 

 

Kiefernweg

ab 15.09.13

30.04.-30.06.13

bis 30.11.13

ab 01.11.13

ab 15.09.13

ab 15.10.13

Lindenstraße

ab 01.04.13

30.05.-31.07.13

bis 31.08.13

ab 01.08.13

 

 

 

Die Bescheide werden voraussichtlich versendet, wenn die Fahrbahn zu 80% fertig gestellt wurde. Vorher wird eine Anhörung verschickt. Diese enthält die Information darüber wie hoch der Beitrag für das entsprechende Grundstück voraussichtlich sein wird. Anhand dessen kann nachvollzogen werden wie dieser Betrag entstanden ist. Bitte überprüfen Sie die einzelnen Posten. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter im Geschäftsbereich Bau. Der tatsächliche Bescheid wird Ihnen ca. 4 Wochen nach der Anhörung zugestellt. Hier kann sich der Zahlbetrag leicht geändert haben, da sich durch die Anhörung neue Tatsachen im Abrechnungsgebiet ergeben haben.

Die Kostenerstattungsbescheide für die Zufahrten im TEG 09-03 werden voraussichtlich ab dem II. Quartal 2014 versendet.

 

Im Zuge der Vorbereitung der Baumaßnahme im TEG09-03 werden in den nächsten Wochen MitarbeiterInnen des Bauamtes Grundstücke der betroffenen Straßen in Augenschein nehmen und  mittels Fotos dokumentieren. Die Inaugenscheinnahme erfolgt vom Straßenland aus, das Betreten der Grundstücke wird nicht notwendig sein. Die Erhebung der Daten dient zur Erstellung der Bescheide für den Straßenausbau.