Schulzendorf Broschüre

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Wahlbekanntmachung Europawahl, Kreistagswahl und Wahl zur Gemeindevertretung

Wahlbekanntmachung

der Wahlbehörde/Gemeindebehörde

für die Wahl

zum Europäischen Parlament,

zum Kreistag des Landkreises Dahme-Spreewald und

der Gemeindevertretung der Gemeinde Schulzendorf

am Sonntag, 26. Mai 2019

 

 

Gemäß § 41 Europawahlordnung (EuWO) in Verbindung mit § 42 Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) wird hiermit Folgendes öffentlich bekanntgemacht:

 

1.

Am Sonntag, 26.05.2014 finden die oben genannten Wahlen statt.

Die Wahl dauert von 8.00 - 18.00 Uhr.

 

2.

Das Wahlgebiet Schulzendorf ist in 6 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Auf den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens am 05.05.2014 zugestellt wurden, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem der Wahlberechtigte wählen kann.

Zwei Briefwahlvorstände zur Wahl der Gemeindevertretung treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 14.00 Uhr im Rathaus, Richard-Israel-Straße 1 in 15732 Schulzendorf zusammen.

 

3.

Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis, Reisepass oder ein sonstiges Ausweisdokument mit Bild, Unionsbürger einen gültigen Identitätsnachweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Auf Verlangen des Wahlvorstandes hat sich der Wähler über seine Person auszuweisen.

 

4.

Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes die Stimmzettel ausgehändigt. Im Wahllokal hängen Muster der Stimmzettel aus.

 

5. Für die Wahl zum Europäischen Parlament

Jeder Wähler hat eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise

gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Kreis oder in der kreisfreien Stadt, in dem/der der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises/der kreisfreien Stadt oder

b) durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Stimmzettelumschlag) und dem

unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).

 

6. Für die Wahl der Vertretungen (Kreistag und Gemeindevertretung)

Der Stimmzettel zur Wahl der Gemeindevertretung enthält die mit Beschluss des Wahlausschusses vom 26.03.2019 zugelassenen Wahlvorschläge. Der Stimmzettel enthält die im Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschläge.

Jeder wahlberechtigte Bürger kann für seine Wahl drei Stimmen vergeben. Er kann seine drei Kreuze hinter einem Kandidaten setzen, er kann sie aber auch verteilen, z.B. hinter drei Kandidaten seiner Wahl je ein Kreuz oder hinter einem Kandidaten seiner Wahl zwei Kreuze und hinter einem weiteren Kandidaten ein Kreuz. Der wahlberechtigte Bürger kann seine Stimmen verschiedenen Bewerbern eines Wahlvorschlags geben, ohne dabei an die Reihenfolge des Wahlvorschlags gebunden zu sein; er ist ebenso berechtigt, seine Stimmen Kandidaten verschiedener Wahlvorschläge zu geben.

Bitte beachten Sie bei der Stimmabgabe, dass nicht mehr als drei Stimmen abgegeben werden, sonst ist Ihr Stimmzettel ungültig!

Kennzeichnen Sie durch das Ankreuzen zweifelsfrei den Bewerber, dem Sie Ihre Stimme geben wollen.

Sollten Sie weniger als drei Stimmen vergeben, so sind die Stimmen, die Sie nicht vergeben haben, ungültig. Versehen Sie zum Beispiel Ihren Stimmzettel nur mit einem Kreuz, sind zwei Stimmen ungültig.

 

7.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahllokals gekennzeichnet werden.

 

8.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung folgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

 

9.

Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl in dem Wahlgebiet/Wahlkreis in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a)         durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlgebietes/Wahlkreises oder

b)         durch Briefwahl

teilnehmen.

 

Im Falle der hier verbundenen Kreis- und Gemeindewahlen und der Ausgabe einheitlicher Wahlscheine, die auch für die Kreistagswahl gelten, kann die wahlberechtigte Person, die einen Wahlschein besitzt, an den Wahlen, für die der Wahlschein gilt,

a)         durch Stimmabgabe in einem der Wahlbezirke, die zu dem Wahlkreis für die Wahl zur Vertretung der Gemeinde und zu dem Wahlkreis für die Kreistagswahl oder

b)         durch Briefwahl

teilnehmen.

Die wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann ihre Stimme nur in dem für sie zuständigen Wahllokal abgeben.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der zuständigen Wahlbehörde:

Einwohnermeldeamt Eichwalde, Grünauer Str. 49 in 15732 Eichwalde

bis Freitag, 24.05.2019, 18.00 Uhr, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit den Stimmzetteln (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. In den Fällen des § 23 Abs. 2 Brandenburgische Kommunalwahlverordnung bzw. des § 24 Abs. 2 Europawahlordnung können Wahlscheine noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, beantragt werden. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle am Wahltag bis 18.00 Uhr abgegeben werden.

 

 

Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gelten folgende Regelungen:

1.         Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel.

2.         Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.

3.         Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.

4.         Sie legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag.

5.         Sie verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet diesen an den zuständigen Wahlleiter.

 

Hat die wahlberechtigte Person einen Stimmzettel verschrieben, diesen oder einen Stimmzettelumschlag unbrauchbar gemacht, so werden ihr auf Verlangen neue Briefwahlunterlagen ausgehändigt. Die Wahlbehörde behält den alten Stimmzettel oder Stimmzettelumschlag ein.

Für die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt Folgendes: Hat die wahlberechtigte Person den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem Willen der wahlberechtigten Person gekennzeichnet hat.

Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde ab, so wird ihr Gelegenheit gegeben, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Die Wahlbehörde hat zu diesem Zweck eine Wahlkabine aufgestellt, damit der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Die Wahlbehörde nimmt die Wahlbriefe entgegen, hält sie unter Verschluss und übergibt sie rechtzeitig am Wahltag dem zuständigen Wahlleiter.

 

10.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

 

Schulzendorf, 17.05.2019

 

 

 

Mücke

Bürgermeister