Schulzendorf Broschüre

Sachsen vernetzt
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01.09.2019 Landtagswahl, Wahlbekanntmachung

Anlage 21

(zu § 45 Abs. 1 BbgLWahlV)

Wahlbekanntmachung

1.

Am 01. September 2019

 

findet die

 

Wahl zum 7. Landtag Brandenburg

 

statt.

 

Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.

 

2.       Die Gemeinde ist in folgende 6 Wahlbezirke eingeteilt:

 

Wahlbezirk 0001

Wahllokal:          Rathaus, Richard-Israel-Str.1, I. Stock, Sitzungssaal - barrierefrei

 

Wahlbezirk 0002

Wahllokal:          Butze, August-Bebel-Str. 73 - barrierefrei

 

Wahlbezirk 0003

Wahllokal:          Sport- und Mehrzweckhalle, Walther-Rathenau-Str. 74 – barrierefrei

 

Wahlbezirk 0004

Wahllokal:          Sport- und Mehrzweckhalle, Walther-Rathenau-Str. 74 - barrierefrei

 

Wahlbezirk 0005

Wahllokal:          Sport- und Mehrzweckhalle, Walther-Rathenau-Str. 74 - barrierefrei

 

Wahlbezirk 0006

Wahllokal           Grundschule, Speisesaal, Illgenstr. 26 - barrierefrei

 

In den Wahlbenachrichtigungen, die den wahlberechtigten Personen bis 04.08.2019 übersandt worden sind, sind der Wahlkreis, der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die wahlberechtigten Personen zu wählen haben.

 

3.      Die beiden Briefwahlvorstände treten am Wahltag, Sonntag, den 01. Sep. 2019 zur Ermittlung der Briefwahlergebnisse um 15:00 Uhr im Rathaus, in der
Richard-Israel-Str. 1 (barrierefrei), zusammen.
Briefwahlvorstand 9116 im Sozialraum, EG Raum 0.20
Briefwahlvorstand 9117 im Trauzimmer, EG Raum 0.12.

 

4.      Jede wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem
Wahllokal des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.

 

Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ein gültiges Personaldokument mit Lichtbild mitzubringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes
auszuweisen.

 

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

 

 

 

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin/Jeder Wähler erhält am
Wahltage im betreffenden Wahllokal einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt.

 

Jede Wählerin/Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

 

Der Stimmzettel enthält jeweils in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern

 

a)_ für die Wahl nach Kreiswahlvorschlägen die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Berufes oder der Tätigkeit und der Anschrift der Bewerberin/des Bewerbers sowie des Namens der
Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, oder der Bezeichnung "Einzelbewerberin" oder
"Einzelbewerber" für Bewerber, die nicht für eine Partei, politische Vereinigung
oder Listenvereinigung auftreten, und rechts von dem Namen jeder
Bewerberin/jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung. Bei Kreiswahlvorschlägen von Listenvereinigungen enthält der Stimmzettel ferner die Namen und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen,

 

b)_ für die Wahl nach Landeslisten die zugelassenen Landeslisten unter Angabe des Namens der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, sowie die Vor- und Familiennamen der ersten fünf Bewerber und links von dem Namen der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung. Bei Landeslisten von Listenvereinigungen enthält der Stimmzettel ferner die Namen und, sofern vor-handen, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen.

 

5.      Die Wählerin/Der Wähler gibt

 

die Erststimme in der Weise ab,
dass sie/er auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin/welchem Bewerber sie gelten soll,

und

die Zweitstimme in der Weise ab,
dass sie/er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.


Der Stimmzettel muss von der Wählerin/vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahllokals oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von
umstehenden Personen nicht erkannt werden kann.

 

6.      Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

 

Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten
(§ 35 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes).

 

 

 

7.      Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im
Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

 

a)_ durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises
 

___ oder

 

b)_ durch Briefwahl
 

         teilnehmen.

 

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Wahlbehörde, dem Einwohnermeldeamt Eichwalde, Schulzendorf, Zeuthen, Grünauer Straße 49, 15732 Eichwalde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

8.      Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

 

 

 

 

Schulzendorf, den 13. August 2019.

 

 

 

 

Mücke

Bürgermeister