Schulzendorf Broschüre

Sachsen vernetzt
Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Corona-Archiv

Allgemeine Informationen zum Coronavirus die hier bereits veröffentlicht wurden

 

Das Coronavirus macht nicht vor Schulzendorf halt, man sollte sich vor einer Infektion schützen. Als allgemeine Maßnahmen der Prävention gelten persönliche Hygiene, Menschansammlungen meiden und dabei Senioren bei den täglichen Anforderungen unterstützen.

Wie bei Influenza und anderen akuten Atemwegsinfektionen schützen die Hust- und Niesregeln, gute Händehygiene sowie Abstand zu Erkrankten (ca. 1 bis 2 Meter) auch vor einer Übertragung des neuen Coronavirus. Auch aufs Händeschütteln sollte verzichtet werden. Generell sollten Menschen, die Atemwegssymptome (Fieber, Husten, Halsschmerzen, Kurzatmigkeit usw.) haben, nach Möglichkeit zu Hause bleiben und den Hausarzt telefonisch kontaktieren.

Die Übertragung erfolgt über Tröpfcheninfektion.

 

13.03.2020

Schul-und Kitabetrieb wird eingestellt

 

An Kitas und Schulen ab Mittwoch keine Betreuung und Unterricht!

Hier lesen Sie mehr.

 

13.03.2020

Der Landkreis Dahme-Spreewald hat eine Allgemeinverfügungen zum Großveranstaltungsverbot und für Reiserückkehrende bekannt gemacht. Veranstaltungen ab 1000 Teilnehmer sind untersagt. Veranstaltungen von mindestens 100 Teilnehmern sind unverzüglich dem Landkreis Dahme-Spreewald anzuzeigen.

 

Folgende Veranstaltungen der Gemeinde werden abgesagt:

18.03.2020, 18:30 Uhr, Sitzung des Ausschusses Finanzen und Wirtschaft , Rathaus, Sitzungssaal

19.03.2020, 19:30 Uhr, Trio Tsching, Konzert der Abo-Reihe, Patronatskirche

19.03.2020, 18:30 Uhr, Sitzung der Regionalausschüsse, Rathaus Wildau

20.03.2020, 18:00 Uhr, Wenn Ängste mein Leben einengen, Butze

21.03.2020, 11:00 Uhr, Einwohnerversammlung Bauleitplanung, Sporthalle Schulzendorf

23.03.2020, 18:30 Uhr, Sitzung Ortsentwicklungsausschuss, Rathaus, Sitzungssaal

04.04.2020, 10:00 Uhr, Umwelttag und Fundfahrradversteigerung, Sporthalle Schulzendorf

07.04.2020, 17:00 Uhr, Osterfeuer

23.04.2020, 19:30 Uhr, Duo Zeitreisen - Cello meets Vibraphone, Konzert der Aboreihe, Patronatskirche

16.05.2020, 14:00 Uhr, Kinderfest, Schulhof Grundschule Schulzendorf

 

Alle Veranstaltungen der Bibliothek bis mindestens zum 19.04.2020

 

Bitte achten Sie auf Informationen anderer Veranstalter!

 

14.03.2020

Zum Wochenbeginn soll ein Konzept erarbeitet sein, das die alternative Betreuung von Schulkindern und Kitakindern im Landkreis für Eltern sichert, die in Bereichen der sogenannten kritischen Infrastruktur tätig sind. Zu diesen Tätigkeitsbereichen zählen beispielsweise Medizin, Pflege, Versorgung (Energie, Wasser, Lebensmittel, Arznei), Polizei, Justiz, Feuerwehr, Bildung, Erziehung oder Verwaltung etc. Für die Kinder und Jugendlichen dieser werktätigen Erziehungsberechtigten muss schnellstmöglich eine geordnete Notbetreuung gesichert werden. Auslöser ist die gestern angekündigte Schließung der Kitas und Schulen ab Mittwoch.

 

15.03.2020

Ab Mittwoch wird in Brandenburg an allen Schulen die Unterrichtserteilung sowie der Kita-Betrieb untersagt

 

Wegen der weiteren Ausbreitung des Coronavirus ist in Brandenburg ab Mittwoch, 18. März 2020, bis einschließlich Sonntag, 19. April 2020, an allen Schulen die Unterrichtserteilung sowie der Betrieb von Kitas untersagt. Ausgenommen sind Kindertagespflegestellen, die weitergeführt werden können. Der Unterricht an Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ und für schwerstmehrfachbehinderte Schülerinnen und Schülern kann fortgeführt werden. Das Gesundheitsministerium hat in Abstimmung mit dem Bildungsministerium und der Staatskanzlei am Sonntagabend (15.03.) die entsprechenden Muster-Allgemeinverfügungen an die Landkreise und kreisfreie Städte im Wege einer allgemeinen Weisung übermittelt. Damit werden auch die Notfallbetreuung in Kitas und Horten sowie die Durchführung der unterrichtsfreien Zeit geregelt. Das Bildungsministerium wird die Eltern über Schulleitungen zu den Maßnahmen informieren.

Grundvoraussetzung für eine Notbetreuung ist, dass beide Sorgeberechtigte, im Falle von Alleinerziehenden der Inhaber des Sorgerechts, in sogenannten kritischen Infrastrukturen tätig sind und eine häusliche oder sonstige individuelle bzw. private Betreuung nicht organisieren können. Es ist unerheblich, ob die berufliche Tätigkeit in kritischen Infrastrukturen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg ausgeübt wird. Die Notbetreuung ist für Kinder von Beschäftigten aus folgenden Bereichen vorgesehen:

  • im Gesundheitsbereich, in gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen, im medizinischen und im pflegerischen Bereich, der stationären und teilstationären Erziehungshilfen, in Internaten gemäß § 45 SGB VIII, der Eingliederungshilfe sowie der Versorgung psychische Erkrankter,
  • Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen sowie der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,  
  • Polizei, Rettungsdienst, Katstrophenschutz und Feuerwehr sowie die sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr,
  • Rechtspflege,
  • Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche,
  • Energie, Abfall, Ab- und Wasserversorgung, Öffentlicher Personennahverkehr, IT und Telekommunikation, Arbeitsverwaltung (Leistungsverwaltung),
  • Land- und Ernährungswirtschaft, Lebensmitteleinzelhandel und Versorgungswirtschaft,
  • in der fortgeführten Kindertagesbetreuung.

Über die konkrete Notfallbetreuung, zum Beispiel in welchen Einrichtungen und zu welchen Öffnungszeiten sie angeboten wird, entscheiden die Landrätinnen, Landräte und Oberbürgermeister in Absprache mit den Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren bzw. Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in eigener Verantwortung. Sie können die genannten Beschäftigtengruppen und das Verfahren konkretisieren, für die eine Notbetreuung vor Ort vorgesehen wird.

Die Lehrkräfte werden weiterhin in den Schulen anwesend sein. Alle schulischen Veranstaltungen und Schulfahrten sind abzusagen. Eine Erstattung von berechtigten Stornierungskosten erfolgt durch das Land vom Einzelfall abhängig. Betriebspraktika finden ebenfalls nicht statt.

Das Bildungsministerium hat heute bereits mitgeteilt: Falls Eltern ihre Kinder am Montag und Dienstag (16.-17.03.) vorsorglich nicht in die Schule schicken möchten, wird darum gebeten, die Schule zu informieren. Die Kinder gelten auch als entschuldigt, wenn für die Kinder keine schriftliche Entschuldigung vorliegt.

Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher erklärte am Sonntagabend in Potsdam: „Das Coronavirus breitet sich weiter außerordentlich dynamisch aus. Wir müssen deshalb jetzt diese Maßnahmen ergreifen, um das Tempo der Ausbreitung zu verlangsamen. Für alle berufstätigen Eltern bedeuten solche Einschränkungen der regulären Unterrichtserteilung und Kita-Schließungen eine große Belastung. Sie müssen kurzfristig die Kinderbetreuung neu organisieren. Wir bitten alle Eltern um Verständnis in dieser für alle schwierigen Lage. Wir müssen das öffentliche Leben gemeinsam und solidarisch aufrechterhalten. Deshalb stellen wir eine Notbetreuung für Kinder, deren Eltern zur Aufrechterhaltung von medizinischer Versorgung, Verwaltung und kritischer Infrastruktur dringend benötigt werden, sicher. Alle Bürgerinnen und Bürger sind zur Besonnenheit aufgerufen. Mit den bekannten Hygiene-Maßnahmen – regelmäßiges und gründliches Händewaschen, Verzicht auf Händeschütteln, Husten- und Nies-Etikette – sowie die vorübergehende Reduzierung von nicht dringend notwendigen sozialen Kontakten kann jede und jeder dazu beitragen, dass die Verbreitung des Coronavirus eingedämmt wird. Es ist sehr wichtig, Informationen zum Coronavirus aus zuverlässigen Quellen zu beziehen. Bitte nutzen Sie für Informationen die Internetseiten der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, des Robert Koch-Instituts und des Bundesgesundheitsministeriums.“

Quelle: www.mbjs.brandenburg.de

 

15.03.2020

Ein Vordruck für die Beantragung der Betreuung der Kinder von Sorgeberechtigten, die in sogenannten kritischen Infrastrukturen tätig sind, wird voraussichtlich am 16.03.2020 auf dieser Seite online gestellt. Die Anträge können in den Kitas oder per E-Mail unter eingereicht werden.

 
 
16.03.2020
Ab dem 18.03.2020 bis zum 19.04.2020 findet kein Schul- und Kitabetrieb (auch kein Hortbetrieb) in gemeindlichen und freien Einrichtungen statt. Eine Notfallbetreuung wird für Kinder eingerichtet, die nicht anderweitig betreut werden können und deren Sorgeberechtigten in kritischen Infrastrukturen tätig sind. Diese Eltern melden bitte ihren Bedarf mit diesem ausgefüllten und unterschriebenen Antrag Notbetreuung per E-Mail an oder geben es in den Briefkasten des Rathauses. Über die Möglichkeit der Notfallbetreuung werden Sie dann zeitnah per E-Mail informiert.
 
17.03.2020
Der Antrag auf Notbetreuung bis zum 19.04.2020 wurde geringfügig verändert. Der bisherige Vordruck behält aber seine Gültigkeit. Der neue Antrag auf Notbetreuung beinhaltet eine Bestätigung des Arbeitgebers, die von den Antragstellern (Sorgeberechtigten), die den bisherigen Vordruck benutzt haben, nachgefordert wird. Die Sorgeberechtigten und die Kitas werden heute per E-Mail über die Entscheidung zur Notbetreuung informiert.
 
 

17.03.2020

Der Landkreis Dahme-Spreewald hat das Amtsblatt Nr. 7 veröffentlicht, in dem die Allgemeinverfügung über das Verbot des Betriebs von Gemeinschaftseinrichtungen abgebildet wurde.  

 

17.03.2020

Das Kabinett hat eine Rechtsverordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen, in der u. a. auf die Schließung von Sportstätten und Verkaufseinrichtungen hingewiesen wird.

Die Sportanlagen und Spielplätze der Gemeinde Schulzendorf bleiben ab dem 18.03.2020 geschlossen. Ein Trainingsbetrieb ist nicht mehr möglich.

Das Rathaus Schulzendorf ist ab dem 18.03.2020 für den persönlichen Besucherverkehr geschlossen. Eine Kontaktaufnahme ist per E-Mail und Telefon möglich, persönliche Termine finden nur nach vorheriger Verabredung statt. Die Telefonnummern und E-Mailadressen findet man auf der Internetseite der Gemeinde im Telefonverzeichnis unter "Verwaltung". 

 

18.03.2020

Das Land Brandenburg hat die "Eindämmungsverordnung" erlassen, die die Schließungen im Einzelhandel, die Untersagungen von Veranstaltungen, die Untersagung der Nutzung von Sportstätten und das Verbot von Zusammenkünften regelt. Die Eindämmungsverordnung ist strikt einzuhalten.

 

18.03.2020

Das Rathaus bleibt wegen der Gefahr der Verbreitung des Coronavirus für den persönlichen Verkehr geschlossen. Unausweichliche persönliche Kontakte können im Ausnahmefall per Telefon oder E-Mail verabredet werden. Die Telefonnummern und E-Mailadressen sind im Telefonverzeichnis einsehbar.

Bitte beachten Sie die Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg und tragen Sie dazu bei, eine weitere Verbreitung des Coronavirus zu verhindern.

 

20.03.2020

Der Landkreis Dahme-Spreewald hat eine Allgemeinverfügung zum Umgang mit größeren Veranstaltungen und eine Allgemeinverfügung für Reiserückkehrende aus Risikogebieten erlassen. Diese Allgemeinverfügungen sind ab sofort zu beachten und den Anweisungen Folge zu leisten.

 

22.03.2020

Die Bestimmungen für Veranstaltungen und Einrichtungen des gesellschaftlichen Lebens sind durch die neue Eindämmungsverordnung vom 22.03.2020 verschärft worden. Der neuen Eindämmungsordnung ist unbedingt Folge zu leisten. Verstöße können als Ordnungswidrigkeiten oder gar Straftaten geahndet werden.

 

23.03.2020

Kitagebühren während der Untersagung des Kitabetriebs

 

Der Kitabetrieb ist vom 18.03.2020 bis 19.04.2020 untersagt. Hierbei handelt es sich um eine vorübergehende Schließung der Kindertagesstätten von mehr als einem Monat nach § 6 Abs. 6 der Kitagebührensatzung der Gemeinde Schulzendorf. Die Personensorgeberechtigten (Eltern) sind daher für den Monat April nicht zur Zahlung der Kostenbeiträge (Kitagebühren und Zuschuss zum Mittagessen) verpflichtet. Bitte sorgen Sie dafür, dass für den Monat April keine Kostenbeiträge an die Gemeinde Schulzendorf überwiesen werden, wenn ihr Kind nicht für die Notbetreuung angemeldet ist.

 

24.03.2020

Einzug der Kostenbeiträge im Lastschriftverfahren

 

Sollten Sie am Lastschriftverfahren teilnehmen, wird die Gemeinde im Monat April keine Kitabeiträge von den entsprechenden Konten einziehen.

Sollte der Kitabetrieb über den 19.04.2020 hinaus untersagt werden, wird über diese Internetseite über die weitere Verfahrensweise informiert.

 

31.03.2020

Erster Coronafall in Schulzendorf

 

Seit heute ist bekannt, dass eine Person aus Schulzendorf am Coronavirus erkrankt ist. Die Person wird vom Gesundheitsamt betreut und steht wie Kontaktpersonen und weitere Verdachtspersonen unter Quarantäne und stellt damit für die übrigen Einwohner keine Gefahr dar. Aus diesem Anlass wird erneut darauf hingewiesen, dass nach wie vor eine Ansteckungsgefahr durch das Coronavirus besteht und die Einschränkungen des täglichen Lebens durch die Eindämmungsverordnung vom 22. März zu beachten sind. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist auf das notwendige Maß zu beschränken. Bei Begegnungen im öffentlichen Raum ist ein Abstand von mindestens 1,5 Meter einzuhalten. Das Tragen eines Mundschutzes kann dazu beitragen, die Verbreitung des Coronavirus zu reduzieren.

Jeder kann unbewusst Träger des Virus sein, wenn die persönlichen Kontakte reduziert werden, schützt man andere vor der Infektion.

 

01.04.2020

Das Land Brandenburg hat mit der Verordnung vom 31.03.2020 die Eindämmungsverordnung vom 22.03.2020 geändert. Neben kleinen redaktionellen Änderungen wurde die Untersagung des Betretens öffentlicher Orte (Ausgangseinschränkung) bis zum 19.04.2020 verlängert. Außerdem hat die Eindämmungsverordnung nun eine Bußgeldandrohung bei Verstößen gegen die Gebote und Verbote zum Inhalt.

Das Betreten öffentlicher Orte, also das Verlassen der Wohnung, ist bis zum 19.04.2020 untersagt und nur in Ausnahmefällen gestattet. Verstöße werden zukünftig mit Bußgeldern geahndet.

 

 

14.04.2020

Erneuter Hinweis auf die Soforthilfe des Landesbrandenburg für gewerbliche Unternehmen

 

Wie bereits am 25.03.2020 auf dieser Internetseite mitgeteilt, ist das Sofortprogramm für gewerbliche Unternehmen im Sinne § 2 GewStG und Angehörigen der Freien Berufe, die durch die Coronakrise 2020 in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten sind, bei der ILB abrufbar. Weitere Informationen findet man hier. Den Antrag findet man hier.

 

16.04.2020

Die Bundeskanzlerin und die Länderchefs haben in einer Telefonkonferenz am 15.04.2020 weitere Maßnahmen zur Coronabekämpfung beschlossen. Die Ergebnisse finden Sie hier: Beschlüsse aus Telefonkonferenz.

Diese Beschlüsse werden in den jeweiligen Bundesländern in Allgemeinverfügungen und Verordnungen gekleidet, die damit Gesetzescharakter erhalten.

 

17.04.2020

Die Pressestelle der Staatskanzlei hat mit Pressemitteilung vom 17.04.2020 über den Beschluss des Kabinetts über die Lockerung der Corona-Beschränkungen informiert. Die Kitas und die Grundschule bleiben weiterhin geschlossen, die Notbetreuung wird ab dem 27.04.2020 ausgeweitet. Ab dem 22.04.2020 dürfen Geschäfte des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 m² öffnen, wenn sie die Sicherheitsvorgaben erfüllen. Friseurbetriebe dürfen ab dem 04.05.2020 wieder öffnen. Die Bibliothek kann ab dem 22.04.2020 geöffnet werden, öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen bleiben untersagt. Großveranstaltungen bleiben bis zum 31.08.2020 untersagt.

Näheres wird eine Verordnung regeln, die noch vor dem 20.04.2020 erwartet wird.

 

17.04.2020

Die Pressestelle der Staatskanzlei hat mit Pressemitteilung vom 17.04.2020 über den Beschluss des Kabinetts über die Lockerung der Corona-Beschränkungen informiert. Die Kitas und die Grundschule bleiben weiterhin geschlossen, die Notbetreuung wird ab dem 27.04.2020 ausgeweitet. Ab dem 22.04.2020 dürfen Geschäfte des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 m² öffnen, wenn sie die Sicherheitsvorgaben erfüllen. Friseurbetriebe dürfen ab dem 04.05.2020 wieder öffnen. Die Bibliothek kann ab dem 22.04.2020 geöffnet werden, öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen bleiben untersagt. Großveranstaltungen bleiben bis zum 31.08.2020 untersagt.

Näheres wird eine Verordnung regeln, die noch vor dem 20.04.2020 erwartet wird.

 

18.04.2020
Der Landkreis hat eine Allgemeinverfügung am 18.04.2020 erlassen, mit der festgelegt wurde, dass der Betrieb der Grundschule und der Kindereinrichtungen inkl. Hort bis zum 26.04.2020 untersagt bleibt. Mit dieser Allgemeinverfügung wurde lediglich das Datum der Untersagung des Betriebs der Kitas und der Schule vom 19.04.2020 auf den 26.04.2020 verschoben.
 

 

18.04.2020

Die neue Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus tritt am 20.04.2020 in Kraft. Damit werden die Umgangsregeln gelockert. So können zum Beispiel ab dem 22.04.2020 Verkaufsstellen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche von unter 800 m² (also Blumenläden, kleine Boutiquen, Buchhandlungen usw.) ab Mittwoch wieder öffnen. Allerdings gelten die Hygienevorschriften (Mindestabstand 1,5 m usw.), für die der Inhaber der Verkaufsstelle sorgen muss. Außerhalb dieser Verordnung wird übrigens das Tragen eines Mundschutzes empfohlen, wenn man mit anderen Menschen, zum Beispiel in Verkaufsstellen, zusammen kommt. Damit kann die Weitergabe des Coronavirus eingeschränkt werden.

 

23.04.2020

Der Landrat hat eine Allgemeinverfügung am 22.04.2020 erlassen, mit der der Betrieb der Kindereinrichtungen bis einschließlich 08. Mai 2020 untersagt ist. Trotz der Betriebsuntersagung kann eine Notbetreuung der Kinder der Personensorgeberechtigten, die in einem systemrelevanten Bereich tätig sind, durchgeführt werden. Den Antrag Notbetreuung kann man auf dieser Seite abrufen.

 

Der Schulbetrieb soll sukzessive beginnen. Dafür wurde ein Plan zur Wiederaufnahme des Schul- und Unterrichtsbetriebes ab dem 20.04.2020 erstellt. Das Bildungsministerium hat dazu einen Elternbrief veröffentlicht.

 

23.04.2020

Der Landrat hat eine Allgemeinverfügung am 22.04.2020 erlassen, mit der der Betrieb der Kindereinrichtungen bis einschließlich 08. Mai 2020 untersagt ist. Trotz der Betriebsuntersagung kann eine Notbetreuung der Kinder der Personensorgeberechtigten, die in einem systemrelevanten Bereich tätig sind, durchgeführt werden.

Bitte beachten Sie:

Ein-Elternteil-Regelung: Sobald ein Elternteil in einem auf dem Antrag genannten Arbeitsgebiet tätig ist, besteht Anspruch auf die Notfallbetreuung. Die "Ein-Eltern-Regelung" greift jedoch nicht, wenn ein Elternteil in Homeoffice tätig ist oder aufgrund versetzten Schichtdienstes, Kurzarbeit o.ä. eine Kinderbetreuung möglich ist.

Den Antrag Notbetreuung kann man auf dieser Seite abrufen.

 

Der Schulbetrieb soll sukzessive beginnen. Dafür wurde ein Plan zur Wiederaufnahme des Schul- und Unterrichtsbetriebes ab dem 20.04.2020 erstellt. Das Bildungsministerium hat dazu einen Elternbrief veröffentlicht.

 

 

 

27.04.2020

Änderung der Eindämmungsverordnung 

Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz hat die Eindämmungsverordnung geändert, ab dem 27.04.2020 und 04.05.2020 gelten weitere Regeln. Alle Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr haben in Verkaufsstellen des Einzelhandels und in öffentlichen Verkehrsmitteln eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Gottesdienste in Kirchen sind mit bis zu 50 Personen zugelassen und Friseure können ab dem 04.05.2020 öffnen. In jedem Fall sind die Hygienestandards einzuhalten.

In der Grundschule werden Schüler der sechsten Klassen ab dem 04.05.2020 unterrichtet, Schüler der 5. Klassen werden ab dem 11.05.2020 beschult.

Den vollständigen Wortlaut der aktuellen Eindämmungsverordnung findet man hier.

 

30.04.2020

Der Landkreis hat mit dem Amtsblatt Nr. 12 zwei Allgemeinverfügungen über das Verbot des Betriebs von Gemeinschaftseinrichtungen und eine Allgemeinverfügung für die Nutzung von öffentlichen und privaten Sportanlagen veröffentlicht. In der Allgemeinverfügung über das Verbot des Betriebs von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 Nr. 1,2 und 5 IfSG wird der Betrieb von Kindertageseinrichtungen bis zum 08.05.2020 mit Ausnahme der Notbetreuung untersagt. Es wird vermutet, dass eine Untersagung über den 08.05.2020 hinaus erfolgen wird. Wenn die Untersagung des Betriebs der Kitas für den gesamten Mai erfolgen wird, werden keine Kitagebühren von den Personensorgeberechtigten erhoben, deren Kinder im Mai nicht betreut werden.

In der Allgemeinverfügung über das Verbot des Betriebs von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 Nr. 3 IfSG wird den Schulen die Erteilung von Unterricht mit Ausnahmen untersagt. Ausnahmen bilden der Unterricht der sechsten Klassenstufe ab dem 04.05.2020 und der fünften Klassenstufe ab dem 11.05.2020. Die Grundschule Schulzendorf bereitet zurzeit den eingeschränkten Schulbetrieb ab dem 04.05.2020 vor.

 

Die Allgemeinverfügung für die Nutzung von öffentlichen und privaten Sportanlagen beschreibt Ausnahmen von der Untersagung des Sportbetriebes auf diesen Anlagen. Somit sind nun der Zutritt der Anlagen und der Individualsport gestattet. Allerdings sind Zusammenkünfte mehrerer Personen nicht gestattet. Die Vereine und Betreiber haben dazu Auflagen zu erfüllen. Am Ende entscheiden die Vereine und Betreiber, ob die Sportanlagen für den Zutritt und den Individualsport geöffnet werden. Die Sporthalle wird geschlossen bleiben.

 

09.05.2020

Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz hat drei Verordnungen erlassen, die ab dem 09. Mai 2020 in Kraft treten. Die Großveranstaltungsverbotsverordnung untersagt Großveranstaltung mit mehr als 1000 Teilnehmern sowie sonstige Veranstaltungen.

Die Quarantäneverordnung regelt Quarantänemaßnahmen in Pflegeeinrichtungen und in weiteren kritischen Infrastrukturen.

Die neue Eindämmungsverordnung beschreibt Lockerungen des täglichen Lebens. Das Abstandsgebot von 1,5 Meter bleibt bestehen. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, im Kreis der Angehörigen des gemeinsamen Haushaltes und mit Personen eines weiteren Haushaltes erlaubt. Weitere Ausnahmen sind benannt. Eine Mund-Nase-Bedeckung ist ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr in Verkaufseinrichtungen zu tragen. Weiterhin sind Veranstaltungen, Versammlungen, Ansammlungen und Zusammenkünfte untersagt, auch hier gibt es Ausnahmen. Die jeweiligen Verantwortlichen haben für die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln zu sorgen.

Ab dem 15. Mai ist der Sportbetrieb auf öffentlichen und privaten Sportanlagen unter freiem Himmel für den kontaktfreien Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport gestattet.

Spielhallen müssen weiter geschlossen bleiben, dafür gibt es nun Möglichkeiten Gaststätten und Cafés zu öffnen, wenn die Einhaltung der Hygieneregeln gesichert ist.

Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen ist weiterhin untersagt, Ausnahme ist die Notbetreuung.

Inhalte der Verordnungen werden auch in der Pressemitteilung der Staatskanzlei vom 08.05.2020 näher beschrieben.

 

15.05.2020

Der Landkreis hat mit der Bekanntmachung am 14.05.2020 die Allgemeinverfügungen zum Umgang mit größeren Veranstaltungen und für die Nutzung von öffentlichen und privaten Sportanlagen (29.04.2020) widerrufen. Der Umgang mit größeren Veranstaltungen wird nun in der Großveranstaltungsverbotsverordnung und die Nutzung von öffentlichen und privaten Sportanlagen in der Eindämmungsverordnung vom 08.05.2020 geregelt.

 

20.05.2020

Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz hat zum 19.05.2020 die Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung erlassen. Mit dieser Verordnung wird die Eindämmungsverordnung vom 08.05.2020 geändert. Wesentlichste Änderungen sind die Einführung der eingeschränkten Regelbetreuung in den Kindereinrichtungen und die Entscheidungsbefugnis der Landkreise über die Aufnahme in die eingeschränkte Regelbetreuung. Der Landkreis Dahme-Spreewald hat per Allgemeinverfügung die Entscheidung über die Aufnahme des eingeschränkten Regelbetriebs den Kommunen übertragen.

Ab dem 27.05.2020 können neben den Kindern in der Notbetreuung die Vorschulkinder (letztes Kitajahr) die Kitas besuchen. Es besteht ein Anspruch auf mindestens vier Stunden Betreuung an einem Tag in der Woche. Die Einrichtungen sind aber bemüht, der Regelbetreuung so nahe wie möglich zu kommen.

In Verbindung mit der Verordnung der Gesundheitsministerin beschreibt die Allgemeinverfügung des Landkreises zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie die Vorgaben der eingeschränkten Regelbetreuung. Folgend werden die wichtigsten Vorgaben aufgeführt.

Die Betreuung der Kinder erfolgt nach wie vor unter den besonderen Bedingungen der Infektionsgefahr durch SARS-CoV-2. Das bedeutet, dass die zu betreuenden Kinder in Gruppen aufgeteilt und bestimmten Räumen und Erziehern zugeteilt werden. Die Gruppengrößen richten sich nach den Raumgrößen. Eine Vermischung der Gruppen soll vermieden werden. Offene oder halboffene Betreuungskonzepte sind ausgesetzt.

Allerdings werden Mischgruppen während der Bringe- und Abholzeiten entstehen können. Es dürfen nur gesunde Kinder die Kindereinrichtungen betreten. Sobald Kinder Symptome der Erkrankung an SARS-CoV-2 zeigen (z.B. Husten, Schnupfen, Fieber) werden sie nicht in die Kita aufgenommen und die Personensorgeberechtigten müssen zur Betreuung eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass das Kind nicht an SARS-CoV-2 erkrankt ist.

Alle Personen, die eine Kindereinrichtung betreten, haben sich zunächst die Hände zu waschen, kitafremde Personen (z. B. Eltern) haben zudem eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen.

Die Personensorgeberechtigten haben täglich schriftlich zu bestätigen, dass das Kind gesund ist. Entsprechende Listen werden ausliegen.

Es besteht eine Informationspflicht der Personensorgeberechtigten über die Infektion und den Kontakt der Kinder mit Infizierten.

 

Die Kita zum Märchenland wird den Notbetrieb bzw. die eingeschränkte Regelbetreuung ab dem 25.05.2020 bzw. 27.05.2020 wieder aufnehmen.

 

Die Personensorgeberechtigten (Eltern) der Vorschulkinder haben bis spätestens zum 25.05.2020, 18 Uhr, den Einrichtungen per E-Mail mitzuteilen, ob die Vorschulkinder ab dem 27.05.2020 in die Kita gehen werden und in welchem zeitlichen Umfang (täglich von-bis) die Betreuung gewünscht wird. Die Kitaleitungen werden danach einen Betreuungsplan (Gruppeneinteilung) erstellen, der den Hygienevorgaben entspricht und die räumlichen und personellen Möglichkeiten ausschöpft. Die Wünsche der Personensorgeberechtigten werden dabei soweit es geht berücksichtigt. Die ursprünglich vertraglich vereinbarte Betreuungszeit kann jedoch nicht garantiert werden.

 

Ab dem 01.06.2020 (bzw. 02.06.2020) besteht die eingeschränkte Regelbetreuung für alle Kinder. Die Notbetreuung findet dann in der bisherigen Form nicht mehr statt.

 

Die Personensorgeberechtigten (Eltern) aller Kitakinder haben bis spätestens zum 26.05.2020, 18 Uhr , den Einrichtungen per E-Mail mitzuteilen, ob die Kitakinder ab dem 02.06.2020 in die Kita gehen werden und in welchem zeitlichen Umfang (täglich von-bis) die Betreuung gewünscht wird. Die Kitaleitungen werden danach einen Betreuungsplan (Gruppeneinteilung) erstellen, der den Hygienevorgaben entspricht und die räumlichen und personellen Möglichkeiten ausschöpft. Die Wünsche der Personensorgeberechtigten werden dabei so weit es geht berücksichtigt. Die ursprünglich vertraglich vereinbarte Betreuungszeit kann jedoch nicht garantiert werden

 

Die Personensorgeberechtigten (Eltern) der Hortkinder haben spätestens bis zum 25.05.2020, 18 Uhr, der Hortleitung per E-Mail mitzuteilen, ob die Hortkinder ab dem 02.06.2020 in den Hort gehen werden und in welchem zeitlichen Umfang (täglich von-bis) die Betreuung gewünscht wird. Die Hortleitung wird danach einen Betreuungsplan (Gruppeneinteilung) erstellen, der den Hygienevorgaben entspricht und die räumlichen und personellen Möglichkeiten ausschöpft. Die Wünsche der Personensorgeberechtigten werden dabei soweit es geht berücksichtigt.

Eine Frühhortbetreuung kann nicht stattfinden! Die ursprünglich vertraglich vereinbarte Betreuungszeit kann jedoch nicht garantiert werden.

 

 

Die Kitagebühren werden ab dem Monat Juni wieder erhoben.

Für den Monat Mai werden nur für Kinder in Notbetreuung Beiträge erhoben.

 

Bei Anmeldung/Inanspruchnahme der Betreuung im Rahmen des eingeschränkten Regelbetriebs ab Juni werden wieder für diese Kinder Kitagebühren erhoben.

 

 

Bei Fragen zur Betreuung wenden Sie sich bitte an die Einrichtungsleitungen, bei vertraglichen Fragen wenden Sie sich bitte an die Verwaltung.

 

Die E-Mailadressen lauten:

Kita Hollerbusch:

Kita Löwenzahn:

Kita zum Märchenland:

Hort:

 

Hinsichtlich der Regelungen ab dem 27.05.2020 bzw. 01.06.2020 in den Kitas der freien Träger (Ritterschlag und Naturkita) wenden Sie sich bitte an die Kitaleitungen dieser Einrichtungen.

 

 

28.05.2020

Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz hat am 27.05.2020 die Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg erlassen, die am 28.05.2020 in Kraft getreten ist. Diese Verordnung ändert die bisherige Verordnung u. a. bei den Kontaktbeschränkungen, die Regelungen für Veranstaltungen und die Regeln bezüglich der Nutzung von Sportstätten und des Betriebes besonderer Gewerbebetriebe. So dürfen sich im privaten und familiären Bereich bis zu zehn Personen treffen, private Feiern aus gewichtigem Anlass und Schulabschlussfeiern können unter bestimmten Bedingungen stattfinden.

Der Sportbetrieb in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, insbesondere Gymnastik-, Turn- und Sporthallen, Fitnessstudios, Tanzstudios und Tanzschulen sowie ähnlichen Einrichtungen in geschlossenen Räumen ist erlaubt, wenn auch hier der jeweilige Betreiber auf der Grundlage eines einrichtungsbezogenen Hygienekonzepts weitere Hygienevoraussetzungen sicherstellt.

Die Sporthalle Schulzendorf wird vorerst nicht für den allgemeinen Sportbetrieb zur Verfügung stehen. Sie wird im Juni für wichtige Veranstaltungen benötigt, für die besondere Abstände unter den Teilnehmern sichergestellt werden müssen und dient als Ausweichort, falls in den Kindereinrichtungen durch die Einführung der eingeschränkten Regelbetreuung Raum benötigt wird.

Diese Verordnung gilt bis zum 15.06.2020.

 

 

 

13.06.2020

Neue Umgangsverordnung

 

Die Eindämmungsverordnung vom 27.05.2020 tritt außer Kraft, dafür tritt die Umgangsverordnung vom 12.06.2020 am 15.06.2020 in Kraft. Die Landesregierung beschreibt die Änderungen und neuen Regen im Rahmen der Coronaeindämmung wie folgt:

 

„Paradigmenwechsel beim Umgang mit dem Corona-Virus: Bis auf wenige konkrete Einschränkungen ist vieles wieder erlaubt. Das Kabinett hat heute dazu die neue „Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg“ beschlossen. Sie tritt am Montag, 15. Juni, in Kraft und löst die bisherige Eindämmungsverordnung ab. Die Abstands- und Hygieneregeln müssen aber weiterhin generell eingehalten werden. Die Maskenpflicht im Einzelhandel und im Nahverkehr gilt weiterhin. Die Kontaktbeschränkungen fallen weg. Öffentliche und private Veranstaltungen können wieder mit bis zu 1.000 Teilnehmenden stattfinden. Für Demonstrationen gilt keine Obergrenze mehr. Gaststätten dürfen wieder ohne zeitliche Begrenzung geöffnet haben. Die Besuchs- und Zutrittsbeschränkungen in Krankenhäusern und Pflegeheimen werden schrittweise gelockert: So sind nun Besuche mit bis zu zwei Personen möglich, ab dem 15. Juli entfallen die zahlenmäßigen Begrenzungen des Besuchsrechts ganz.

 

Die neue Umgangsverordnung gilt vorerst bis einschließlich 16. August 2020. …

 

Veranstaltungen mit mehr als 1.000 gleichzeitig Anwesenden sind durch die Großveranstaltungsverbotsverordnung bis einschließlich 31. August 2020 weiterhin untersagt. …

 

Abstands- und Hygieneregeln

 

Die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln gelten weiter als zentraler Baustein des Infektionsschutzes generell für alle Personen und unabhängig von den weiteren geregelten Bereichen in der Verordnung.

 

So ist jede Person aufgefordert, die allgemeinen Hygieneregeln und Hygieneempfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzGA) zur Vorbeugung von Infektionen zu beachten (https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/schutz-durch-hygiene.html). Dazu zählen besonders regelmäßiges und gründliches Händewaschen, Husten und Niesen am besten in ein Einwegtaschentuch oder in die Armbeuge, Vermeiden von physischen Kontakten wie Händeschütteln und Umarmungen bei Begrüßung oder Verabschiedung, regelmäßiges Lüften aller Aufenthaltsräume.

 

Abstand halten gehört zu den wichtigsten Verhaltensmaßnahmen zum Schutz vor dem Coronavirus. Deshalb ist zwischen Personen im öffentlichen und privaten Bereich weiter grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

 

Dieses Abstandsgebot gilt nicht

  • für Ehe- oder Lebenspartner, für Angehörige des eigenen Haushalts sowie für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht,
  • im Bereich der Kindertagesbetreuung im Sinne des Kindertagesstättengesetzes sowie in den Bereichen der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und der Hilfen zur Erziehung,
  • ab dem 25. Juni 2020 zwischen Schülerinnen und Schülern sowie zwischen Schülerinnen und Schülern und den Lehrkräften oder dem sonstigen Schulpersonal in den Schulen. Aber: Die Einhaltung des Mindestabstandes zwischen den Lehrkräften oder dem sonstigen Schulpersonal bleibt davon unberührt.
     
    Mund-Nasen-Bedeckung
     
    Das SARS-CoV-2-Virus wird hauptsächlich durch Tröpfchen beim Sprechen, Husten und Niesen über die Atemluft in die Umgebung verbreitet. Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen kann helfen, die Ausbreitung von erregerhaltigen Tröpfchen zu verringern. So kann die Verbreitung des Virus verlangsamt und besonders Risikogruppen vor Infektionen geschützt werden.
     
    Im Land Brandenburg müssen alle Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr
  • in Verkaufsstellen des Einzelhandels,
  • in Einrichtungen zur Erbringung von Dienstleistungen wie zum Beispiel Friseur- und Fußpflegebetriebe, Kosmetik- und Nagelstudios oder anderen Dienstleistungseinrichtungen, Dienstleistungseinrichtungen, bei denen ein physischer Kundenkontakt stattfindet,
  • bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs (insbesondere ÖPNV, Taxen, Schülerbeförderung),
  • bei Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflügen und vergleichbaren touristischen Angeboten
    eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Neu ist die Regelung hinsichtlich Reisebusreisen und vergleichbaren touristischen Angeboten. Diese Klarstellung wurde eingefügt, da es gerade vor der beginnenden Urlaubszeit hierzu zahlreiche Fragen sowohl von Bürgerinnen und Bürgern als auch von Reiseanbietern gab. Boots- und Floßausflüge im privaten Bereich fallen jedoch nicht unter den Begriff „Schiffsausflüge“.
     
    Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind:
    Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall Personen, mit denen sie kommunizieren,
     
    Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Beschäftigte in Verkaufsstellen und Einrichtungen zur Erbringung von Dienstleistungen, die keinen direkten Kundenkontakt haben oder wenn an ihrem Arbeitsplatz die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen wirkungsgleich verringert wird, das Fahrpersonal im öffentlichen Personenverkehr während der Fahrt.
     
    Die Mund-Nasen-Bedeckung muss aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sein, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln beim Husten, Niesen, Sprechen oder Atmen zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie.
     
    Die Pflicht bezieht sich auf das Bedecken von Mund und Nase. Somit dürfen selbst hergestellte Alltagsmasken verwendet werden. Das sind Masken, die aus handelsüblichen Stoffen genäht werden können. Natürlich muss die Maske groß genug sein, damit sie Mund, Nase und Wangen vollständig bedeckt. Zugleich sollte sie möglichst eng anliegen. Auch Schals, Tücher, Buffs oder ähnliches sind ausreichend. Es muss also keine Maske käuflich erworben werden.
     
    Auch ein Gesichtsvisier kann ausreichend sein, wenn es aufgrund seiner Bauart und Trageweise in gleicher Weise geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen, Sprechen oder Atmen zu verringern.
     
    Entscheidend ist aber: Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung darf auf keinen Fall ein trügerisches Sicherheitsgefühl erzeugen. Die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln müssen, wenn möglich, immer eingehalten werden.
     
    Keine grundsätzlichen Kontaktbeschränkungen mehr
     
    Die bisherigen Kontaktbeschränkungen entfallen. Das bedeutet, dass sich Freunde, Verwandte und Bekannte wieder treffen können, ohne eine bestimmte Obergrenze einhalten zu müssen. Private Zusammenkünfte oder Feiern im privaten oder familiären Bereich können also wieder ohne gewichtigen Anlass – wie zuletzt mit der Eindämmungsordnung geregelt – stattfinden.
     
    Aber: Alle müssen die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln einhalten. Das bedeutet: Wenn Verwandte oder Freunde zu Besuch kommen, sollten Umarmungen und Begrüßungsküsschen weiter tabu sein.
     
    Und auch hier gilt: Die Obergrenze in der Großveranstaltungsverbotsverordnung muss beachtet werden. Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleich Anwesenden (Großveranstaltungen) bleiben bis einschließlich 31. August 2020 untersagt.
     
    Versammlungen und Veranstaltungen
     
    Alle Versammlungen und Veranstaltungen sind nach der neuen Umgangsverordnung wieder grundsätzlich erlaubt.
     
    Für Versammlungen wie Demonstrationen gibt es keine Obergrenze mehr. Die Großveranstaltungsverbotsverordnung wurde heute vom Kabinett in diesem Punkt entsprechend geändert. Dort heißt es nun, dass das Verbot von Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleich Anwesenden nicht für Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes gilt.
     
    Veranstaltungen im Sinne der Umgangsverordnung sind alle öffentlichen und nichtöffentlichen planmäßigen, zeitlich eingegrenzten Zusammenkünfte, welche nach ihrem jeweils spezifischen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt sind, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig ein Ablaufprogramm haben. Hierzu gehören auch Gottesdienste und Zeremonien von Religionsgemeinschaften.
     
    Darüber hinaus zählen zu den Veranstaltungen zum Beispiel Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Volksfeste, Konzerte, Open-Air-Konzerte, Rock-Festivals, Umzüge, Wahlkampf-, Jubiläums-, Wohltätigkeits-, Theater-, Faschings- sowie Verkaufsveranstaltungen, Lehrveranstaltungen, Tagungen, Kongresse, Seminare, Zirkusse, Einweihungsfeiern, Richtfeste, Hochzeiten, Filmvorführungen, Parteitage, Partys, Stadtfeste, Kinderfeste und Paraden.
     
    Die Obergrenze der Teilnehmenden wird für Veranstaltungen nun nur noch über die Großveranstaltungsverbortsverordnung geregelt: danach sind Veranstaltungen im Sinne der Umgangsverordnung mit bis zu 1.000 zeitgleich Anwesenden erlaubt.
     
    Entscheidend bei der Durchführung ist: Die Veranstalterinnen und Veranstalter müssen auf der Grundlage eines Hygienekonzepts bei Veranstaltungen und Versammlungen, die unter freiem Himmel stattfinden, die Einhaltung der allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln sicherstellen sowie den Zutritt und Aufenthalt der Teilnehmenden steuern und beschränken. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen müssen die Veranstalterinnen und Veranstalter aufgrund des vergleichsweise höheren Infektionsrisikos zusätzlich für einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft sorgen sowie die Personendaten in einer Anwesenheitsliste zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfassen.
     
    In der Begründung der Umgangsverordnung wird betont: Bei Veranstaltungen mit einem erhöhten Infektionsrisiko können schärfere Hygieneregeln notwendig sein. Dies gilt zum Beispiel bei Gesangsveranstaltungen in geschlossenen Räumen, wo ein gemeinsames Singen regelmäßig nur mit bis zu sechs Personen erfolgen sollte und darüber hinaus ein Abstand von drei Metern zwischen Personen und von sechs Metern in Atemausstoßrichtung sowie eine Raumgröße von mindestens zehn Quadratmetern pro Person sichergestellt werden sollte.
     
    Teilnehmende müssen bei Versammlungen und Veranstaltungen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, es wird aber allgemein empfohlen.
     
    Verkaufsstellen und Dienstleistungen
     
    Geschäfte und Dienstleistungen dürfen entsprechend dem Ladenöffnungsgesetz bereits seit längerem für ihre Kunden öffnen. Die Betreiberinnen und Betreiber müssen aber auf der Grundlage eines für diese Bereiche geltenden Hygienekonzepts die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln, die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts, den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft sowie die Einhaltung der Maskenpflicht sicherstellen. Das jeweilige Hygienekonzept kann sich an vorhandenen Mustern und Empfehlungen von Interessens- und Fachverbänden orientieren.
     
    Von dem Begriff der Einrichtungen zur Erbringung von Dienstleistungen sind auch Arztpraxen, Zahnarztpraxen und andere Einrichtungen der Gesundheitsfachberufe umfasst. Die Maskenpflicht gilt hier für Patientinnen und Patienten sowie das Praxispersonal, soweit dies der medizinischen Behandlung nicht entgegensteht.
     
    Bei allen körpernahen Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Beschäftigten und Kunden nicht eingehalten werden kann, müssen zusätzlich die Personendaten der Kunden in einer Anwesenheitsliste zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden. Als körpernahe Dienstleistungen gelten insbesondere Friseurbetriebe sowie Tattoo-, Piercing-, Massage-, Kosmetik- und Nagelstudios und Fußpflegeeinrichtungen.
     
    Gaststätten
     
    Gaststätten, Kneipen, Bars und vergleichbare Einrichtungen können wieder ohne zeitliche Einschränkungen für ihre Gäste öffnen. Aber auch sie müssen die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln, die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts sowie den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft sicherstellen. Und sie müssen die Personendaten der Gäste in einer Anwesenheitsliste zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfassen.
     
    Kultureinrichtungen
     
    Galerien, Museen, Ausstellungshallen und öffentliche Bibliotheken sind bereits seit längerem wieder geöffnet. Für Konzerte, Theater und Kinos gilt das seit dem 6. Juni 2020, wenn Auflagen zur Hygiene und den Personenmindestabständen von 1,5 Metern in jegliche Richtung, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen beachtet werden.
     
    Beherbergung und Tourismus
     
    Betreiberinnen und Betreiber von Hotels, Campingplätzen oder Wohnmobilstellplätzen sowie alle Vermieterinnen und Vermieter von Ferienwohnungen und -häusern und vergleichbaren Räumlichkeiten haben die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln sowie die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts sicherzustellen. Und sie müssen die Personendaten der Gäste in einer Anwesenheitsliste zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfassen. In allen gemeinschaftlich genutzten Räumen, wie zum Beispiel Frühstücks- und Essensräumen, Aufenthaltsbereichen oder Spielzimmern müssen sie außerdem den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft sicherstellen.
     
    Sport
     
    Sport in und auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist grundsätzlich erlaubt. Die Betreiberinnen und Betreiber müssen auf der Grundlage von Hygienekonzepten die Einhaltung der allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln sowie die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts sicherstellen. Außerdem müssen regelmäßig die im jeweiligen Einzelfall erforderlichen Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen erfolgen, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Geräten. Beim Sport in geschlossenen Räumen muss zusätzlich für eine ausreichende Raumlüftung gesorgt und müssen Personendaten in einer Anwesenheitsliste zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden.
     
    In allen Fällen muss die Sportausübung kontaktfrei erfolgen (ausgenommen sind die Personen, für die das Abstandsgebot nicht gilt, zum Beispiel Ehe- oder Lebenspartner, Angehörige des eigenen Haushalts sowie Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht). Dies gilt nicht für den Schulbetrieb.
     
    Das bedeutet, dass im Amateurbereich Sportarten wie zum Beispiel Fußball, Handball oder Basketball nur im kontaktfreien Training möglich sind, aber noch nicht im regulären Spielbetrieb (zum Beispiel Punkt- und Pokalspiele).
     
    Der Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler, der Bundesligateams und der Kaderathletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen Sportarten an Bundes-, Landes- und Olympiastützpunkten, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet, kann durchgeführt werden.
     
    Schwimmbäder, Spaß- und Freizeitbäder, Thermalbäder, Freibäder und sonstige Badeanlagen dürfen ebenfalls alle wieder öffnen. Hier gelten die gleichen Anforderungen wie für die Sportanlagen.
     
    Besuche in Krankenhäusern und Pflegeheimen
     
    Die Auflagen für Besuche in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Pflegeheimen und besonderen Wohnformen werden schrittweise gelockert. Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohner in solchen Einrichtungen können nun täglich durch bis zu zwei Personen besucht werden (bislang war das nur bis zu einer Person möglich). Diese Beschränkung der Personenzahl entfällt nach dem 15. Juli 2020.
     
    Aber: Personen mit Atemwegsinfektionen sind vom Besuchsrecht ausgeschlossen. Denn in solchen Einrichtungen leben vulnerable Personengruppen, die besonders geschützt werden müssen. Ein Besuchsrecht besteht auch dann nicht, wenn in einer Einrichtung ein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen vorliegt (dies gilt nicht für Krankenhäuser).
     
    Alle Besucherinnen und Besucher haben die Anweisungen der jeweiligen Einrichtungsleitung und die Vorgaben bestehender Hygienepläne strikt einzuhalten.
     
    Werkstätten und Tagesstätten für Menschen mit Behinderungen
     
    Der Betrieb von Werkstätten und Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderungen ist noch bis zum 30. Juni auf ihren Notbetrieb beschränkt. Ab dem 1. Juli können diese Einrichtungen unter Einhaltung der allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln ihren regulären Betrieb aufnehmen.
     
    Kitas und Schulen
     
    Regelungen zur Kindertagesbetreuung sind im Unterschied zur bisherigen Eindämmungsverordnung in der neuen Umgangsverordnung nicht mehr enthalten. Die Kitas werden ab dem 15. Juni in den Regelbetrieb kommen. Das Gesundheitsministerium hat den „Rahmenhygieneplan Kitas“ entsprechend überarbeitet und angepasst; dieser ist auf der Internetseite des Jugendministerium https://mbjs.brandenburg.de/kinder-und-jugend/weitere-themen/corona-aktuell.html (im Abschnitt „Kindertagesbetreuung – Kita“ unter dem Punkt „Hygieneregeln in der Kita“ veröffentlicht).
     
    Die Regelungen zu den Schulen in der neuen Umgangsverordnung gelten bis einschließlich 24. Juni 2020. Das bedeutet: mit Beginn der Sommerferien gilt der Paragraf zu den „Schulen“ nicht mehr. Für die Schulen sollen alle Voraussetzungen geschaffen werden, damit sie nach den Sommerferien flächendeckend einen regulären Schulbetrieb wiederaufnehmen können. Grundsätzlich soll jeden Tag Präsenzunterricht für alle Schülerinnen und Schüler stattfinden.
     
    Für die Aufnahme des regulären Schulbetriebs bedarf es einer Ausnahme von der generellen Verpflichtung zur Einhaltung eines Mindestabstands von 1,50 Metern. Deshalb gilt ab dem 25. Juni in allen Schulen: Der Mindestabstand muss nur noch zwischen Lehrkräften, pädagogischem Personal oder dem sonstigen Schulpersonal eingehalten werden. Dies gilt insbesondere in den Lehrerzimmern sowie bei Konferenzen. Zwischen Schülerinnen und Schülern sowie zwischen Schülerinnen und Schülern und den Lehrkräften oder dem sonstigen Schulpersonal muss kein Mindestabstand mehr eingehalten werden. In der Begründung steht dazu: „Eine sinnvolle pädagogische Arbeit in der Schule ist nur möglich, wenn der Mindestabstand zwischen Schülerinnen und Schülern und Lehrkräften aufgehoben wird. Lernprozesse sind geprägt von Interaktion. Zudem lassen sich pädagogische Hilfestellungen der Lehrkräfte gegenüber Schülerinnen und Schülern nicht durchgängig unter Einhaltung eines geregelten Mindestabstands vermitteln.
     
    Weitere Maßnahmen der Landkreise und kreisfreien Städte
     
    Die Landkreise und kreisfreien Städte haben über die Umgangsverordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, wenn und soweit dies wegen örtlicher Besonderheiten oder aufgrund eines regionalen oder lokalen Infektionsgeschehens notwendig ist. Dies gilt insbesondere im Falle von kumulativ mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 und Einwohnern innerhalb der letzten sieben Tage bezogen auf die jeweilige Gebietskörperschaft. Diese Vorschrift entspricht der Regelung in der bisherigen Eindämmungsverordnung.
     
    Bei einem klar eingrenzbaren Infektionsgeschehen, zum Beispiel in einer Einrichtung wie einem Pflegeheim, kann das Beschränkungskonzept darauf begrenzt werden. Diese Maßnahmen müssten aufrechterhalten werden, bis dieser Wert für mindestens 7 Tage unterschritten wird. Das umfasst auch die Durchsetzung von einzelnen Quarantäneauflagen. Solche Maßnahmen müssen die jeweils betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte im Benehmen mit dem Gesundheitsministerium umsetzen.
     
    Bußgeldkatalog jetzt in der Umgangsverordnung
     
    Der Brandenburger Bußgeldkatalog zur Durchsetzung der Corona-Regeln ist jetzt in der neuen Umgangsverordnung enthalten.
     
    Grundlage ist weiter das Infektionsschutzgesetz. Verstöße gegen die in der Umgangsverordnung enthaltenen Gebote und Verbote stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Sie können mit einer Geldbuße von 50 bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
     
    Wer zum Beispiel den Mindestabstand nicht entsprechend der Umgangsverordnung einhält, dem droht ein Bußgeld zwischen 50 bis 250 Euro. Die Nichtumsetzung eines Hygienekonzepts kann mit 100 bis 5.000 Euro geahndet werden. Wer trotz einer Atemwegsinfektion ein Krankenhaus oder ein Pflegeheim besucht, muss mit einem Bußgeld zwischen 250 bis 2.500 Euro rechnen.
     
    Änderung der Quarantäne-Verordnung
     
    Das Kabinett hat auf der Grundlage neuer Empfehlungen des Bundesinnenministeriums auch die Brandenburger SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung geändert. Danach gilt ab dem 16. Juni im Land Brandenburg:
     
    Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Brandenburg einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern.
     
    Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesgesundheitsministerium, das Auswärtige Amt und das Bundesinnenministerium und wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht. Als Risikogebiet werden Staaten oder Regionen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingestuft, für welche zum Zeitpunkt der Einreise ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus besteht.
     
    Ausnahmen: Die häusliche Quarantäne gilt nicht für Personen,
  • die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Brandenburg auf unmittelbarem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Brandenburg ist hierbei gestattet,
  • die über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorhanden sind, und dieses der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen.
     
    Darüber hinaus können in begründeten Fällen weitere Befreiungen zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange vertretbar ist.
     
    Aber: Alle diese Ausnahmen gelten nur, soweit diese Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 hinweisen. Treten binnen 14 Tagen nach Einreise solche Symptome auf, haben die Personen unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt hierüber zu informieren.
     
    Die geänderte Quarantäneverordnung tritt am 16. Juni in Kraft und gilt bis einschließlich zum 16. August 2020.“
    Quelle: https://msgiv.brandenburg.de/msgiv/de/presse/pressemitteilungen/detail/~12-06-2020-corona_umgangsverordnung
     
    Für die Gemeinde Schulzendorf bedeutet das, dass ab dem 15.06.2020 der normale Kitabetrieb beginnt. Die Grundschule wird den eingeschränkten Betrieb bis zu den Sommerferien durchführen. Nach den Sommerferien ist der reguläre Schulbetrieb geplant.
    Die Sporthalle bleibt für den Trainingsbetrieb geschlossen. Der regelmäßige Trainingsbetrieb ist ab dem neuen Schuljahr vorgesehen.
    Das Rathaus bleibt noch für den Publikumsverkehr geschlossen. Es können aber Termine telefonisch oder per E-Mail verabredet werden. Gelbe Säcke werden weiterhin ausgegeben, wenn man sich am Haupteingang über die Klingel meldet.

 

 

29.06.2020

Am 27.06.2020 wurde die Umgangsverordnung geändert. Das Gesundheitsministerium schreibt dazu:

"Gute Nachrichten für alle Vereins- und Freizeitsportler: Ab morgen entfällt in Brandenburg das Abstandsgebot für Mannschafts- und andere Kontaktsportarten unter freiem Himmel auch für Erwachsene. Im Innenbereich gilt weiterhin die Regel, mindestens 1,5 Meter Abstand zu Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, zu halten.

Bei Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflügen und ähnlichen Angeboten kann an Deck auf den Mund-Nasen-Schutz verzichtet werden (z. B. offene Doppelstockbusse oder Deck von Fahrgastschiffen). Im geschlossenen Bereich des Fahrzeugs bzw. Schiffs gilt weiterhin grundsätzlich die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Die Abstandsregeln müssen nicht mehr strikt eingehalten werden. Darüber hinaus ist der Verzehr von Speisen oder Getränken am Platz in gastronomischen Bereichen der Fahrgastschifffahrt erlaubt, also auch das vorübergehende Ablegen der Mund-Nasen-Bedeckung.

Insbesondere in der jetzt beginnenden Ferienzeit steigt die Mobilität vieler Menschen und damit auch das Risiko einer unkontrollierten Weiterverbreitung des Virus auch innerhalb von Deutschland. Lokale Infektionsherde können jederzeit entstehen und sich über einige Zeit unbemerkt entwickeln. Daher ist es unabdingbar, zügig und zielgerichtet auf einen Ausbruch reagieren zu können.

Deshalb hat das Kabinett heute beschlossen, ein Beherbergungsverbot für Gäste einzuführen, die aus einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt der Bundesrepublik Deutschland anreisen, in dem bzw. der in den letzten sieben Tagen vor der Anreise eine stark erhöhte Zahl von Infizierten zu verzeichnen war. Diese Zahl liegt bei 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb einer Woche und bezieht sich auf eine flächige Ausbreitung des Virus, die über einen klar identifizierbaren und isolierbaren Bereich oder eine Einrichtung hinausgeht. Dieses Vorgehen wurde am Donnerstag zwischen den Bundesländern vereinbart. Sollten die jeweils zuständigen Behörden die betroffenen Gebiete öffentlich noch weiter eingrenzen (z.B. auf ganz konkrete Postleitzahlen), gilt das Verbot nur für diese Bereiche.

Brandenburg wird daher entsprechende Angaben zu erhöhtem Infektionsgeschehen im Land für jedermann zugänglich durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit im Internet veröffentlichen.

Ausgenommen sind Gäste, die über einen negativen ärztlich attestierten Covid19-Test verfügen, der höchstens 48 Stunden vor Anreise erfolgt ist sowie Personen, die zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst anreisen. Das Beherbergungsverbot haben Betreiberinnen und Betreiber von Beherbergungsstätten, Campingplätzen oder Wohnmobilstellplätzen sowie private und gewerbliche Vermieterinnen und Vermieter oder Verpächterinnen und Verpächter von Ferienwohnungen und -häusern und vergleichbaren Räumlichkeiten zu beachten. Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden. Die Regelung gilt ab Samstag. Touristen, die sich bereits in Brandenburg aufhalten, sind nicht betroffen. (...)

Abstands- und Hygieneregeln

Die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln gelten weiter als zentraler Baustein des Infektionsschutzes generell und unabhängig von den weiteren geregelten Bereichen in der Verordnung.

So ist jede Person aufgefordert, die allgemeinen Hygieneregeln und Hygieneempfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzGA) zur Vorbeugung von Infektionen zu beachten (Internet: https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/schutz-durch-hygiene.html). Dazu zählen besonders regelmäßiges und gründliches Händewaschen, Husten und Niesen am besten in ein Einwegtaschentuch oder in die Armbeuge, Vermeiden von physischen Kontakten wie Händeschütteln und Umarmungen bei Begrüßung oder Verabschiedung, regelmäßiges Lüften aller Aufenthaltsräume.

Abstand halten gehört zu den wichtigsten Verhaltensmaßnahmen zum Schutz vor dem Coronavirus. Deshalb ist zwischen Personen im öffentlichen und privaten Bereich weiter grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

Die geänderte Umgangsverordnung tritt am 27. Juni 2020 in Kraft und gilt vorerst bis einschließlich zum 16. August 2020."

 

07.08.2020

Rathausöffnungszeiten

 

Das Rathaus kann bis auf weiteres nur nach vorheriger Terminabsprache betreten werden. Die Kontaktaufnahme mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Rathauses kann weiterhin schriftlich (auch per E-Mail) erfolgen. Die Verabredung eines persönlichen Termins ist telefonisch möglich. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zu den bekannten Sprechzeiten montags von 9-12 Uhr und 13-15 Uhr, dienstags von 9-12 Uhr und 13-18 Uhr, donnerstags von 9-12 Uhr und 13-15 Uhr und freitags von 9-12 Uhr telefonisch unter den im Telefonverzeichnis der Internetseite der Gemeinde (https://www.schulzendorf.de/verwaltung/mitarbeiter.php?template=2&struktur=1) angegebenen Telefonnummern erreichbar. Das Sekretariat ist zu den selben Zeiten unter 033762 4310 telefonisch erreichbar. Sollte eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter mal nicht am Platz sein, wird der Anruf in das Sekretariat weiter geleitet.

 

Die Erledigung kurzer Anliegen (zum Beispiel Ausgabe von gelben Säcken) ist zu den bekannten Sprechzeiten über die Klingel links neben dem Haupteingang des Rathauses möglich.

 

Das Betreten des Rathauses ist nur mit einer Mund-Nasenbedeckung zulässig, die Abstandsregeln sind einzuhalten.

 

 

Nutzung der Sporthalle Schulzendorf

 

Ab dem 10.08.2020 wird die Sporthalle für die Nutzung durch die Grundschule, die Kitas und Vereine freigegeben. Für die Nutzung der Sporthalle bestehen neben dem Abstandsgebot von 1,5 Meter weitere Regeln aus der Umgangsverordnung.

  • Der Zutritt und der Aufenthalt von Personen ist auf das notwendige Maß zu beschränken und zu steuern (Abstandsgebot).
  • Kontaktsportarten (Handball, Fußball, Volleyball, Kampfsportarten usw.) sind nur im Kinder- und Jugendbereich bis zum Alter von 27 Jahre zugelassen. Der Trainingsbetrieb (Beibehaltung der Abstandsregeln) bleibt davon unberührt.
  • Der Hallenraum ist regelmäßig zu lüften.
  • Die Personendaten sind in einer Anwesenheitsliste zur Kontaktnachverfolgung zu erfassen.
  • Es sind regelmäßig die im jeweiligen Einzelfall erforderlichen Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Geräten.
    Für die Einhaltung dieser Regeln ist der jeweilige Nutzer (Vereine) zuständig. Die Nutzer haben Hygienekonzepte zu erarbeiten, die der Verwaltung (Frau Rommel, Bibliothek) vorzulegen sind.
    Zum 17.08.2020 wird eine Aktualisierung der Umgangsverordnung erwartet, die ggf. weitere Regeln festschreiben wird.
    In den Halleninnenraum sind keine Lebensmittel (insbesondere Getränke) mitzunehmen. Weitere Nutzungsregeln (zum Beispiel Klisterverbot) sind zu beachten. Weitere Details können mit Frau Rommel (Bibliothek, Tel.: 93070) besprochen werden.

 

07.08.2020

 

Schulbesuch und Hortbetrieb

 

Die zuständige Ministerin wird voraussichtlich zum 17.08.2020 eine Änderung der SARS-CoV-2-Umgangsverordnung des Landes Brandenburg bekannt machen. Darin werden Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule und dem Hort festgelegt sein. Alle Personen müssen dann in den Schulgebäuden, also in Fluren, Gängen, Treppenhäusern und Aulen sowie beim Anstehen in der Mensa eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Die Maskenpflicht soll aber nicht im Unterricht und nicht auf dem Schulhof gelten. Für die Horte soll es ähnliche Regelungen geben. Hier werden die pädagogischen Räume und die Außenanlagen ausgenommen.

Die Maskenpflicht wird in der Grundschule Schulzendorf und im Hort bereits zum Schulbeginn am 10.08.2020 eingeführt. Die Eltern sind gehalten, den Kindern einen Mund-Nasen-Schutz mitzugeben.

 

 

12.08.2020

 

Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz, Frau Ursula Nonnemacher, hat die Änderung der Umgangsverordnung bekannt gemacht, die ab dem 12.08.2020 gilt. Die neue SARS-CoV-2-UmgV wird von der Pressestelle des Landes Brandenburg wie folgt kommentiert:

"Die Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Umgangsverordnung) bleibt bis einschließlich 4. September 2020 in Kraft. Die Maßnahmen werden damit um drei Wochen verlängert.

Neu: Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird auf Schulen und Horte ausgeweitet. Nun müssen auch alle Schülerinnen und Schüler sowie Erwachsenen in den Innenbereichen von Schulen, außer im Unterricht oder sonstiger pädagogischer Angebote, eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Das gilt auch in den Innenbereichen von Horteinrichtungen außerhalb der Betreuungs- und Bildungsangebote, die in Gruppen-, Bewegungs- und sonstigen pädagogischen Räumen stattfinden. Diese Pflicht gilt also in Fluren, Gängen, Treppenhäusern und Aulen sowie beim Anstehen in der Mensa. Alle pädagogischen Räume und Außenanlagen sind ausgenommen. Da in Brandenburg schon fünfjährige Kinder eingeschult werden können, gilt die Maskenpflicht in Schulen und Horten daher für alle Personen ab dem vollendeten fünften Lebensjahr.

Ansonsten gilt bei Mund-Nasen-Bedeckungen weiterhin: Im Land Brandenburg müssen alle Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr

  • in Verkaufsstellen des Einzelhandels,
  • in Einrichtungen zur Erbringung von Dienstleistungen wie zum Beispiel Friseur- und Fußpflegebetriebe, Kosmetik- und Nagelstudios oder anderen Dienstleistungseinrichtungen, Dienstleistungseinrichtungen, bei denen ein physischer Kundenkontakt stattfindet,
  • als Besucherin oder Besucher in Krankenhäusern und Pflegeinrichtungen,
  • bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs (insbesondere ÖPNV, Taxen, Schülerbeförderung),
  • bei Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflügen und vergleichbaren touristischen Angeboten im geschlossenen Innenbereich des Fahrzeugs,
  • in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Gebäuden von Verkehrsflughäfen

eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Neu: Ebenfalls neu in der Corona-Umgangsverordnung sind Erleichterungen für Aus-, Fort- und Weiterbildungen zu beruflichen Zwecken. Hier wurde eine Ausnahme vom allgemeinen Abstandsgebot beschlossen, soweit die Angebote in festen wiederkehrenden Gruppen wahrgenommen werden und zugleich eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird.

Neu: Eine weitere Ausnahme vom allgemeinen Abstandsgebot wird für die für den Publikumsverkehr zugänglichen Bereichen von Flughäfen geschaffen, wenn und soweit diese andernfalls den ordnungsgemäßen Betrieb nicht aufrechterhalten können. Grundsätzlich gilt: alle Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr müssen in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Gebäuden von Verkehrsflughäfen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Weiterhin gilt: Clubs, Diskotheken und vergleichbare Einrichtungen bleiben aus Infektionsschutzgründen für den Publikumsverkehr weiterhin geschlossen. Gleiches gilt für Prostitutionsstätten, Bordelle, Swingerclubs und ähnliche Angebote. Auch Dampfsaunen, Dampfbäder und ähnliche Einrichtungen bleiben aufgrund des höheren Infektionsrisikos weiterhin geschlossen.

Zentraler Kern aller Maßnahmen zum Schutz vor einer Corona-Infektionen bleiben die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln. So ist jede Person weiter aufgefordert, die allgemeinen Hygieneregeln und Hygieneempfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzGA) zur Vorbeugung von Infektionen zu beachten. Dazu zählen besonders regelmäßiges und gründliches Händewaschen, Husten und Niesen am besten in ein Einwegtaschentuch oder in die Armbeuge, Vermeiden von physischen Kontakten wie Händeschütteln und Umarmungen bei Begrüßung oder Verabschiedung, regelmäßiges Lüften aller Aufenthaltsräume.

Abstand halten gehört zu den wichtigsten Verhaltensmaßnahmen zum Schutz vor dem Coronavirus. Deshalb ist zwischen Personen im öffentlichen und privaten Bereich weiter grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

Dieses Abstandsgebot gilt nicht

  • für Ehe- oder Lebenspartner, für Angehörige des eigenen Haushalts sowie für Personen, für die ein Sorge- oder ein gesetzliches oder gerichtlich angeordnetes Umgangsrecht besteht,
  • im Bereich der Kindertagesbetreuung im Sinne des Kindertagesstättengesetzes sowie in den Bereichen der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und der Hilfen zur Erziehung,
  • zwischen Schülerinnen und Schülern sowie zwischen Schülerinnen und Schülern und den Lehrkräften oder dem sonstigen Schulpersonal in den Schulen. Aber: Die Einhaltung des Mindestabstandes zwischen den Lehrkräften oder dem sonstigen Schulpersonal bleibt davon unberührt."

 

04.09.2020

Neue Änderung der Umgangsverordnung in Kraft

 

Das ist neu in der SARS-CoV-2-Umgangsverordnung

 

Die Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Umgangsverordnung) bleibt bis einschließlich 11. Oktober 2020 in Kraft. Die Maßnahmen werden damit um fünf Wochen verlängert.

 

Bußgeld bei Verstoß gegen die Maskenpflicht: In Brandenburg müssen Personen, die vorsätzlich gegen die Maskenpflicht verstoßen, mit einem Bußgeld in Höhe von mindestens 50 Euro rechnen. Wiederholungstätern und notorischen Maskenverweigerern drohen Bußgelder bis zu 250 Euro. Wer versehentlich keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, der Maskenpflicht dann auf Aufforderung aber umgehend nachkommt, soll kein Bußgeld zahlen müssen. Wichtig ist aber: die Mund-Nasen-Bedeckung muss immer richtig getragen werden! Die Pflicht bezieht sich auf das Bedecken von Mund und Nase. Viele tragen ihren Mund-Nasen-Schutz leider falsch - nämlich unter der Nase. Das bietet keinen Schutz! Denn Viren werden auch durch die Nase ausgeschieden, und zwar schon beim normalen Ausatmen.

 

Ärztliches Zeugnis als Nachweis für Ausnahme von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen: Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist, sind im Land Brandenburg von der Maskenpflicht befreit. Bislang stand dazu in der Verordnung: „Dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen." Das stellt aber viele Betroffene in der Praxis vor Schwierigkeiten, wenn ihnen das nicht geglaubt wird. Viele Menschen mit Behinderungen klagen hier über Probleme im Alltag. Auch gibt es immer häufiger Fälle, in denen Personen einen gesundheitlichen Grund nur vortäuschen, um der Pflicht zu entgehen. Deshalb gibt es in der Umgangsverordnung an dieser Stelle eine Erleichterung für alle, die tatsächlich eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht tragen können: Nun muss die Ausnahme von der Maskenpflicht im Fall einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden. Atteste werden durch die behandelnden Ärztinnen und Ärzte ausgestellt. Die Ärztinnen und Ärzte entscheiden hierbei rein nach medizinischen Aspekten. Wer ein ärztliches Attest vorlegen kann, darf ohne Mund-Nasen-Bedeckung einkaufen und den Öffentlichen Personennahverkehr nutzen. Das schafft auch für die Betreiberinnen und Betreiber Sicherheit, die bei Verstößen ebenfalls Geldbußen befürchten müssen.

 

Obergrenze für private Feiern: Private Feiern sind neben Reiserückkehrenden derzeit die größten Gefahrenquellen für größere Ausbruchsgeschehen. Aus diesem Grund führt auch das Land Brandenburg eine Obergrenze ein: Private Feierlichkeiten im privaten Wohnraum und im dazugehörigen befriedeten Besitztum mit mehr als 75 zeitgleich Anwesenden sind untersagt. Wird diese Obergrenze nicht eingehalten, droht den Veranstaltern ein Bußgeld in Höhe von 250 bis 1.000 Euro. Wichtig: für alle Veranstaltungen gelten die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln. Auch bei privaten Feiern mit weniger als 75 zeitgleich Anwesenden muss zwischen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden (das gilt nicht für Ehe- oder Lebenspartner, für Angehörige des eigenen Haushaltes sowie für Personen, für die ein Sorge- oder ein gesetzliches oder gerichtlich angeordnetes Umgangsrecht besteht).

 

Diese Obergrenze gilt nicht für private Feiern, die zum Beispiel in einer Gaststätte oder in einem Gemeindesaal stattfinden. Die Anzahl der Teilnehmenden wird hier ausschließlich über die Raumgröße in Verbindung mit dem Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Gästen bestimmt.

 

In geschlossenen Räumen gilt für alle Veranstaltungen: die Raumluft muss regelmäßig durch Frischluft ausgetauscht werden und die Personendaten der Gäste müssen für eine mögliche Kontaktnachverfolgung erfasst und für die Dauer von vier Wochen unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften aufbewahrt werden.

 

Lockerung der Abstandsregel in Gaststätten: Bis zu sechs Personen dürfen künftig in Gaststätten und vergleichbaren Einrichtungen ohne Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern an einem Tisch sitzen. Bislang mussten in Brandenburger Gaststätten Sitzgelegenheiten so positioniert werden, dass zwischen den Gästen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden konnte. Nur für Ehe- und Lebenspartner sowie Angehörige des eigenen Haushalts wurden Ausnahmen gestattet.

 

Indoor-Kontaktsport ist unter Auflagen ohne Altersbeschränkung wieder möglich: Feststehende Gruppen im Mannschaftssport (zum Beispiel Fußball, Volleyball, Handball, Basketball) von höchstens 30 Personen und im Individualsport (zum Beispiel Ringen, Judo, Taekwondo) von höchstens fünf Personen dürfen in der Sporthalle und anderen geschlossenen Räumen trainieren. Das Alter der Sportlerinnen und Sportler spielt ab 5. September keine Rolle mehr. Bisher war dies nur Personen im Alter bis zu 27 Jahren gestattet. Für den Wettkampfbetrieb in Sportarten, in denen die Einhaltung der Abstandsregelungen bei der Sportausübung unmöglich ist, gilt nun, dass bei Wettkämpfen in geschlossenen Räumen höchstens 100 Personen (Wettkampfteilnehmende und Funktionspersonal) zeitgleich anwesend sein dürfen. Aber: Die Ausnahme vom allgemeinen Abstandsgebot gilt nur für die reine Sportausübung.

 

Keine Einschränkungen mehr für Sportpraxis an Hochschulen: Die bereits für den Sportunterricht an Schulen geltenden Regeln werden auch auf Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen übertragen. Das bedeutet, dass es hier ebenfalls keine Einschränkungen beim Sport mehr gibt.

 

Erotische Massagen: Für das Prostitutionsgewerbe gibt es in Brandenburg eine erste Lockerung. Erotik-Massagen ohne Geschlechtsverkehr sind wieder erlaubt, da sie ähnlich wie andere körpernahe Dienstleistungen ein geringeres Infektionsrisiko aufweisen. Die Dienstleistung darf nur nach Terminvereinbarung und ausschließlich für einzelne Personen angeboten werden. Betreiberinnen und Betreiber müssen die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts von Personen, den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sowie das Erfassen von Personendaten sicherstellen.

Quelle: Pressemitteilung Land Brandenburg vom 01.09.2020

 

15.10.2020

Änderung der Umgangsverordnung

Angesichts wieder deutlich steigender Corona-Infektionszahlen verschärft Brandenburg seine Corona-Regeln. Das hat das Kabinett heute beschlossen. Neu sind strengere Obergrenzen für private Feiern und eine allgemeine Maskenpflicht in Büro- und Verwaltungsgebäuden, wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt innerhalb von sieben Tagen mehr als 35 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohnern auftreten.
Link zur Umgangsverordnung

 

Wer seine Personendaten in Corona-Kontaktlisten nicht vollständig und wahrheitsgemäß einträgt, dem droht in Brandenburg künftig ein Bußgeld zwischen 50 und 250 Euro. Die Abstandsregeln in Kinos, Theatern und vergleichbaren Kultureinrichtungen werden präzisiert: Bei Einhaltung strenger Hygieneregeln, die in einem entsprechenden Hygienerahmenkonzept bestimmt sind, kann der Mindestabstand zwischen den Sitzplätzen von 1,5 Metern auf bis zu einen Meter reduziert werden.

 

Außerdem gibt es eine Klarstellung beim Beherbergungsverbot von Gästen aus innerdeutschen Risikogebieten: Stadtstaaten wie Berlin werden als Einheitsgemeinde betrachtet. Das bedeutet: Erst, wenn die Marke von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im gesamten Stadtstaat überschritten wird, greift das Beherbergungsverbot in Brandenburg. Die Änderungen der SARS-CoV-2-Umgangsverordnung treten am Sonntag, dem 11. Oktober, in Kraft, und gelten bis zum 8. November 2020. Die Quarantäneverordnung, die Regeln für Ein- und Rückreisende aus Risikogebieten enthält, wird ohne Änderungen bis zum 8. November verlängert.

 

In Brandenburg hat sich die Zahl der laborbestätigten COVID-19-Fälle innerhalb der letzten sieben Tage um 243 erhöht. Brandenburgs 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner liegt jetzt bei 9,7 vor einer Woche lag der Wert noch bei 5,3.

 

Neue Obergrenzen sowie Anzeigenpflicht für private Feiern

 

Wird in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt innerhalb der letzten sieben Tage die Marke von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern überschritten, sind dort private Feierlichkeiten

 


  • im privaten Wohnraum und im dazugehörigen befriedeten Besitztum mit mehr als 25 zeitgleich Anwesenden und
  • in öffentlichen oder angemieteten Räumen mit mehr als 50 zeitgleich Anwesenden

  •  

 

untersagt.

 

Sollte in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt sogar die kritische Marke von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in den vergangenen sieben Tagen überschritten werden, sind dort private Feierlichkeiten

 


  • im privaten Wohnraum und im dazugehörigen befriedeten Besitztum mit mehr als 10 zeitgleich Anwesenden und

  • in öffentlichen oder angemieteten Räumen mit mehr als 25 zeitgleich Anwesenden

untersagt.

 

Sofern das Infektionsgeschehen in dem betreffenden Landkreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt lokal begrenzt ist und dies durch die zuständige Behörde öffentlich bekanntgegeben wurde, beschränkt sich diese Untersagung auf die bekanntgegebenen Gebiete.

 

Anzeigepflicht: Ab einer 7-Tages-Inzidenz von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner müssen Veranstalterinnen und Veranstalter von privaten Feierlichkeiten diese mindestens drei Werktage vor Veranstaltungsbeginn dem zuständigen Gesundheitsamt unter Angabe des Veranstaltungsortes und der geplanten Anzahl der Teilnehmenden anzeigen. Die Meldepflicht besteht ab sechs Teilnehmern außerhalb des eigenen Hausstandes.

 

Mit dieser Verschärfung der SARS-CoV-2-Umgangsverordnung setzt Brandenburg einen entsprechenden Beschluss der Regierungschefinnen und -chefs der Länder mit der Bundeskanzlerin vom vergangenen Dienstag (29.09.) um.

 

Grundsätzlich gilt in ganz Brandenburg weiter folgende Obergrenze für private Feiern: Private Feierlichkeiten im privaten Wohnraum und im dazugehörigen befriedeten Besitztum mit mehr als 75 zeitgleich Anwesenden sind untersagt. Wird diese Obergrenze nicht eingehalten, droht den Veranstaltern ein Bußgeld in Höhe von 250 bis 1.000 Euro.

 

Wichtig: Für alle Veranstaltungen gelten die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln. Auch bei privaten Feiern mit weniger als 75 zeitgleich Anwesenden muss zwischen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden (das gilt nicht für Ehe- oder Lebenspartner, für Angehörige des eigenen Haushaltes sowie für Personen, für die ein Sorge- oder ein gesetzliches oder gerichtlich angeordnetes Umgangsrecht besteht).

 

Diese Obergrenze gilt nicht für private Feiern, die zum Beispiel in einer Gaststätte oder in einem Gemeindesaal stattfinden. Die Anzahl der Teilnehmenden wird hier ausschließlich über die Raumgröße in Verbindung mit dem Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Gästen bestimmt.

 

Zu den privaten Feierlichkeiten und sonstigen Zusammenkünften zählen zum Beispiel Geburtstagsfeiern, Hochzeiten, Jubiläen, Beerdigungsfeiern und Taufen. Auch wenn ein Unternehmer sein Betriebsgelände für eine Veranstaltung mit Gästen nutzt, zählt das als private Feier. Wichtig: Der Begriff der privaten Feierlichkeiten ist weit auszulegen, da hier Situationen entstehen können, in denen Menschen Abstand und Hygiene nicht mehr so diszipliniert einhalten, wie es erforderlich ist.

 

Verschärfung der Maskenpflicht

 

Die Regeln zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung werden erweitert: für Landkreise oder kreisfreie Städte, in denen es innerhalb der letzten sieben Tage mehr als 35 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus pro 100.000 Einwohner gibt. Ab dieser Inzidenzzahl haben dort folgende Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen:

 

·         in Gaststätten die Beschäftigten mit Gästekontakt sowie Gäste, soweit sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten; dies gilt auch bei geschlossenen Gesellschaften in Gaststätten oder sonstigen für Feierlichkeiten angemieteten Räumlichkeiten,

 

·         in Büro- und Verwaltungsgebäuden die Beschäftigten sowie Besucherinnen und Besucher, sofern sie sich nicht auf einem festen Platz aufhalten und der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht sicher eingehalten werden kann,

 

·         Nutzerinnen und Nutzer von Personenaufzügen.

 

Bußgeld für falsche Angaben auf Corona-Kontaktlisten

 

Wer zum Beispiel in Gaststätten seine Personendaten in Corona-Kontaktlisten nicht vollständig und wahrheitsgemäß einträgt, dem droht in Brandenburg künftig ein Bußgeld zwischen 50 und 250 Euro.

 

Gleichzeitig hat die oder der Verantwortliche die Kontaktangaben auf Plausibilität zu kontrollieren.

 

Neuer Mindestabstand in Kinos, Theatern und Konzerthäusern

 

Das Wirtschaftsministerium und das Kulturministerium haben in einem Hygienerahmenkonzept besondere Abstands- und Hygieneregeln für Kinos, Theater, Opern, Konzerthäuser und vergleichbare Kultureinrichtungen vereinbart. Unter bestimmten Voraussetzungen kann in Kinos und Kultureinrichtungen der Mindestabstand zwischen den Sitzplätzen von 1,5 Metern auf bis zu einen Meter reduziert werden soweit dies im Hygienerahmenkonzept ausnahmsweise zugelassen ist und die darin bestimmten bereichsspezifischen Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden. Eine Bedingung dafür ist, dass die Gäste während der gesamten Vorstellung eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

 

Das Hygienerahmenkonzept wird auf den Internetseiten des Wirtschafts- und des Kulturministeriums veröffentlicht.

 

Präzisierung der Vorschrift zum sachgerechten Lüften

 

In den Herbst- und Wintermonaten, wenn Menschen sich wieder vermehrt in geschlossenen Räumen aufhalten, wird regelmäßiges und richtiges Lüften noch wichtiger für den Infektionsschutz. Deshalb wird die Corona-Umgangsverordnung bei den Hygieneregeln in diesem Bereich präzisiert.

 

Bislang galt zum Beispiel für Versammlungen und Veranstaltungen in geschlossen Räumen, dass Veranstalterinnen und Veranstalter den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft sicherstellen müssen und raumlufttechnische Anlagen ohne Umluft zu betreiben sind.

 

Diese Regelung wird nun konkreter. Jetzt heißt es dazu, dass die Verantwortlichen den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil sicherstellen müssen. Bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen.

 

Klarstellung beim Beherbergungsverbot für Gäste aus Stadtstaaten

 

Seitdem in Berlin einzelne Bezirke die 50er Marke bei der 7-Tage-Inzidenz überschritten haben, gibt es bei der Anwendung des Brandenburger Beherbergungsverbotes in der Praxis Unklarheiten im Umgang mit Berlinerinnen und Berlinern.

 

Deshalb wird in der Corona-Verordnung klargestellt: Das Brandenburger Beherbergungsverbot gilt nicht für einzelne Bezirke, sondern einheitlich für die gesamte Stadt. Erst, wenn für diese die kritische 50er Marke im gesamten Stadtgebiet überschritten wird, greift das Beherbergungsverbot. Deshalb wird in der Corona-Verordnung klargestellt: Das Brandenburger Beherbergungsverbot gilt nicht für einzelne Bezirke, sondern einheitlich für die gesamte Stadt. Erst wenn die kritische 50er Marke im gesamten Stadtgebiet überschritten wird, greift das Beherbergungsverbot.

Quelle: Pressemitteilung des Landes Brandenburg vom 06.10.2020

 

19.10.2020

COVID-19: 7-Tage-Inzidenz in Dahme-Spreewald über 35 gestiegen

Weitere Regelungen der Umgangsverordnung greifen

 

Im Dahme-Spreewald-Kreis sind weitere acht Corona-Erkrankungen in den letzten 24 Stunden hinzugekommen. Damit sind derzeit 57 Personen an COVID-19 erkrankt. Die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner liegt nunmehr bei 37,5 und hat damit den Grenzwert von 35 überschritten. Vom Labor bestätigt wurden bisher insgesamt 425 positive Fälle der Infektion. Nach wie vor sind acht Todesfälle zu beklagen. In Dahme-Spreewald sind mittlerweile 360 Corona-Patienten wieder genesen.

Neue Obergrenzen sowie Anzeigenpflicht für private Feiern
Da es im Landkreis Dahme-Spreewald derzeit mehr als 35 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen gibt, treten weitere Regelungen der Umgangsverordnung in Kraft.

  • ab sofort sind private Feierlichkeiten im privaten Wohnraum und auf privaten Grundstücken mit mehr als 25 zeitgleich Anwesenden und in öffentlichen oder angemieteten Räumen mit mehr als 50 zeitgleich Anwesenden untersagt
  • VeranstalterInnen von privaten Feierlichkeiten müssen diese mindestens drei Werktage vor Veranstaltungsbeginn dem zuständigen Gesundheitsamt unter Angabe des Veranstaltungsortes und der geplanten Anzahl der Teilnehmenden per E-Mail an:   melden
  • die Meldepflicht besteht ab sechs zeitgleich TeilnehmerInnen außerhalb des eigenen Hausstandes

Maskenpflicht wird ausgeweitet
Außerdem wird mit der Überschreitung des Grenzwertes für die 7-Tage-Inzidenz die Maskenpflicht ausgeweitet. Folgende Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr haben eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen:

  • in Gaststätten die Beschäftigten mit Gästekontakt sowie Gäste, soweit sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten; dies gilt auch bei geschlossenen Gesellschaften in Gaststätten oder sonstigen für Feierlichkeiten angemieteten Räumlichkeiten
  • in Büro- und Verwaltungsgebäuden die Beschäftigten sowie BesucherInnen, sofern sie sich nicht auf einem festen Platz aufhalten und der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht sicher eingehalten werden kann
  • NutzerInnen von Personenaufzügen

Aktuelle Gesundheitslage in den LDS-Kommunen
Folgendes Gesamtbild der Infizierten (davon Genesene / Verstorbene) ergibt sich in den Dahme-Spreewald-Kommunen seit Februar 2020: Königs Wusterhausen 119 (102/6), Schönefeld 105 (80/0), Zeuthen 38 (34/0), Wildau 26 (23/0), Lübben 23 (22/0), Mittenwalde 19 (19/0), Gemeinde Schulzendorf 13 (12/0), Gemeinde Heidesee 11 (10/0), Amt Schenkenländchen 11 (9/0), Amt Unterspreewald 15 (10/0), Eichwalde 9 (9/0), Gemeinde Bestensee 8 (8/0), Gemeinde Märkische Heide 8 (7/1), Amt Lieberose/Oberspreewald 12 (8/0), Stadt Luckau 7 (6/1) und Gemeinde Heideblick 1 (1/0).

Quelle: www.dahme-spreewald.info/sixcms/detail.php/65084

 

21.10.2020

Neue Umgangsverordnung in Kraft

 

In Brandenburg hat sich die Zahl der laborbestätigten Fälle an COVID-19 innerhalb der letzten sieben Tage um 790 erhöht. Brandenburgs 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner liegt landesweit aktuell bei 31,3, vor einer Woche lag dieser Wert noch bei 17,8, vor zwei Wochen bei 9,7. Die Zahl der aktuell an COVID-19 Erkrankten hat sich innerhalb von einer Woche auf über 1.220 mehr als verdoppelt.

 

Entscheidend für die stufenweise Verschärfung der Corona-Regeln bei Überschreitung des Inzidenzwertes von 35 beziehungsweise 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind die täglich aktuell veröffentlichten Zahlen des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) auf der Internetseite https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg/ und die Veröffentlichungen der zuständigen kommunalen Behörden. Das ist mit dieser Änderung in der Umgangsverordnung neu; bislang wurde immer auf die Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts verwiesen. Aufgrund des Meldeweges werden dort die Daten aber verzögert dargestellt.

 

Wichtig: Ab dem Tag der Bekanntgabe der Überschreitung des jeweiligen Inzidenzwertes gelten die schärferen Regeln für mindestens zehn Tage, unabhängig davon, ob die jeweilige Inzidenzmarke (35 bzw. 50) in dieser Zeit durchgängig überschritten wird.

 

Bei einer 7-Tages-Inzidenz von über 50 gilt außerdem: Kommt der Anstieg der Infektionszahlen nicht spätestens binnen 10 Tagen zum Stillstand, muss der betroffene Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt per Allgemeinverfügung weitergehende Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum anordnen.

 

Grundsätzlich gilt: Abstand halten, Hygieneregeln beachten, Mund-Nasen-Bedeckung tragen, richtig Lüften

 

Abstand halten, Hygieneregeln beachten, Mund-Nasen-Bedeckung korrekt tragen, richtig Lüften - diese Schutzmaßnahmen gelten wie bisher im ganzen Land Brandenburg.

 

Einfache Hygieneregeln tragen im Alltag dazu bei, das Ansteckungsrisiko zu verringern. Deshalb ist jede Person aufgefordert, die allgemeinen Hygieneregeln und -empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Vorbeugung von Infektionen zu beachten (https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/alltag-in-zeiten-von-corona/hygiene-beachten.html).

 

Ein Mindestabstand von 1,5 Metern ist zwischen Personen im öffentlichen und privaten Bereich grundsätzlich einzuhalten. Ausnahmen gibt es zum Beispiel für Ehe- oder Lebenspartner sowie Angehörige des eigenen Haushalts und in den Bereichen der Kindertagesbetreuung und der Jugendarbeit. Auch zwischen Schülerinnen und Schülern sowie zwischen Schülern und Lehrkräften gelten Ausnahmen.

 

Eine Mund-Nasen-Bedeckung haben alle Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr unter anderem in Verkaufsstellen, bei körpernahen Dienstleistungen zum Beispiel beim Friseur, bei Besuchen in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, bei Reisebusreisen, Stadtrundfahrten und vergleichbaren touristischen Angeboten im geschlossenen Innenbereich, in Flughäfen, in den Innenbereichen von Schulen außerhalb des Unterrichts und sonstigen pädagogischen Angeboten sowie von Horteinrichtungen außerhalb der Betreuungs- und Bildungsangebote, die in Gruppen-, Bewegungs- und sonstigen pädagogischen Räumen stattfinden, sowie im Kino, in Theatern und vergleichbaren Kultureinrichtungen zu tragen.

 

Ausgenommen von der Maskenpflicht sind zum Beispiel Gehörlose und schwerhörige Menschen, Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist (dies muss durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden) sowie Personal in Verkaufsstellen, wenn es keinen direkten Kundenkontakt gibt oder wenn dort die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen wirkungsgleich verringert wird.

 

Versammlungen und Veranstaltungen: Veranstalterinnen und Veranstalter müssen die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln sicherstellen. So muss bei allen öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen der Zutritt und der Aufenthalt von Personen gesteuert und beschränkt werden, damit das Abstandsgebot entsprechend der vorhandenen Fläche eingehalten werden kann.

 

In geschlossenen Räumen gilt zusätzlich: Die Raumluft muss regelmäßig durch Frischluft ausgetauscht werden (insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen). Außerdem müssen die Personendaten zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden. Wer seine Personendaten in Corona-Kontaktlisten nicht vollständig und wahrheitsgemäß einträgt, dem droht ein Bußgeld zwischen 50 und 250 Euro.

 

Private Feiern: maximal 75 zeitgleich anwesende Gäste im privaten Wohnraum. Wichtig: auch hier müssen - wie bei allen anderen Veranstaltungen auch - die besonderen Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden.

 

Zu den privaten Feierlichkeiten zählen zum Beispiel Geburtstagsfeiern, Hochzeiten, Jubiläen, Beerdigungsfeiern und Taufen. Also alle Feiern, die in einem privaten Umfeld im Familien- und Freundeskreis stattfinden. Wichtig: Der Begriff der privaten Feierlichkeiten ist weit auszulegen, da hier Situationen entstehen können, in denen Menschen Abstand und Hygiene nicht mehr so diszipliniert einhalten wie es erforderlich ist. Also: Eine Vereins-Sitzung ist keine private Feier; das anschließende gesellige Beisammensein nach getaner „Arbeit" aber schon. Eine betriebliche Weihnachtsfeier ist in der Regel keine private Feier. Wenn sich aber nur ein kleiner Kreis von Kolleginnen und Kollegen außerhalb der Arbeitszeit trifft, dann ist das privat.

 

Gaststätten und vergleichbare Einrichtungen: Bis zu sechs Personen dürfen ohne Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern an einem Tisch sitzen.

 

Kinos, Theater, Konzerthäuser und vergleichbare Kultureinrichtungen: Der Mindestabstand zwischen den Sitzplätzen kann von 1,5 Metern auf bis zu 1,0 Meter reduziert werden, soweit dies in einem entsprechenden Hygienerahmenkonzept ausnahmsweise zugelassen ist und die darin bestimmten Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden (https://mwfk.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/Hygienerahmenkonzept_f%C3%BCr_Kinos_und_Kultureinrichtungen.pdf).

 

Großveranstaltungen wie zum Beispiel Konzerte, Messen oder Volksfeste: maximal 1.000 zeitgleich anwesende Gäste. Bedingung: Die Veranstalter müssen ein Hygienekonzept erstellen und auf dieser Grundlage die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln sicherstellen (dies wird über die Großveranstaltungsverbotsverordnung geregelt).

 

Sportgroßveranstaltungen: Oberhalb einer absoluten Zahl von 1.000 Gästen sind 20 Prozent der regulären Besucher-Gesamtkapazität der jeweiligen Veranstaltungseinrichtung zulässig. Dies wird bei einer Kapazität ab 5.000 Plätzen relevant. Bedingung: Die Veranstalter müssen ein Hygienekonzept erstellen und auf dieser Grundlage die Einhaltung strenger Abstands- und Hygieneregeln sicherstellen (wird über die Großveranstaltungsverbotsverordnung geregelt und gilt bis zum 15. November 2020).

 

Diskotheken, Clubs und vergleichbare Einrichtungen sind aus Infektionsschutzgründen für den Publikumsverkehr weiterhin zu schließen.

 

Gleiches gilt für Prostitutionsstätten, Bordelle, Swingerclubs und ähnliche Angebote. Nur Erotik-Massagen ohne Geschlechtsverkehr sind erlaubt, da sie ähnlich wie andere körpernahe Dienstleistungen ein geringeres Infektionsrisiko aufweisen.

 

Dampfsaunen, Dampfbäder und ähnliche Einrichtungen bleiben aufgrund des höheren Infektionsrisikos weiterhin geschlossen. Erlaubt sind aber Trockensaunen über 80 °C ohne Aufgüsse.

 

Indoor-Kontaktsport ist unter Auflagen möglich: Feststehende Gruppen im Mannschaftssport von höchstens 30 Personen und im Individualsport von höchstens 5 Personen dürfen in der Sporthalle und anderen geschlossenen Räumen trainieren. Für den Wettkampfbetrieb in Sportarten, in denen die Einhaltung der Abstandsregelungen bei der Sportausübung unmöglich ist, gilt, dass bei Wettkämpfen in geschlossenen Räumen höchstens 100 Personen (Wettkampfteilnehmende und Funktionspersonal) zeitgleich anwesend sein dürfen. Aber: Die Ausnahme vom allgemeinen Abstandsgebot gilt nur für die reine Sportausübung.

 

Das gilt bei einer 7-Tages-Inzidenz über 35

 

Wird in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt innerhalb der letzten sieben Tage die Marke von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner überschritten, gilt dort nach der geänderten Corona-Umgangsverordnung zusätzlich:

 

Veranstaltungen: maximal 250 zeitgleich anwesende Gäste draußen bzw. 150 drinnen.

 

Wichtig: „In diesem Fall gilt die Umgangsverordnung, nicht die Großveranstaltungsverordnung!

 

Private Feiern: maximal 15 Personen im privaten Wohnraum bzw. maximal 25 Personen in öffentlichen oder angemieteten Räumen

 

Wichtig: Veranstalter/innen müssen private Feiern mit mehr als 6 zeitgleich anwesenden Gästen außerhalb des eigenen Haushaltes mindestens drei Werktage vorher dem zuständigen Gesundheitsamt unter Angabe des Veranstaltungsortes und der geplanten Anzahl der Teilnehmenden formlos anzeigen. Das gilt sowohl für private Feiern im privaten Wohnraum als auch in angemieteten Räumen. Private Feiern sind nicht genehmigungspflichtig.

 

Alkohol-Ausschankverbot: Gaststätten, Kneipen und Bars dürfen in der Zeit von 23 bis 6 Uhr keinen Alkohol ausschenken.

 

Mund-Nasen-Bedeckung gilt:

 


  • in Gaststätten für die Beschäftigten mit Gästekontakt sowie Gäste, die sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten; dies gilt auch bei geschlossenen Gesellschaften in Gaststätten oder sonstigen für Feierlichkeiten angemieteten Räumlichkeiten,

  • in Büro- und Verwaltungsgebäuden für die Beschäftigten sowie Besucherinnen und Besucher, sofern sie sich nicht auf einem festen Platz aufhalten und der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht sicher eingehalten werden kann,

  • für Nutzerinnen und Nutzer von Personenaufzügen,

  • NEU: überall dort, wo Menschen auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen dichter bzw. länger zusammenkommen (z.B. Fußgängerzonen) - das muss vom Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt per Allgemeinverfügung angeordnet werden




































  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  

 

Das gilt bei einer 7-Tages-Inzidenz über 50

 

Wird in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt die kritische Marke von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in den vergangenen sieben Tagen überschritten, gilt dort nach der Corona-Umgangsverordnung zusätzlich:

 

Veranstaltungen: maximal 150 zeitgleich anwesende Gäste draußen bzw. 100 drinnen

 

Private Feiern sind im privaten Wohnraum und im dazugehörigen befriedeten Besitztum mit mehr als zehn zeitgleich Anwesenden aus mehr als zwei Haushalten bzw. in öffentlichen und angemieteten Räumen mit mehr als zehn zeitgleich Anwesenden untersagt.

 

Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum: maximal 10 Personen oder ein Haushalt;

 

Sollte die 7-Tages-Inzidenz die 50er Marke für mindestens 10 Tage ununterbrochen überschreiten: maximal 5 Personen oder ein Haushalt - muss vom Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt per Allgemeinverfügung angeordnet werden.

Quelle: Pressemitteilung der Landesregierung vom 20.10.2020

 

01.11.2020

Die Ministerin für  für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz   hat die Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg erlassen. Die Verordnung tritt am 02.11.2020 in Kraft. Mit dieser Verordnung werden schärfere Regelungen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie festgelegt. Neben Regeln des Umgangs miteinander wurden die Schließungen von Sporthallen und Restaurants beschlossen. Die Mund-Nasenschutzpflicht wurde ausgeweitet und Veranstaltungen wurden eingeschränkt. Erläuterungen zur Verordnung findet man hier.

 

 

29.11.2020

Die Landesregierung verlängert die Coronaregeln über den 30. November hinaus. Hier eine Zusammenfassung:

Abstands- und Hygieneregeln

 

Es ist dringend erforderlich, alle nicht notwendigen Kontakte unbedingt zu vermeiden. Und dort, wo Begegnungen außerhalb des privaten Raums stattfinden, müssen grundsätzlich die AHA+L Regeln unbedingt eingehalten werden: Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten, Hygieneregeln beachten, Alltagsmasken tragen und in geschlossenen Räumen regelmäßig Lüften.

 

Mund-Nasen-Bedeckung

 

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird ausgeweitet: Grundsätzlich ist nun in allen öffentlich zugänglichen Räumen und Orten mit Publikumsverkehr eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Also zum Beispiel in Banken, Postfilialen, Behörden, Krankenhäusern. Das gilt auch an Orten unter freiem Himmel, wo sich viele Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, zum Beispiel auf Wochenmärkten und in Fußgängerzonen. Die Festlegung der Orte und der zeitlichen Beschränkung erfolgt durch die örtlich zuständigen Behörden.

 

Auch in allen Arbeits- und Betriebsstätten sowie in Büro- und Verwaltungsgebäuden haben die Beschäftigten sowie Besucherinnen und Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sofern der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann.

 

Bei der Nutzung von Aufzügen haben alle Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

 

Die Maskenpflicht gilt nun auch im unmittelbaren Umfeld von Einzelhandelsgeschäften, Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben, einschließlich der dazugehörigen Parkplätzen.

 

Neu in der Verordnung: Bei Gerichtsverhandlungen kann auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verzichtet werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern sicher eingehalten wird oder wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung verringert wird.

 

Ausgenommen von der Maskenpflicht sind weiter:

 


  • Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,

  • Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren,

  • Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Hierzu gibt es neu eine wichtige Ergänzung in der Verordnung: Da immer öfter gefälschte Atteste vorgezeigt werden, gilt nun: dies ist vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen (bislang reichte auch eine einfache Kopie). Dies soll der Polizei bei Versammlungen eine Kontrolle erleichtern und Missbrauchsfälle verhindern.

  •  

 

Kontakte reduzieren

 

Dringender Appell: Alle nicht notwendigen Kontakte sowie nicht zwingend erforderliche private, touristische und berufliche Reisen vermeiden.

 

Strengere Kontaktbeschränkungen: Für private Feiern und Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis gelten folgende Einschränkungen: Sie sind auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch auf maximal 5 Personen zu beschränken. Kinder bis 14 Jahren sind davon ausgenommen, zählen also in die Anzahl von bis zu 5 Personen nicht hinzu. Ein Hausstand allein kann selbstverständlich ohne Personenbegrenzung in der eigenen Wohnung zusammenkommen. Eine Familie mit zwei Erwachsenen und drei Jugendlichen, die alle älter als 14 Jahren sind, dürfen aber keinen weiteren Besuch in ihrer Wohnung empfangen, wenn alle anwesend sind.

 

Diese Beschränkung gilt für alle Feiern und Zusammenkünfte im privaten Wohnraum und im dazugehörigen befriedeten Besitztum (z.B. Garten) oder in öffentlichen oder angemieteten Räumen.

 

Das gleiche gilt für den gemeinsamen Aufenthalt im öffentlichen Raum: auch hier dürfen sich nur noch Personen aus zwei Haushalten und höchstens fünf Personen treffen; Kinder bis 14 Jahre sind auch hier davon ausgenommen, zählen also in die Anzahl von bis zu 5 Personen nicht hinzu.

 

Empfehlung an alle Bürgerinnen und Bürger mit Blick auf das Weihnachtsfest: Vor den Feiertagen Kontakte auf das wirklich Notwendigste zu reduzieren.

 

Gelockerte Kontaktbeschränkungen an Weihnachten

 

Die Ministerpräsidentenkonferenz hat mit der Bundeskanzlerin beschlossen, dass die Weihnachtstage mit Blick auf die Regelungen zu Kontaktbeschränkungen gesondert zu betrachten sind: „Deshalb können die Personenobergrenzen für Zusammenkünfte innen und außen für den Zeitraum vom 23. Dezember 2020 bis längstens 01. Januar 2021 wie folgt erweitert werden: Treffen im engsten Familien- oder Freundeskreis sind möglich bis maximal 10 Personen insgesamt. Dazugehörige Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen" - heißt es im Beschluss.

 

Da die Zweite Corona-Eindämmungsverordnung zunächst nur bis zum 21. Dezember gilt, enthält sie noch keine Regelung zu diesem Beschluss-Punkt.

 

Aus Gründen der Planungssicherheit für die Bürgerinnen und Bürger hat die Landesregierung sich heute bereits auf folgende Umsetzung verständigt, sofern dies angesichts der aktuellen Situation möglich ist: In Brandenburg können sich im Zeitraum vom 23. bis zum 27. Dezember 2020 maximal zehn Personen aus beliebig vielen Haushalten zu privaten Zusammenkünften treffen. Hinzu kommen Kinder im Alter bis zu 14 Jahren. Ausdrücklich ist dies nicht für den Jahreswechsel vorgesehen.

 

Hinweis: Aktuell gilt: Hotels und Pensionen dürfen in Brandenburg Personen zu touristischen Zwecken wie Freizeitreisen nicht beherbergen. Dazu zählen ausdrücklich auch Personen, die aufgrund von Verwandtenbesuchen nach Brandenburg reisen. Wegen der Planungssicherheit weist die Landesregierung bereits darauf hin, dass diese Regelung im Land Brandenburg auch für den Zeitraum bis 01. Januar 2021 so gelten wird. Wenn Personen Verwandte über die Feiertage besuchen möchten, müssen sie privat untergebracht werden.

 

Religiöse Veranstaltungen

 

Im Bereich der Religionsfreiheit gibt es keine neuen Einschränkungen. Aber einen Appell zur Kontaktreduzierung bei Gottesdiensten und anderen religiösen Zusammenkünften: Religiöse Großveranstaltungen müssen angesichts des Infektionsgeschehens vermieden werden.

 

Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter

 

Alle Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter, an denen Personen aus mehr als zwei Haushalten oder mehr als fünf Personen aus mehr als einem Haushalt teilnehmen, sind untersagt; Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr aus diesen beiden Haushalten bleiben unberücksichtigt.

 

Das bedeutet in der Weihnachtszeit: Betriebliche Weihnachtsfeiern mit mehr als fünf Personen aus mehr als zwei Haushalten sind nicht erlaubt. Empfehlung: auf Weihnachtsfeiern sollte am besten ganz verzichtet werden.

 

Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter

 


  • unter freiem Himmel mit mehr als 100 zeitgleich Anwesenden und

  • in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 zeitgleich Anwesende

  •  

sind untersagt.

 

Veranstalterinnen und Veranstalter von Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

 


  • die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Teilnehmenden,

  • die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts der Teilnehmenden,

  • das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch die Teilnehmenden,

  • das Erfassen von Personendaten in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung; die Teilnehmenden haben ihre Personendaten vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.

 

Ausnahme: Die Personenobergrenzen gelten nicht für Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege (zum Beispiel Gerichtsverhandlungen), der Daseinsfür- und -vorsorge oder der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienen.


  •  

 

Außerdem kann das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag in besonderen Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Dies kommt insbesondere in Betracht bei Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für bevorstehende Wahlen.

 

Einkaufen und Geschäfte

 

Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels bleiben unter Hygieneauflagen weiter geöffnet. Die Einzelhändler müssen den Zutritt so steuern, dass Warteschlagen vermieden werden.

 

Die Maskenpflicht wird erweitert und gilt nun auch vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätze.

 

Verkaufsoffene Adventssonntage

 

Entsprechend der neuen Verordnung sind in der Adventszeit keine verkaufsoffenen Sonntage möglich. Voraussetzung wäre dafür nach dem § 5 Absatz 1 und 2 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes ein so genannter besonderer Anlass in den jeweiligen Kommunen. Da diese - wie zum Beispiel Weihnachtsmärkte - nicht gegeben sind, entfallen auch die verkaufsoffenen Adventssonntage.

 

Strengere Zugangsbeschränkungen: In Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern darf sich höchstens eine Kundin oder ein Kunde pro zehn Quadratmeter aufhalten. Bei größeren Geschäften mit einer Verkaufsfläche ab 801 Quadratmetern insgesamt gilt: auf einer Fläche von 800 Quadratmetern ein Richtwert von höchstens einer Kundin oder Kunde pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche und auf der 800 Quadratmeter übersteigenden Fläche von höchstens einer Kundin oder Kunde pro 20 qm Verkaufsfläche. Klarstellung: Die Beschäftigten der Verkaufsstellen werden bei diesen Richtwerten nicht mitgezählt!

 

Rechenbeispiele: In einem kleinen Geschäft mit einer Verkaufsfläche von 30 Quadratmetern dürfen zeitgleich drei Kundinnen und Kunden im Raum sein. Unterschreiten die Verkaufsfläche oder der Geschäftsraum eine Größe von 20 Quadratmetern, darf jeweils höchstens eine Kundin oder ein Kunde eingelassen werden. In einem großen Elektrofachmarkt mit einer Verkaufsfläche von 2.000 Quadratmetern dürfen sich zeitgleich 140 Kundinnen und Kunden aufhalten (80 für eine Fläche bis 800 Quadratmetern plus 60 für die restlichen 1.200 Quadratmetern).

 

Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche maßgeblich. Hier gilt: Betreiberinnen und Betreiber von Kaufhäusern, Outlet-Centern, Einkaufszentren und vergleichbaren Einrichtungen haben die Abstands- und Hygieneregeln außerhalb der einzelnen Verkaufsstellen auch in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Bereichen der Einrichtungen einschließlich der Begegnungs- und Verkehrsflächen vor den Einrichtungen und der direkt dazugehörigen Parkplätze und Parkhäuser sicherzustellen. Darüber hinaus haben sie Maßnahmen zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen. Für die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts ist die Gesamtverkaufsfläche der Einrichtung maßgeblich.

 

Bürgerinnen und Bürger werden aufgerufen, Weihnachtseinkäufe möglichst frühzeitig und auch unter der Woche vorzunehmen.

 

Silvester-Feuerwerk

 

Empfehlung: auf privates Silvesterfeuerwerk am besten verzichten.

 

Auf belebten Straßen und Plätzen ist Silvesterfeuerwerk untersagt: Die Landkreise und kreisfreien Städte sollen mit entsprechenden Allgemeinverfügungen die Untersagung der Verwendung von Pyrotechnik zum Jahreswechsel 2020/2021 auf denjenigen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen anordnen, auf denen der Mindestabstand von 1,5 Metern durch einen erheblichen Teil der anwesenden Personen nicht eingehalten wird oder aufgrund der räumlichen Verhältnisse oder der Anzahl der anwesenden Personen nicht eingehalten werden kann.

 

Klarstellung: Das private Silvester-Feuerwerk auf dem eigenen Grundstück oder in Anwohnerstraßen ist grundsätzlich erlaubt. Man darf also Böller, Raketen, Feuerwerksbatterien und sonstiges Feuerwerk kaufen und vom 31. Dezember 00:00 Uhr bis 1. Januar 24:00 Uhr abfeuern. Aber: Alle sind aufgerufen, in diesem Jahr Silvester ruhiger zu feiern und deutlich weniger oder am besten gar kein Feuerwerk zu zünden. Denn es gilt auch, die Rettungsstellen der Krankenhäuser in dieser schwierigen Zeit nicht unnötig zu belasten.

 

Kampfmittelbeseitigung

 

Das planmäßige Sondieren, Freilegen und Bergen von Kampfmitteln in bewohnten Gebieten, in denen in der Folge mit Evakuierungen einer großen Anzahl von Menschen zu rechnen ist oder die sich im unmittelbaren Bereich von kritischen Infrastrukturen, Krankenhäusern oder Pflegeheimen befinden, ist untersagt. Ausnahmen können in begründeten Einzelfällen durch schriftliche Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde im Benehmen mit dem Zentraldienst der Polizei des Landes Brandenburg mit seinem Kampfmittelbeseitigungsdienst zugelassen werden.

 

Hotspots: Stärkere Maßnahmen bei 7-Tage-Inzidenzwert von mehr als 200

 

Sobald laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt kumulativ mehr als 200 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohnern vorliegen, haben die betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte weitere gezielte Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, um kurzfristig eine deutliche Absenkung des Infektionsgeschehens zu erreichen. In diesem Landkreis oder dieser kreisfreien Stadt treffen die zuständigen Schulbehörden in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt weitere schulorganisatorische Regelungen, die dem Infektionsschutz dienen.

 

Mögliche Maßnahmen, die für solche Hotsport-Regionen dann umgesetzt werden, können zum Beispiel sein: Musikschulen und Fahrschulen werden geschlossen, ganztägiges Alkoholkonsumverbot auf allen öffentlichen Plätzen, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, Dienstleistungsbetriebe, die nicht notwendige Verrichtungen des täglichen Lebens betreffen, können weiter eingeschränkt werden.

 

Körpernahe Dienstleistungen

 

Hier gibt es keine Veränderungen. Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen, bei denen dienstleistungsbedingt das Abstandsgebot zwischen Beschäftigten und Kunden nicht eingehalten werden kann, ist weiter untersagt. Das betrifft zum Beispiel Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege wie Kosmetik- und Nagelstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios, Sonnenstudios und ähnliche Betriebe. Sie müssen weiter geschlossen bleiben.

 

Das Verbot gilt nicht für:

 


  • Dienstleistende im Gesundheitsbereich und sonstige helfende Berufe, soweit sie medizinisch notwendige Behandlungen erbringen, insbesondere im Bereich der Physio-, Ergo- oder Logotherapie, Podologie sowie der Fußpflege, die nicht rein kosmetischen Zwecken dient,

  • Friseurinnen und Friseure.

  •  

 

Klarstellung: Körpernahe Dienstleistungen wie zum Beispiel medizinisch notwendige Massagen und notwendige Fußpflegen sind erlaubt.

 

Gaststätten und vergleichbare Einrichtungen

 

Gaststätten, Kneipen, Bars und Cafés sind weiter für den Publikumsverkehr zu schließen. Nur der Außerhausverkauf ist nach wie vor erlaubt. Imbissbuden können weiter an ihrem Stand Speisen oder Getränke verkaufen, die Kunden dürfen diese aber nicht dort verzehren. Es darf dort zu keinen Menschenansammlungen kommen. In Kantinen dürfen Gäste, die nicht zum Betrieb gehören, nicht essen gehen.

 

Beherbergung und Tourismus

 

Bürgerinnen und Bürger werden aufgefordert, auf alle nicht notwendigen privaten Reisen und Besuche - auch von Verwandten - ganz zu verzichten.

 

Betreiberinnen und Betreibern von Beherbergungsstätten, Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermieterinnen und Vermietern oder Verpächterinnen und Verpächtern von Ferienwohnungen und -häusern sowie vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken wie Freizeitreisen zu beherbergen.

 

Hotels und Pensionen dürfen also weiter keine Touristen beherbergen, sondern nur Reisende, die geschäftlich oder zu dienstlichen Zwecken unterwegs sind. Hier gibt es eine Klarstellung in der Verordnung: Die Verpflegung im Zusammenhang mit zulässigen Übernachtungsangeboten ist erlaubt. Angebote in Buffetform mit Selbstbedienung sollen vermieden werden.

 

Öffentliche Verkehrsmittel, Schülerbeförderung, Verkehrsflughäfen

 

Alle Personen haben bei der Nutzung des Schienenpersonenfernverkehrs, des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich des Verkehrs mit Taxen und vergleichbaren Angeboten, der Schülerbeförderung sowie sonstiger Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

 

Hier gibt es in der Verordnung Ergänzungen: Die Tragepflicht gilt nicht nur in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Gebäuden von Verkehrsflughäfen, sondern jetzt auch von Bahnhöfen sowie in den dazugehörigen Bereichen (insbesondere Wartebereiche, Haltestellen, Bahnsteige und Bahnhofsvorplätze).

 

Kitas und Schulen

 

Kitas und Schulen bleiben weiter offen.

 

Erweiterte Maskenpflicht: Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird auf die Schülerinnen und Schüler ab der 7. Jahrgangsstufe, außer im Sportunterricht ausgeweitet. Lehrkräfte und sonstiges Schulpersonal müssen nunmehr im gesamten Schulgebäude und im Außenbereich (Schulhof) eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

 

Ausnahme der Maskenpflicht bei langen Abitur-Prüfungen: Schülerinnen und Schüler sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei Abiturrelevanten Klausuren und in der Qualifikationsphase mit einer Dauer ab 240 Minuten befreit, wenn das Abstandsgebot (zum Beispiel in großen Räumen wie Aula oder Sporthalle) eingehalten wird.

 

Ausnahmen können auch aus pädagogischen Gründen gemacht werden bei Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Schwerpunkt „geistige Entwicklung"

 

Im Musikunterricht im Hort wird das Singen und das Spielen von Blasinstrumenten verboten. Sportunterricht findet nur im Freien oder in halbierten Lerngruppen statt.

 

In Gebieten mit sehr hohen Infektionszahlen (Inzidenzwert 200 - Hotspots) treffen die Schulbehörde in Abstimmung mit den Gesundheitsämtern weitere schulorganisatorischen Maßnahmen.  Dabei wird zunächst ein Wechsel von Präsenz-und Distanzunterricht in allen Oberstufen sowie in den beruflichen Schulen vorgesehen. Davon sind allerdings grundsätzlich Abschlussklassen ausgenommen. Ausgenommen vom Wechselunterricht werden alle Schulen, die in den letzten 7 Tagen keine Infektionsfälle an der Schule hatten.

 

Schließungsanordnung

 

Hier gibt es keine Änderungen. Für den Publikumsverkehr sind weiter zu schließen:

 


  • Diskotheken, Clubs, Musikclubs und vergleichbare Einrichtungen,

  • Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Volksfeste,

  • Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen,

  • Theater, Konzert- und Opernhäuser,

  • Kinos (außer Autokinos, Autotheater und Autokonzerte),

  • Museen, Ausstellungshäuser, Planetarien,

  • Tierparks-, Zoologische und Botanische Gärten,

  • Schwimmbäder, Spaß- und Freizeitbäder,

  • Saunen, Dampfbäder, Thermen und Wellnesszentren,

  • Freizeitparks.

  • Prostitutionsstätten und -fahrzeuge, Bordelle, Swingerclubs und ähnliche Angebote; Prostitutionsveranstaltungen dürfen nicht durchgeführt werden.

 

Quelle: Pressemitteilung der Staatskanzlei vom 27.11.2020

 

 

30.11.2020

Die Eindämmungsverordnung mit ihrer Gültigkeit ab dem 01.12.2020 finden Sie hier:  Eindämmungsverordnung ab 01.12.2020.

 

03.12.2020

Allgemeinverfügung des Landkreises vom 03.12.2020

 

Die Allgemeinverfügung des Landkreises vom 03.12.2020 bestimmt die erweiterte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Gebiet des Landkreises Dahme-Spreewald.

 

 

15.12.2020

Schulen und Kitas

 

Regelungen vom 14. Dezember bis zum 18. Dezember 2020

 

Vom 14. Dezember bis zum Wochenende vor den Ferien wird die Präsenzpflicht an Brandenburgs Schulen ausgesetzt. Das bedeutet: Es findet Unterricht statt, aber die Sorgeberechtigten können entscheiden, ob ihr Kind am Präsenzunterricht in der Schule teilnimmt. Ausgenommen sind die Abschlussklassen (Jahrgangsstufe 10 an allen Schulformen, 12 an Gymnasien und 13 an Gesamtschulen und beruflichen Schulen und ZBW), die weiterhin in Präsenz unterrichtet werden. Darüber hinaus bleiben die Schülerinnen und Schüler im letzten Ausbildungsjahr in ihrem jeweiligen Bildungsgang in Präsenz. Die Förderschulen „geistige Entwicklung" bleiben geöffnet. Die Sorgeberechtigte dieser Schülerinnen und Schüler können aber ebenfalls entscheiden, ob ihr Kind am Präsenzunterricht teilnimmt. Wechselunterricht, der bereits eingeführt wurde, bleibt bis zum Ferienbeginn bestehen. Der Gesangsunterricht und das Spielen von Blasinstrumenten ist untersagt.

 

Geöffnet bleiben Krippe, Kindergarten, Hort, Kindertagespflegestellen und sonstige Kindertagesbetreuungsangebote.

 

Regelungen ab dem 4. Januar

 

Ab 4. Januar ist der Präsenzunterricht in Schulen untersagt. Es findet nur noch Distanzunterricht statt. Dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung", Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen (Jahrgangsstufe 10 an allen Schulformen, 12 an Gymnasien und 13 Gesamtschulen und beruflichen Schulen und ZBW) sowie für Schülerinnen und Schüler in dem letzten Ausbildungsjahr des jeweiligen beruflichen Bildungsgangs.

 

Für Schülerinnen und Schüler für die kein Präsenzunterricht stattfindet, besteht die Pflicht zur Teilnahme am Distanzunterricht.

 

Die Durchführung von in dieser Zeit vorgesehenen Prüfungen gemäß Handwerksordnung und Berufsbildungsgesetz in den Räumen der Oberstufenzentren bleibt zugelassen. Für die Abschlussklassen sollen vor allem ab Januar alle örtlich verfügbaren Räume für den Präsenzunterricht genutzt werden, um den Abstand von 1,50 m einzuhalten.

 

Geöffnet bleiben Krippe, Kindergarten, Kindertagespflegestellen und sonstige Angebote im vorschulischen Bereich.

 

Ab dem 4. Januar 2021 ist die Hortbetreuung für Grundschulkinder untersagt.  Der Hort organisiert für die Kinder der ersten bis vierten Jahrgangsstufe eine Notbetreuung im Rahmen der Kindertagesbetreuung.

 

Das gilt für:

 


  • Kinder, die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls zu betreuen sind,

  • Kinder, deren Personensorgeberechtigten in kritischen Infrastrukturbereichen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg beschäftigt sind, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann.

  •  

 

Wer zu diesem Personenkreis zählt, wird noch festgelegt. Darüber wird zeitnah informiert.

 

Ab dem 4. Januar 2021 liegt die Notbetreuung der ersten bis vierten Jahrgangsstufe während der Schulzeit in der Zuständigkeit der Grundschule und wird analog zum Hort organisiert.

 

Der praktische Schulsport in Hallen einschließlich Schwimmunterricht ist für alle Jahrgangsstufen bis zum 13.1.2021 untersagt, mit Ausnahme der Spezialschulen Sport sowie Spezialklassen Sport.

 

Mit Inkrafttreten der Änderungen zur Eindämmungsverordnung ab 16. Dezember müssen Schülerinnen und Schüler ab der 1. Jahrgangsstufe sowohl im Innen- als auch im Außenbereich eine Mund-Nasen-Bedeckung, außer im Sportunterricht tragen. Im Außenbereich sind Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 1 bis 4 davon allerdings befreit. Ferner besteht keine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung während der Klausuren ab einer Dauer von 240 Minuten. Den Schülerinnen und Schüler ist es zudem gestattet, während des Stoßlüftens in den Klassenräumen die Mund-Nasen-Bedeckung vorrübergehend abzunehmen.

 

In den Innenbereichen von Horteinrichtungen besteht für alle Personen ab dem vollendeten fünften Lebensjahr die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung außerhalb der Betreuungs- und Bildungsangebote, die in Gruppen-, Bewegungs- und sonstigen pädagogischen Räumen stattfinden, also keine Maskenpflicht im Gruppenraum.

 

15.12.2020

 

Dritte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg vom 15.12.2020

Eindämmungsverordnung

 

Aufgrund der deutlich steigenden Corona-Infektionszahlen, der zunehmenden Zahl der Todesfälle sowie der kritischen Situation in den Krankenhäusern und Pflegeheimen muss das öffentliche Leben auch in Brandenburg weitgehend heruntergefahren werden. Da die aktuell geltenden Maßnahmen nicht ausreichen, um die Corona-Pandemie nachhaltig einzudämmen, hat das Kabinett heute weitere Einschränkungen beschlossen. Diese gelten ab Mittwoch, 16. Dezember.

 

Alle sind verpflichtet, die physischen Kontakte untereinander auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Das Betreten des öffentlichen Raumes ist nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestattet. Der Konsum von alkoholischen Getränken ist im gesamten öffentlichen Raum untersagt. Viele Geschäfte und auch Friseure müssen für den Publikumsverkehr schließen. Der Verkauf von Pyrotechnik wird verboten. Das Böllern zum Jahreswechsel wird an örtlich jeweils festgelegten Orten untersagt. Bereits seit dem14. Dezember ist die Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht in Schulen ausgesetzt. Dies erfolgte unabhängig von der neuen Verordnung durch schulorganisatorische Festlegungen des Bildungsministeriums. Kitas bleiben geöffnet.

 

Die wichtigsten Eindämmungsmaßnahmen ab 16. Dezember im Überblick

 

Abstands- und Hygieneregeln

 

Um die weitere Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 einzudämmen, ist es erforderlich, Kontakte zu beschränken und wichtige Infektionsschutzmaßnahmen umzusetzen. Im Mittelpunkt steht die sogenannte AHA+C+L-Formel. Das heißt:

  • Abstand halten,

  • Hygiene beachten,

  • Alltagsmaske (Mund-Nasen-Bedeckung) tragen

  • Corona-APP nutzen und regelmäßiges

  • Lüften.

Nach der Eindämmungsverordnung ist jede Person verpflichtet:

  • die physischen Kontakte zu anderen Personen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten,

  • die allgemeinen Hygieneregeln und -empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Vorbeugung von Infektionen (https://www.infektionsschutz.de/coronavirus.html) zu beachten, einschließlich des regelmäßigen Austauschs der Raumluft durch Frischluft in geschlossenen Räumen,

  • außerhalb des privaten Raums grundsätzlich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten (Abstandsgebot); sofern die Einhaltung des Mindestabstands nicht möglich ist, soll eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

 

Ausnahmen von dem Abstandsgebot gibt es zum Beispiel für Ehe- oder Lebenspartner*innen, für Angehörige des eigenen Haushalts sowie für Personen, für die ein Sorge- oder ein gesetzliches oder gerichtlich angeordnetes Umgangsrecht besteht.

 

Mund-Nasen-Bedeckung

 

Grundsätzlich haben alle Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr im öffentlichen Raum überall dort eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wo die Einhaltung des Mindestabstands zu anderen nicht möglich ist.

 

Ausnahmen: Von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind weiterhin unter anderem Personen ausgenommen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen.

 

Dazu wird in der neuen Eindämmungsverordnung klargestellt: Das ärztliche Zeugnis muss mindestens den vollständigen Namen und das Geburtsdatum, die konkret zu benennende gesundheitliche Beeinträchtigung (Diagnose) sowie konkrete Angabe beinhalten, warum sich hieraus eine Befreiung von der Tragepflicht ergibt. Das Vorlegen einer Kopie des ärztlichen Zeugnisses reicht nicht aus.

 

Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen

 

Private Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis sind weiterhin auf den eigenen und einen weiteren Haushalt beschränkt. Kommen Personen aus einem weiteren Haushalt zu Besuch, ist das Treffen auf insgesamt höchstens fünf Personen zu beschränken (zuzüglich Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr aus diesen beiden Haushalten). Das gilt für Zusammenkünfte sowohl im privaten Wohnraum und Garten als auch in öffentlichen oder angemieteten Räumen.

 

Weihnachten: Vom 24. bis 26. Dezember (Heiligabend, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag) sind mehr Kontakte im engsten Familienkreis möglich. In diesem Zeitraum sind private Treffen mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit bis zu vier weiteren Personen aus dem engsten Familien- und Freundeskreis ohne Begrenzung der Zahl der Haushalte erlaubt (zuzüglich Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr aus diesen Haushalten). Zum engsten Familienkreis gehören Ehegatten, Lebenspartner*innen und Partner*innen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, außerdem Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige.

 

Das bedeutet zum Beispiel: Eltern können an den Weihnachtsfeiertagen von ihren vier erwachsenen Kindern, die aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen sind, besucht werden. Enkelkinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr könnten mitkommen. Oder eine Familie kann sowohl die Großeltern väterlicherseits als auch die Großeltern mütterlicherseits zur Bescherung einladen.

 

Appell: Angesichts des anhaltend hohen Infektionsgeschehens appelliert die Landesregierung eindrücklich an alle Bürgerinnen und Bürger, Kontakte in den sieben Tagen vor geplanten Familientreffen auf ein absolutes Minimum zu reduzieren („Schutzwoche").

 

Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter sind weiterhin unter freiem Himmel mit höchstens 100 zeitgleich Anwesenden und in geschlossenen Räumen mit höchstens 50 zeitgleich Anwesenden möglich. Veranstalter*innen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:


  • die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Teilnehmenden,

  • die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts der Teilnehmenden,

  • das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch die Teilnehmenden; auf Wochenmärkten gilt die Tragepflicht auch auf den Wegen und Flächen zwischen den einzelnen Marktständen,

  • das Erfassen von Personendaten in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung (außer auf Wochenmärkten); die Teilnehmenden haben ihre Personendaten vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.

 

Ausgangsbeschränkungen: Das Betreten des öffentlichen Raumes ist nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestattet. Triftige Gründe sind insbesondere:

 

1.       der Besuch von Ehe- und Lebenspartner*innen sowie Lebensgefährt*innen,

 

2.       die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,

 

3.       die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen,

 

4.       die Begleitung und Betreuung Sterbender oder von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,

 

5.       die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und therapeutischer Leistungen,

 

6.       die Inanspruchnahme veterinärmedizinischer Leistungen und die Versorgung und Pflege von Tieren,

 

7.       die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

 

8.       das Aufsuchen der Arbeitsstätte und die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten,

 

9.       die Teilnahme an Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes, religiösen Veranstaltungen, nichtreligiösen Hochzeiten und Bestattungen,

 

10.   die Teilnahme an nach der Eindämmungsverordnung nicht untersagten Veranstaltungen und Zusammenkünften,

 

11.   die Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Jagdausübung durch jagdberechtigte und beauftragte Personen,

 

12.   das Aufsuchen von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung im Sinne des Kindertagesstättengesetzes, Horteinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie sonstigen Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen,

 

13.   das Aufsuchen der nach dieser Verordnung nicht geschlossenen Einrichtungen und Betriebe sowie die Inanspruchnahme der zulässigen Dienstleistungen,

 

14.   die Ausübung von Sport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie die Bewegung an der frischen Luft,

 

15.   die Ausübung begleiteter Außenaktivitäten mit Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, insbesondere von Grundschulen, Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen und Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Eingliederungshilfe und im Rahmen einer nachbarschaftlich organisierten Kinderbetreuung,

 

16.   die Wahrnehmung von Terminen bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollzieher*innen, Steuerberater*innen, Rechtsanwält*innen und Notar*innen,

 

17.   die Abgabe von Blut-, Blutplasma- und Knochenmarkspenden,

 

18.   die Bewirtschaftung von gärtnerischen und land- und forstwirtschaftlichen Flächen.

 

Nächtliche Verschärfung der Ausgangsbeschränkungen: In der Zeit von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr des Folgetages sind Betretungen des öffentlichen Raumes nur in den Fällen der aufgelisteten triftigen Gründe Nummer 1 bis 11 sowie in weiteren vergleichbar gewichtigen Ausnahmefällen zulässig. Das bedeutet zum Beispiel: Nach 22:00 Uhr darf man nicht mehr draußen joggen oder spazieren gehen oder sich mit Freunden oder Bekannten treffen. Ab 05:00 Uhr morgens kann man also wieder joggen.

 

Lockerungen dieser nächtlichen Ausgangsbeschränkungen an Heiligabend und Silvester: Am Heiligabend (24. Dezember) gelten die Aufenthaltsbeschränkungen im öffentlichen Raum erst ab dem 25. Dezember, 02:00 Uhr. Das bedeutet, dass Verwandte und Freunde zum Weihnachtsfest eingeladen werden können, diese dann aber ihren Heimweg rechtzeitig antreten müssen, so dass sie bis 02:00 Uhr am 25. Dezember ihr eigenes Zuhause erreicht haben. In der Silvesternacht (also vom 31.12.2020 zum 01.01.2021) dürfen Brandenburgerinnen und Brandenburger durchgehend bis 02:00 Uhr früh draußen unterwegs sein.

 

Alkoholverbot

 

Der Konsum von alkoholischen Getränken ist im öffentlichen Raum ganztägig untersagt. Das gilt landesweit. Das bedeutet speziell in der Weihnachtszeit, dass auch der „Glühwein to go" nicht mehr erlaubt ist.

 

Silvester

 

Der Verkauf von Pyrotechnik ist verboten. Das bedeutet: Raketen, Feuerwerksbatterien und Böller dürfen in Brandenburg gar nicht verkauft werden. Vom Zünden von Silvesterfeuerwerk wird dringend abgeraten.

 

Die Landkreise und kreisfreien Städte haben im Wege einer Allgemeinverfügung die Untersagung der Verwendung von Pyrotechnik zum Jahreswechsel 2020/2021 auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen anzuordnen, auf denen der Mindestabstand von 1,5 Metern durch einen erheblichen Teil der anwesenden Personen nicht eingehalten werden kann.

 

Und alle Personen müssen am 1. Januar 2021 bis 02:00 Uhr wieder Zuhause sein - dann gilt die nächtliche Ausgangsbeschränkung.

 

Versammlungsverbot an Silvester und Neujahr: Im Zeitraum vom 31. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 1. Januar 2021 sind Versammlungen (Demonstrationen) untersagt.

 

Einzelhandel, Dienstleistungen, Gastronomie

 

Einzelhandel: Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugängliche Einrichtungen mit Publikumsverkehr sind für den Publikumsverkehr zu schließen.

 

Ausnahmen: Diese Schließungsanordnung gilt nicht für

  • Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte,

  • Drogerien, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser,

  • Buchhandel sowie Zeitungs- und Zeitschriftenhandel

  • Tierbedarfshandel und Futtermittelmärkte,

  • Bau- und Gartenfachmärkte mit Zutritt nur für Kund*innen mit Gewerbenachweis,

  • landwirtschaftliche Direktvermarkter von Lebensmitteln,

  • Tankstellen,

  • Tabakwarenhandel,

  • Verkaufsstände auf Wochenmärkten beschränkt auf die für den stationären Einzelhandel nach dieser Verordnung zugelassenen Sortimente,

  • Weihnachtsbaumverkaufsstellen,

  • Banken und Sparkassen sowie Poststellen,

  • Optiker und Hörgeräteakustiker,

  • Reinigungen und Waschsalons,

  • Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge,

  • Abhol- und Lieferdienste.

 

Klarstellung: Der Großhandel bleibt offen.

 

Wenn durch Verkaufsstellen des Einzelhandels Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht gestattet ist, verkauft werden, wenn der zugelassene Sortimentsteil überwiegt. Die betreffenden Verkaufsstellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn bei einer Verkaufsstelle der nicht zugelassene Teil des Sortiments überwiegt, gilt die Schließungsanordnung bis zu einer entsprechenden Aufstockung des zugelassenen Sortiments für die gesamte Verkaufsstelle.

 

Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:


  • die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen,

  • die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen; in Verkaufsstellen dürfen sich bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern nur eine Kundin oder ein Kunde pro zehn Quadratmeter sowie für die darüberhinausgehende Verkaufsfläche eine Kundin oder ein Kunde pro 20 Quadratmeter zeitgleich aufhalten,

  • das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch alle Personen; die Tragepflicht gilt auch auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen vor den Verkaufsstellen einschließlich der direkt dazugehörigen Parkplätze,

  • einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil.

  •  

 

Erläuterung zu den Zutritts- und Aufenthaltsbeschränkungen: In Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern darf sich höchstens eine Kundin oder ein Kunde pro zehn Quadratmeter aufhalten. Bei größeren Geschäften mit einer Verkaufsfläche ab 801 Quadratmetern insgesamt gilt: auf einer Fläche von 800 Quadratmetern ein Richtwert von höchstens einer Kundin oder Kunde pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche und auf der 800 Quadratmeter übersteigenden Fläche von höchstens einer Kundin oder Kunde pro 20 qm Verkaufsfläche. Die Beschäftigten der Verkaufsstellen werden bei diesen Richtwerten nicht mitgezählt.

 

Rechenbeispiele: In einem kleinen Geschäft mit einer Verkaufsfläche von 30 Quadratmetern dürfen zeitgleich drei Kundinnen und Kunden im Raum sein. Unterschreiten die Verkaufsfläche oder der Geschäftsraum eine Größe von 20 Quadratmetern, darf jeweils höchstens eine Kundin oder ein Kunde eingelassen werden. In einem großen Elektrofachmarkt mit einer Verkaufsfläche von 2.000 Quadratmetern dürfen sich zeitgleich 140 Kundinnen und Kunden aufhalten (80 für eine Fläche bis 800 Quadratmetern plus 60 für die restlichen 1.200 Quadratmetern).

 

Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche maßgeblich. Hier gilt: Betreiberinnen und Betreiber von Kaufhäusern, Outlet-Centern, Einkaufszentren und vergleichbaren Einrichtungen haben die Abstands- und Hygieneregeln außerhalb der einzelnen Verkaufsstellen auch in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Bereichen der Einrichtungen einschließlich der Begegnungs- und Verkehrsflächen vor den Einrichtungen und der direkt dazugehörigen Parkplätze und Parkhäuser sicherzustellen. Darüber hinaus haben sie Maßnahmen zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen. Für die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts ist die Gesamtverkaufsfläche der Einrichtung maßgeblich.

 

Körpernahe Dienstleistungen

 

Alle körpernahen Dienstleistungen, bei denen dienstleistungsbedingt das Abstandsgebot zwischen Leistungserbringenden und Leistungsempfängern nicht eingehalten werden kann, sind untersagt. Neben Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben müssen ab 16. Dezember auch Friseursalons schließen.

 

Ausgenommen davon sind Dienstleistungen im Gesundheitsbereich und sonstige helfende Berufe, soweit diese medizinisch, pflegerisch oder therapeutisch notwendige Leistungen erbringen. Dazu zählen insbesondere Physio- oder Ergotherapie, Logopädie, Podologie sowie Fußpflege, die nicht rein kosmetischen Zwecken dient.

 

Gaststätten und vergleichbare Einrichtungen

 

Gaststätten, Kneipen, Bars und Cafés sind weiterhin für den Publikumsverkehr geschlossen. Dies gilt bereits seit dem 2. November 2020.

 

Nur der Außerhausverkauf ist nach wie vor erlaubt. Aber: Der Verzehr vor Ort ist untersagt! Das gilt auch für alkoholische Getränke wie Glühwein. Das bedeutet: Imbissbuden können also weiter an ihrem Stand Speisen oder Getränke verkaufen, die Kunden dürfen diese aber nicht direkt dort verzehren, da Menschenansammlungen nicht gestattet sind. Kantinen sind für Gäste, die nicht zum Betrieb gehören, gesperrt.

 

Beherbergungen und Tourismus

 

Es wird eindringlich an alle Bürgerinnen und Bürger appelliert, auch in der Feiertagszeit von nicht zwingend notwendigen Reisen im Inland und auch ins Ausland abzusehen.

 

Im Bereich Beherbergungen und Tourismus bleiben die bisherigen Regelungen vom 2. November 2020 bestehen - also auch über die Feiertage.

 

Betreiberinnen und Betreibern von Beherbergungsstätten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermieterinnen und Vermietern oder Verpächterinnen und Verpächtern von Ferienwohnungen und -häusern und vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen gegen Entgelt zu touristischen Zwecken wie Freizeitreisen zu beherbergen.

 

Das bedeutet: Hotels und Pensionen dürfen keine Touristen beherbergen, sondern nur noch Reisende, die geschäftlich oder aus anderen notwendigen Gründen unterwegs sind. Deshalb dürfen Personen, die aufgrund von Verwandtenbesuchen nach Brandenburg reisen, nicht in Hotels und Pensionen übernachten.

 

Ausnahme: Das Verbot gilt nicht für die Vermietung und Verpachtung von Ferienwohnungen und -häusern, die auf der Grundlage eines Miet- oder Pachtvertrags mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr nicht nur vorübergehend genutzt werden.

 

Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote bleiben untersagt.

 

Versammlungen

 

Für das Demonstrationsrecht gibt es schärfere Einschränkungen. Neu ist zum Beispiel eine Obergrenze: Versammlungen unter freiem Himmel sind ab dem 16. Dezember ausschließlich ortsfest und mit höchstens 500 Teilnehmenden zulässig, wenn die Veranstalter*innen auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzeptes durch geeignete organisatorische Maßnahmen folgendes sicherstellen:


  • die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Teilnehmenden, einschließlich Versammlungsleitung sowie Ordner*innen,

  • die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts der Teilnehmenden,

  • das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch alle Teilnehmenden, einschließlich Versammlungsleitung sowie Ordner*innen.

 

In allen Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz über 200 sind Versammlungen grundsätzlich untersagt.

 

Im Einzelfall können davon abweichend und abhängig von der jeweiligen Situation jedoch Genehmigungen erteilt werden, wenn dies aus infektionsrechtlicher Sicht vertretbar ist.

 

Versammlungsverbot an Silvester und Neujahr: In dem Zeitraum vom 31. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 1. Januar 2021 sind Versammlungen untersagt.

 

Veranstalterinnen und Veranstalter von Versammlungen, die in geschlossenen Räumen stattfinden, haben zusätzlich sicherzustellen, dass ein regelmäßiger Austausch der Raumluft durch Fischluft stattfindet (insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster). Die Höchstzahl der Teilnehmenden ist durch Erteilung von Auflagen in Abhängigkeit von der Raumgröße so zu beschränken, dass eine Beachtung der Hygieneregeln sichergestellt ist.

 

Religiöse Veranstaltungen und Weihnachtsgottesdienste, nicht-religiöse Hochzeiten und Bestattungen

 

Veranstalter*innen von religiösen Veranstaltungen außerhalb und innerhalb von Kirchen, Moscheen, Synagogen und sakralen Räumlichkeiten anderer Glaubensgemeinschaften sowie von nicht-religiösen Hochzeiten und Bestattungen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:


  • die Einhaltung des Abstandsgebots (1,5 m) zwischen allen Teilnehmenden,

  • die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Teilnehmenden,

  • das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch alle Teilnehmenden auch am Platz,

  • das Erfassen von Personendaten aller Teilnehmenden in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,

  • der Gemeindegesang ist untersagt,

  • bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil.

 

Die Kirchen und Religionsgemeinschaften regeln ihre Zusammenkünfte zum Zwecke der Religionsausübung in eigener Verantwortung mit verpflichtender Wirkung. Für Zusammenkünfte in Kirchen und von Religionsgemeinschaften zum Zweck der Religionsausübung sind die Hygienekonzepte der besonderen Infektionslage anzupassen. Dies kann durch Reduzierung der Teilnehmerzahl und der Dauer der Zusammenkünfte erreicht werden. Dazu kann auch ein Anmeldemanagement gehören.

 

Besuche in Krankenhäusern und Pflegeheimen

 

Besuche in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen sind bezüglich der Anzahl und des Zeitfensters der Besucher*innen stärker eingeschränkt: Jede/r Patient/in oder Bewohner/in darf höchstens eine/n Besucher/in pro Tag empfangen. Diese Personengrenze gilt aber nicht für die Begleitung Sterbender.

 

Besucher*innen haben während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung und in den dazugehörigen Außenbereichen eine FFP2-Maske zu tragen. Die Tragepflicht gilt nicht für Besucher*innen, die unmittelbar vor dem Besuch in der Einrichtung mittels eines Antigen-Schnelltests nach den RKI-Anforderungen negativ getestet wurden.

 

Personen mit Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, sind nach wie vor vom Besuchsrecht ausgeschlossen.

 

Das Personal in solchen Einrichtungen hat grundsätzlich eine FFP2-Maske zu tragen. Beschäftigte müssen sich mindestens an zwei Tagen pro Woche, an denen sie zum Dienst eingeteilt sind, einem Corona-Test zu unterziehen. Die jeweiligen Einrichtungen sollen die erforderlichen Testungen organisieren.

 

Schulen und Kitas

 

Regelungen vom 14. Dezember bis zum 18. Dezember 2020

 

Vom 14. Dezember bis zum Wochenende vor den Ferien wird die Präsenzpflicht an Brandenburgs Schulen ausgesetzt. Das bedeutet: Es findet Unterricht statt, aber die Sorgeberechtigten können entscheiden, ob ihr Kind am Präsenzunterricht in der Schule teilnimmt. Ausgenommen sind die Abschlussklassen (Jahrgangsstufe 10 an allen Schulformen, 12 an Gymnasien und 13 an Gesamtschulen und beruflichen Schulen und ZBW), die weiterhin in Präsenz unterrichtet werden. Darüber hinaus bleiben die Schülerinnen und Schüler im letzten Ausbildungsjahr in ihrem jeweiligen Bildungsgang in Präsenz. Die Förderschulen „geistige Entwicklung" bleiben geöffnet. Die Sorgeberechtigte dieser Schülerinnen und Schüler können aber ebenfalls entscheiden, ob ihr Kind am Präsenzunterricht teilnimmt. Wechselunterricht, der bereits eingeführt wurde, bleibt bis zum Ferienbeginn bestehen. Der Gesangsunterricht und das Spielen von Blasinstrumenten ist untersagt.

 

Geöffnet bleiben Krippe, Kindergarten, Hort, Kindertagespflegestellen und sonstige Kindertagesbetreuungsangebote.

 

Regelungen ab dem 4. Januar

 

Ab 4. Januar ist der Präsenzunterricht in Schulen untersagt. Es findet nur noch Distanzunterricht statt. Dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung", Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen (Jahrgangsstufe 10 an allen Schulformen, 12 an Gymnasien und 13 Gesamtschulen und beruflichen Schulen und ZBW) sowie für Schülerinnen und Schüler in dem letzten Ausbildungsjahr des jeweiligen beruflichen Bildungsgangs.

 

Für Schülerinnen und Schüler für die kein Präsenzunterricht stattfindet, besteht die Pflicht zur Teilnahme am Distanzunterricht.

 

Die Durchführung von in dieser Zeit vorgesehenen Prüfungen gemäß Handwerksordnung und Berufsbildungsgesetz in den Räumen der Oberstufenzentren bleibt zugelassen. Für die Abschlussklassen sollen vor allem ab Januar alle örtlich verfügbaren Räume für den Präsenzunterricht genutzt werden, um den Abstand von 1,50 m einzuhalten.

 

Geöffnet bleiben Krippe, Kindergarten, Kindertagespflegestellen und sonstige Angebote im vorschulischen Bereich.

 

Ab dem 4. Januar 2021 ist die Hortbetreuung für Grundschulkinder untersagt.  Der Hort organisiert für die Kinder der ersten bis vierten Jahrgangsstufe eine Notbetreuung im Rahmen der Kindertagesbetreuung.

 

Das gilt für:


  • Kinder, die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls zu betreuen sind,

  • Kinder, deren Personensorgeberechtigten in kritischen Infrastrukturbereichen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg beschäftigt sind, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann.

  •  

 

Wer zu diesem Personenkreis zählt, wird noch festgelegt. Darüber wird zeitnah informiert.

 

Ab dem 4. Januar 2021 liegt die Notbetreuung der ersten bis vierten Jahrgangsstufe während der Schulzeit in der Zuständigkeit der Grundschule und wird analog zum Hort organisiert.

 

Der praktische Schulsport in Hallen einschließlich Schwimmunterricht ist für alle Jahrgangsstufen bis zum 13.1.2021 untersagt, mit Ausnahme der Spezialschulen Sport sowie Spezialklassen Sport.

 

Mit Inkrafttreten der Änderungen zur Eindämmungsverordnung ab 16. Dezember müssen Schülerinnen und Schüler ab der 1. Jahrgangsstufe sowohl im Innen- als auch im Außenbereich eine Mund-Nasen-Bedeckung, außer im Sportunterricht tragen. Im Außenbereich sind Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 1 bis 4 davon allerdings befreit. Ferner besteht keine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung während der Klausuren ab einer Dauer von 240 Minuten. Den Schülerinnen und Schüler ist es zudem gestattet, während des Stoßlüftens in den Klassenräumen die Mund-Nasen-Bedeckung vorrübergehend abzunehmen.

 

In den Innenbereichen von Horteinrichtungen besteht für alle Personen ab dem vollendeten fünften Lebensjahr die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung außerhalb der Betreuungs- und Bildungsangebote, die in Gruppen-, Bewegungs- und sonstigen pädagogischen Räumen stattfinden, also keine Maskenpflicht im Gruppenraum.

 

Weitere Bildungs-, Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen

 

Hier gibt es ebenfalls Verschärfungen. Präsenzangebote in Bildungs-, Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen insbesondere in Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr-, Flug- und Segelschulen sind nur mit jeweils bis zu fünf Schülerinnen und Schülern zulässig.

 

Der Gesangsunterricht und das Spielen von Blasinstrumenten ist untersagt.

 

In den Innenbereichen der Einrichtungen haben alle Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Maskenpflicht gilt nicht, wenn die Eigenart der Bildungs- oder Aus-, Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme dies nicht zulässt.

 

Das bedeutet: Alle weiteren Bildungseinrichtungen wie Fahrschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen und andere Weiterbildungseinrichtungen für Jugendliche, Familien und Erwachsene können weiter Kurse und Unterricht anbieten. Aber es gilt aber jetzt eine Obergrenze von bis zu 5 Schüler*innen, und die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln müssen selbstverständlich weiter sichergestellt werden.

 

Schließungsanordnung

 

Hier gibt es keine Änderungen. Für den Publikumsverkehr bleiben weiterhin zu geschlossen:


  • Theater, Konzert- und Opernhäuser (außer Autokino, -theater und Autokonzerte),

  • Museen, Ausstellungshäuser, Planetarien,

  • Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Volksfeste,

  • Diskotheken, Clubs, Musikclubs und vergleichbare Einrichtungen,

  • Kinos (außer Autokinos),

  • Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen,

  • Tierparks-, Zoologische und Botanische Gärten,

  • Schwimmbäder, Spaß- und Freizeitbäder,

  • Saunen, Dampfbäder, Thermen und Wellnesszentren, Solarien,

  • Fitnessstudios,

  • Freizeitparks,

  • Prostitutionsstätten und -fahrzeuge, Bordelle, Swingerclubs und ähnliche Angebote; Prostitutionsveranstaltungen dürfen nicht durchgeführt werden.




























  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  

Hotspots: Stärkere Maßnahmen der Landkreise und kreisfreien Städte

 

Sobald laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt kumulativ mehr als 200 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohnern vorliegen, haben die betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte weitere gezielte Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, um kurzfristig eine deutliche Absenkung des Infektionsgeschehens zu erreichen.

Quelle: Land Brandenburg, Pressemitteilung vom 14.12.2020

 

 

18.12.2020

 

Ab 4. Januar 2021 werden alle Schülerinnen und Schüler ausschließlich im Distanzunterricht unterrichtet.

Praktischer Sportunterricht findet ausschließlich im Freien statt. Ist dies witterungsbedingt nicht möglich, werden im Unterricht sporttheoretische Inhalte behandelt. Ausnahme: die Spezialschulen und Spezialklassen Sport.

Im Musikunterricht darf nicht gesungen und es dürfen keine Blasinstrumente gespielt werden.

Ausnahmen: Die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen werden im Präsenzunterricht beschult, das sind die Schülerinnen und Schüler in der

  • Jahrgangsstufe 10 aller Schulformen,
  • Jahrgangsstufe 12 an Gymnasien, 13 an Gesamtschulen, beruflichen Gymnasien und Schulen des Zweiten Bildungswegs,
  • im letzten Ausbildungsjahr des jeweiligen beruflichen Bildungsgangs an beruflichen Schulen (OSZ)

In den Abschlussklassen zählt jede einzelne Präsenz-Unterrichtstunde, um ­– in Vorbereitung auf die Prüfungen – die Chancengleichheit zwischen den Schülerinnen und Schülern zu gewährleisten. Ihnen soll die Chance gegeben werden, auch einen – im Vergleich zu den Vorjahren – gleichwertigen Schulabschluss zu erreichen, der bundesweit anerkannt wird. Bildungsgerechtigkeit und gleiche Chancen innerhalb der Generation sind hierfür maßgeblich und die Schule dafür in besonderer Verantwortung. Die Schulen nutzen alle unterrichtsorganisatorischen und räumlichen Optionen, damit in diesen Klassen und Lerngruppen der Mindestabstand von 1,5 Meter eingehalten werden kann.

Auch die Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Schwerpunkt „geistige Entwicklung“ bleiben geöffnet. Die Sorgeberechtigten entscheiden und informieren die Schulleitungen formlos darüber, ob ihr Kind am Präsenzunterricht in der Schule teilnimmt.

 

Ab 4. Januar 2021 werden alle Schülerinnen und Schüler ausschließlich im Distanzunterricht unterrichtet, das gilt auch für die Schulkinder der Klassen 1 bis 4.

Dafür wird eine Notbetreuung organisiert von Grundschulen bzw. Schulen, die eine Primarstufe führen. Die Festlegung, welche Erziehungsberechtigten einen Anspruch auf Notbetreuung geltend machen können erfolgt in Kürze, wenn die Eindämmungsverordnung diesbezüglich geändert wurde. Vorbehaltlich dieser Festlegungen wird das voraussichtlich Kinder betreffen,

  • die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls zu betreuen sind,
  • oder deren Eltern oder andere Personensorgeberechtigte in kritischen Infrastrukturbereichen beschäftigt sind und eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann.

Die Notbetreuung umfasst die Unterrichtszeit der Kinder. In der Notbetreuung gewährleistet die Schule, dass die Kinder die Aufgaben bearbeiten können, die ihnen für die Zeit des Distanzunterrichts aufgegeben wurden. Die Notbetreuung kann – nach Maßgabe des Schülerverkehrs – ggf. auch schulstandortübergreifend organisiert werden. An verlässlichen Halbtagsgrundschulen gilt, dass die Notbetreuung den Zeitraum der verlässlichen Halbtagsgrundschulen deckt (mind. sechs Zeitstunden). Es gilt jeweils, dass die Aufsicht durch die Schule bis zu 15 Minuten vor Beginn und nach Ende der Teilnahme der Kinder an der Notbetreuung umfasst. Diese Zeit soll bis auf 30 Minuten ausgedehnt werden, wenn Fahrkinder die Notbetreuung besuchen und auf Grund der Abfahrtzeiten eine Beaufsichtigung notwendig ist.

Bei der Gruppenbildung für die Notbetreuung gilt der Hygieneplan Schule. Dieser sieht u.a. vor, dass der Unterricht – soweit möglich – in festen Lerngruppen (Klassen, Kurse) durchzuführen ist, um enge Kontakte auf einen überschaubaren Personenkreis zu begrenzen. Dementsprechend

  • ist bei der Gruppenbildung auf feste Bezugspersonen mit möglichst wenig Personalwechsel zu achten;
  • sind die Gruppen gemäß den räumlichen Gegebenheiten festen Räumen zuzuordnen;
  • sollen die Gruppen grundsätzlich nur so groß sein, dass der Mindestabstand von 1,5 Meter eingehalten werden kann;
  • können Kinder zu definierten Betreuungsgruppen zusammengefasst werden, so dass es zur Auflösung bisheriger Gruppenstrukturen (Klassen, Jahrgang) kommen kann, wobei dies möglichst so beschränkt wird, dass nur Kinder aus Parallelklassen bzw. (in sinngemäßer Anwendung der Gruppenbildung in der Flexiblen Eingangsphase) zwei aufeinander folgenden Jahrgangsstufen zu einer Betreuungsgruppe zusammengefasst werden;
  • ist die Zusammensetzung der Gruppen und der zugewiesenen Betreuer tagaktuell zu dokumentieren (Namen der Kinder und der Betreuungszeiten, Namen der Betreuer und der Einsatzzeiten).

> Hygieneplan Schule

Da es sich bei der Notbetreuung nicht um Unterricht handelt, kann die Notbetreuung durch das sogenannte sonstige pädagogischen Personal, weiteres geeignetes Personal wie bspw. Studierende (auf Honorarbasis) oder Lehrkräfte geleistet werden.

 

Wie in der Grundschule wird ab 4. Januar 2021 auch die Hortbetreuung auf eine Notbetreuung beschränkt. Im Übrigen dürfen keine Hortangebote unterbreitet werden.

Schulpflichtige Kinder der ersten bis vierten Schuljahrgangsstufe sollen nur dann betreut werden können, wenn dies aus Kindeswohlgründen erforderlich ist, oder, wenn beide Personensorgeberechtigten in kritischen Infrastrukturbereichen tätig sind. Vorrang hat die häusliche Betreuung. Das konkrete Verfahren der Notbetreuung wird in der nächsten Woche in der Ein-dämmungsverordnung konkretisiert.

Wenn feststeht, unter welchen Bedingungen die Notbetreuung im Hort durchgeführt werden soll, wird dies auf dieser Internetseite bekannt gegeben.

 

18.12.2020

 

Ab 4. Januar 2021 werden alle Schülerinnen und Schüler ausschließlich im Distanzunterricht unterrichtet.

Praktischer Sportunterricht findet ausschließlich im Freien statt. Ist dies witterungsbedingt nicht möglich, werden im Unterricht sporttheoretische Inhalte behandelt. Ausnahme: die Spezialschulen und Spezialklassen Sport.

Im Musikunterricht darf nicht gesungen und es dürfen keine Blasinstrumente gespielt werden.

Ausnahmen: Die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen werden im Präsenzunterricht beschult, das sind die Schülerinnen und Schüler in der

  • Jahrgangsstufe 10 aller Schulformen,
  • Jahrgangsstufe 12 an Gymnasien, 13 an Gesamtschulen, beruflichen Gymnasien und Schulen des Zweiten Bildungswegs,
  • im letzten Ausbildungsjahr des jeweiligen beruflichen Bildungsgangs an beruflichen Schulen (OSZ)

In den Abschlussklassen zählt jede einzelne Präsenz-Unterrichtstunde, um ­– in Vorbereitung auf die Prüfungen – die Chancengleichheit zwischen den Schülerinnen und Schülern zu gewährleisten. Ihnen soll die Chance gegeben werden, auch einen – im Vergleich zu den Vorjahren – gleichwertigen Schulabschluss zu erreichen, der bundesweit anerkannt wird. Bildungsgerechtigkeit und gleiche Chancen innerhalb der Generation sind hierfür maßgeblich und die Schule dafür in besonderer Verantwortung. Die Schulen nutzen alle unterrichtsorganisatorischen und räumlichen Optionen, damit in diesen Klassen und Lerngruppen der Mindestabstand von 1,5 Meter eingehalten werden kann.

Auch die Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Schwerpunkt „geistige Entwicklung“ bleiben geöffnet. Die Sorgeberechtigten entscheiden und informieren die Schulleitungen formlos darüber, ob ihr Kind am Präsenzunterricht in der Schule teilnimmt.

 

Ab 4. Januar 2021 werden alle Schülerinnen und Schüler ausschließlich im Distanzunterricht unterrichtet, das gilt auch für die Schulkinder der Klassen 1 bis 4.

Dafür wird eine Notbetreuung organisiert von Grundschulen bzw. Schulen, die eine Primarstufe führen. Die Festlegung, welche Erziehungsberechtigten einen Anspruch auf Notbetreuung geltend machen können erfolgt in Kürze, wenn die Eindämmungsverordnung diesbezüglich geändert wurde. Vorbehaltlich dieser Festlegungen wird das voraussichtlich Kinder betreffen,

  • die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls zu betreuen sind,
  • oder deren Eltern oder andere Personensorgeberechtigte in kritischen Infrastrukturbereichen beschäftigt sind und eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann.

Die Notbetreuung umfasst die Unterrichtszeit der Kinder. In der Notbetreuung gewährleistet die Schule, dass die Kinder die Aufgaben bearbeiten können, die ihnen für die Zeit des Distanzunterrichts aufgegeben wurden. Die Notbetreuung kann – nach Maßgabe des Schülerverkehrs – ggf. auch schulstandortübergreifend organisiert werden. An verlässlichen Halbtagsgrundschulen gilt, dass die Notbetreuung den Zeitraum der verlässlichen Halbtagsgrundschulen deckt (mind. sechs Zeitstunden). Es gilt jeweils, dass die Aufsicht durch die Schule bis zu 15 Minuten vor Beginn und nach Ende der Teilnahme der Kinder an der Notbetreuung umfasst. Diese Zeit soll bis auf 30 Minuten ausgedehnt werden, wenn Fahrkinder die Notbetreuung besuchen und auf Grund der Abfahrtzeiten eine Beaufsichtigung notwendig ist.

Bei der Gruppenbildung für die Notbetreuung gilt der Hygieneplan Schule. Dieser sieht u.a. vor, dass der Unterricht – soweit möglich – in festen Lerngruppen (Klassen, Kurse) durchzuführen ist, um enge Kontakte auf einen überschaubaren Personenkreis zu begrenzen. Dementsprechend

  • ist bei der Gruppenbildung auf feste Bezugspersonen mit möglichst wenig Personalwechsel zu achten;
  • sind die Gruppen gemäß den räumlichen Gegebenheiten festen Räumen zuzuordnen;
  • sollen die Gruppen grundsätzlich nur so groß sein, dass der Mindestabstand von 1,5 Meter eingehalten werden kann;
  • können Kinder zu definierten Betreuungsgruppen zusammengefasst werden, so dass es zur Auflösung bisheriger Gruppenstrukturen (Klassen, Jahrgang) kommen kann, wobei dies möglichst so beschränkt wird, dass nur Kinder aus Parallelklassen bzw. (in sinngemäßer Anwendung der Gruppenbildung in der Flexiblen Eingangsphase) zwei aufeinander folgenden Jahrgangsstufen zu einer Betreuungsgruppe zusammengefasst werden;
  • ist die Zusammensetzung der Gruppen und der zugewiesenen Betreuer tagaktuell zu dokumentieren (Namen der Kinder und der Betreuungszeiten, Namen der Betreuer und der Einsatzzeiten).

> Hygieneplan Schule

Da es sich bei der Notbetreuung nicht um Unterricht handelt, kann die Notbetreuung durch das sogenannte sonstige pädagogischen Personal, weiteres geeignetes Personal wie bspw. Studierende (auf Honorarbasis) oder Lehrkräfte geleistet werden.

 

Wie in der Grundschule wird ab 4. Januar 2021 auch die Hortbetreuung auf eine Notbetreuung beschränkt. Im Übrigen dürfen keine Hortangebote unterbreitet werden.

Schulpflichtige Kinder der ersten bis vierten Schuljahrgangsstufe sollen nur dann betreut werden können, wenn dies aus Kindeswohlgründen erforderlich ist, oder, wenn beide Personensorgeberechtigten in kritischen Infrastrukturbereichen tätig sind. Vorrang hat die häusliche Betreuung. Das konkrete Verfahren der Notbetreuung wird in der nächsten Woche in der Ein-dämmungsverordnung konkretisiert.

Wenn feststeht, unter welchen Bedingungen die Notbetreuung im Hort durchgeführt werden soll, wird dies auf dieser Internetseite bekannt gegeben.

 

 

 

21.12.2020

 

Regelungen ab dem 4. Januar 2021
Ab 4. Januar findet nur noch Distanzunterricht statt. Dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung", Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen sowie für Schülerinnen und Schüler in dem letzten Ausbildungsjahr des jeweiligen beruflichen Bildungsgangs. Für Schülerinnen und Schüler für die kein Präsenzunterricht stattfindet, besteht die Pflicht zur Teilnahme am Distanzunterricht. Die Durchführung von in dieser Zeit vorgesehenen Prüfungen gemäß Handwerksordnung und Berufsbildungsgesetz in den Räumen der Oberstufenzentren bleibt zugelassen.
Geöffnet bleiben Krippe, Kindergarten, Kindertagespflegestellen und sonstige Angebote im vorschulischen Bereich.
Ab dem 4. Januar 2021 ist die Hortbetreuung für Grundschulkinder untersagt. Es wird aber eine Notbetreuung im Rahmen der Kindertagesbetreuung organisiert. Einen Anspruch auf eine Notbetreuung haben Kinder, die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls zu betreuen sind sowie Kinder, deren beide Personensorgeberechtigten in nachfolgenden kritischen Infrastrukturbereichen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg beschäftigt sind, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann:

  • im Gesundheitsbereich, in gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen, den stationären und teilstationären Erziehungshilfen, in Internaten nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, den Hilfen zur Erziehung, der Eingliederungshilfe sowie zur Versorgung psychisch Erkrankter,
  • als Erzieherin oder Erzieher in der Kindertagesbetreuung oder als Lehrkraft in der Notbetreuung,
  • zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen in der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,
  • bei der Polizei, im Rettungsdienst, Katastrophenschutz, bei der Feuerwehr und bei der Bundeswehr sowie für die sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr,
  • der Rechtspflege,
  • im Vollzugsbereich einschließlich des Justizvollzugs, des Maßregelvollzugs und in vergleichbaren Bereichen,
  • der Daseinsvorsorge für Energie, Abfall, Wasser, Öffentlicher Personennahverkehr, Informationstechnologie und Telekommunikation, die Leistungsverwaltung der Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
  • der Landwirtschaft, der Ernährungswirtschaft, des Lebensmitteleinzelhandels und der Versorgungswirtschaft,
  • als Lehrkräfte für zugelassenen Unterricht, für pädagogische Angebote und Betreuungsangebote in Schulen sowie für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen,
  • der Medien (einschließlich Infrastruktur bis hin zur Zeitungszustellung),
  • in der Veterinärmedizin,
  • für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal,
  • Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind,
  • in freiwilligen Feuerwehren und anderen Hilfsorganisationen ehrenamtlich Tätige.

Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine Notbetreuung, wenn eine sorgeberechtigte Person im stationären oder ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig ist. Dieser Anspruch besteht auch für Kinder der fünften und sechsten Jahrgangsstufe.

Um einen dieser Notbetreuungsplätze zu erhalten, ist es zwingend erforderlich, das entsprechende Antragsformular vom Arbeitgeber quittieren zu lassen und bei der Kommunalverwaltung der zuständigen Stadt, Gemeinde beziehungsweise dem Amt vorzulegen.

 

Das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular schicken Sie bitte umgehend per E-Mail an oder geben es per Papierform in den Briefkasten des Rathauses.

 

22.12.2020

 

Die dritte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Dritte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 3. SARS-CoV-2-EindV)
vom 15. Dezember 2020
(GVBl.II/20, [Nr. 119])

wurde durch die Verordnung vom 18. Dezember 2020
(GVBl.II/20, [Nr. 124]) geändert. Den Text finden Sie hier.

 

 

30.12.2020

 

30.12.2020

Alle Kinder, für die ein Antrag auf Notbetreuung ab dem 04.01.2021 gestellt wurde und die noch keine Absage erhalten haben, werden am 04.01.2021 in der Schule und im Hort betreut. Am 04.01.2021 werden die restlichen Anträge bearbeitet. Ab dem 05.01.2021 werden nur noch die Kinder betreut, die eine Zusage über die Notbetreuung erhalten haben.

 

09.01.2021

 

Die Gesundheitsministerin hat am 08.01. 2021 die vierte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Vierte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 4. SARS-CoV-2-EindV) erlassen

Im Einzelnen wird dort folgendes geregelt:

 

Quelle: Pressemitteilung der Landesregierung vom 08.01.2021
 

 


  • Alle bisherigen und bis 10. Januar befristeten Einschränkungen werden - abgesehen von der nächtlichen Ausgangsbeschränkung - bis 31. Januar verlängert

  • In Erweiterung der bisherigen Beschlüsse werden private Zusammenkünfte nur mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Davon ausgenommen sind Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.

  • Der Bewegungsradius wird für touristische Ausflüge, Sport und Bewegung im Freien auf einen 15 Kilometer-Radius um den jeweiligen Landkreis / die kreisfreie Stadt beschränkt, wenn dort eine 7-Tages-Inzidenz von über 200 vorliegt. Notwendige Fahrten über diesen Radius hinaus, z. B. zur Arbeit oder zum Arzt sind selbstverständlich weiterhin möglich. Entscheidend ist der aktuelle Inzidenzwert, den das Land täglich aktuell meldet: https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg/

  • Der Präsenzunterricht bleibt weiterhin ausgesetzt. Der Distanzunterricht wird damit zunächst verlängert. Ausgenommen bleiben weiterhin die Abschlussklassen der Jahrgänge 10 an allen Schulen, 12 an Gymnasien und 13 an Gesamtschulen, Oberstufenzentren (OSZ) sowie Schulen des Zweiten Bildungswegs. Die Förderschulen mit dem Schwerpunkt „geistige Entwicklung" bleiben geöffnet, hier entscheiden die Eltern über den Schulbesuch.

  • In der übernächsten Woche (ab dem 18. Januar) soll die Situation neu bewertet und dann entschieden werden, ob es aufgrund eines deutlich gesunkenen Infektionsgeschehens Spielräume für eine Öffnung an Grundschulen für einen Wechsel aus Präsenz- und Distanzunterricht in der Woche vor den Winterferien gibt. Die Notbetreuung in Grundschule und Hort wird fortgesetzt. Die Öffnungen der Horte sind an die Regelungen im schulischen Bereich angepasst worden.

  • Die Krippen und Kindergärten bleiben geöffnet. Es wird aber an die Eltern appelliert, ihre Kinder soweit wie möglich Zuhause zu betreuen und die Ausweitung der Anspruchsdauer des Kinderkrankengelds zu nutzen.

  • Einrichtungen der Kindertagesbetreuung sollen jedoch geschlossen werden, wenn es das regionale Infektionsgeschehen erfordert. Nach der neuen Verordnung gilt dafür eine Inzidenz von 300 Neu-Infektionen pro 100.000 Einwohner. Eine solche Regelung gilt derzeit z. B. im Kreis Oberspreewald-Lausitz.

  • Neu festgelegt wurde, dass Alleinerziehende einen Anspruch auf Notbetreuung an den Schulen und im Hort erhalten, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann. Dies gilt ab Montag, 18. Januar.

  • Zugleich wurde die Auflistung der systemrelevanten Berufe, die einen Anspruch auf Notbetreuung haben, um die Steuerrechtspflege und das Bestattungswesen erweitert.

  • Indoor-Sport wird grundsätzlich untersagt. Damit entfällt auch die Differenzierung zwischen Fitnesscentern und sonstigen Indoor-Sporteinrichtungen. Ausgenommen sind Sportanlagen, die ausschließlich zu medizinisch notwendigen oder zu sozialtherapeutischen Zwecken genutzt werden.

  • Neu ist auch, dass Kantinen - von Ausnahmen abgesehen - zu schließen sind, jedoch können Speisen und Getränke zur Mitnahme angeboten werden. Die Schließungsanordnung gilt nicht für Betriebe, sofern die Essensversorgung der Beschäftigten nicht anders zu bewerkstelligen ist. Sie gilt grundsätzlich auch nicht für Schulkantinen.

  • Die bisherige nächtliche Ausgangsbeschränkung von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr wird mit der neuen Verordnung aufgehoben, da sie bewusst nur auf die Weihnachtstage und den Jahreswechsel bezogen war.

14.01.2021

Vorerst keine Kitaschließungen im Landkreis Dahme-Spreewald

 

Der Landrat Sephan Loge hat sich heute mit den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern sowie den Amtsdirektorinen und Amtsdirektoren per Telefonkonferenz darauf verständigt, dass es vorerst keine Kitaschließungen wegen der Coronapandemie geben wird. Der Landkreis könnte per Allgemeinverfügung eine Untersagung des Kitabetriebes auch erst bei einer Inzidenz ab 300 erlassen. Die 4. Eindämmungsverordnung regelt im § 25 Abs. 1 die Möglichkeit für den Landkreis, über die Vorgaben der 4. Eindämmungsverordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, wenn und soweit dies wegen örtlicher Besonderheiten oder aufgrund eines regionalen oder lokalen Infektionsgeschehens notwendig ist. Die Landkreise sollen solche Schutzmaßnahmen insbesondere treffen, wenn kumulativ mehr als 300 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern vorliegen (Inzidenz). Das bloße Überschreiten der Inzidenz von 300 führt nicht automatisch zu Kitaschließungen! Der Inzidenzwert wird täglich mit den Infektionszahlen des Landkreises hier mitgeteilt.

Es ist also anzunehmen, dass der Landkreis eine Untersagung des Kitabetriebes erst festlegt, wenn der Inzidenzwert andauernd über 300 liegen wird.

Die Untersagung des Hortbetriebes und der Schulpräsenzpflicht bleiben davon unberührt.

Trotzdem besteht durch persönliche Kontakte weiterhin eine Infektionsgefahr. Aus diesem Grund werden die Personensorgeberechtigten (Eltern) gebeten, die Kinder nur dann in die Kitas zu geben, wenn es unbedingt nötig ist. Dies ist ein Appell im Interesse der Gesundheit der Kinder und der Erzieherinnen und Erzieher.

Ein Erlass der Kitagebühren ist daraus leider nicht ableitbar.

Sollte es aber zu erhöhten Krankheitszahlen beim Kitapersonal kommen, sodass der Regelbetrieb nicht mehr möglich ist, könnte dies zu Einschränkungen der Kitazeiten und im schlimmsten Fall zu Schließungen von Einrichtungen führen. Diese Maßnahmen stünden nicht in Abhängigkeit der Eindämmungsverordnung oder einer Allgemeinverfügung.

 

 

 

 

Den Antrag für eine Notbetreuung für Schule und/oder Hort finden Sie hier.

 

 

09.01.2021

 

Die vierte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Vierte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 4. SARS-CoV-2-EindV) ist seit dem 09.01.2021 in Kraft.

Die Schulen und Kindereinrichtungen sind wie folgt betroffen:

  • Der Präsenzunterricht bleibt weiterhin ausgesetzt. Der Distanzunterricht wird damit zunächst verlängert. Ausgenommen bleiben weiterhin die Abschlussklassen der Jahrgänge 10 an allen Schulen, 12 an Gymnasien und 13 an Gesamtschulen, Oberstufenzentren (OSZ) sowie Schulen des Zweiten Bildungswegs. Die Förderschulen mit dem Schwerpunkt „geistige Entwicklung" bleiben geöffnet, hier entscheiden die Eltern über den Schulbesuch.

  • In der übernächsten Woche (ab dem 18. Januar) soll die Situation neu bewertet und dann entschieden werden, ob es aufgrund eines deutlich gesunkenen Infektionsgeschehens Spielräume für eine Öffnung an Grundschulen für einen Wechsel aus Präsenz- und Distanzunterricht in der Woche vor den Winterferien gibt. Die Notbetreuung in Grundschule und Hort wird fortgesetzt. Die Öffnungen der Horte sind an die Regelungen im schulischen Bereich angepasst worden.

  • Die Krippen und Kindergärten bleiben geöffnet. Es wird aber an die Eltern appelliert, ihre Kinder soweit wie möglich Zuhause zu betreuen und die Ausweitung der Anspruchsdauer des Kinderkrankengelds zu nutzen.

  • Einrichtungen der Kindertagesbetreuung sollen jedoch geschlossen werden, wenn es das regionale Infektionsgeschehen erfordert. Nach der neuen Verordnung gilt dafür eine Inzidenz von 300 Neu-Infektionen pro 100.000 Einwohner. Eine solche Regelung gilt derzeit z. B. im Kreis Oberspreewald-Lausitz.

  • Neu festgelegt wurde, dass Alleinerziehende einen Anspruch auf Notbetreuung an den Schulen und im Hort erhalten, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann. Dies gilt ab Montag, 18. Januar.

  • Zugleich wurde die Auflistung der systemrelevanten Berufe, die einen Anspruch auf Notbetreuung haben, um die Steuerrechtspflege und das Bestattungswesen erweitert.
 
 

22.01.2021

Die Gesundheitsministerin des Landes Brandenburg hat die 5. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung erlassen, die am 23.01.2021 in Kraft tritt.

Neben der Verlängerung der bestehenden Einschränkungen über den 31. Januar hinaus bis einschließlich 14. Februar legt die neue Verordnung fest bzw. ergibt sich aus dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz:

  • Arbeitgeber werden verpflichtet, ihren Beschäftigten – soweit es die Tätigkeit erlaubt und die technischen Voraussetzungen bestehen – Homeoffice zu ermöglichen. Sie sollen auch flexible Arbeitszeiten anbieten, damit sich die Berufsverkehre entzerren können. Das sieht der Entwurf der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundesarbeitsministeriums vor.
  • Das Fahrgastaufkommen im ÖPNV muss verringert werden. Das soll durch eine umfassende Homeoffice-Nutzung, die Entzerrung des Fahrgastaufkommens in den Stoßzeiten und – wo möglich und nötig – durch zusätzlich eingesetzte Verkehrsmittel erreicht werden.
  • Im ÖPNV sind künftig sogenannte medizinische Gesichtsmasken zu tragen (z.B. OP-Masken oder FFP2-Masken).
  • Dies gilt auch für Kundinnen und Kunden in Geschäften sowie vor den Verkaufsstellen, zum Beispiel auf zugehörigen Parkplätzen. Das Personal muss mindestens eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, ist von der Tragepflicht aber befreit, wenn es keinen direkten Kundenkontakt hat oder es geeignete technische Vorrichtungen gibt (z. B. Schutzwand an Kassen).
  • Entsprechende Masken sind auch bei den erlaubten körpernahen Dienstleistungen vorgeschrieben.
  • Diese Vorgabe gilt auch für Arbeits- und Betriebsstätten sowie Büro- und Verwaltungsgebäude. Dies gilt nicht am festen Arbeitsplatz oder wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.
  • Für Alten- und Pflegeheime sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen. Deshalb sind dort die verpflichtenden Schnelltests mehrmals wöchentlich für Beschäftigte unbedingt umzusetzen. FFP2-Masken sind für die Beschäftigten beim Kontakt mit Bewohnern zu nutzen. Bund und Länder haben eine Initiative gestartet, um Einrichtungen zu unterstützen, die z. B. aus personellen oder organisatorischen Gründen die Tests nicht durchführen können.
  • Die Trage- und Testpflicht gilt auch für ambulante Pflegedienste, teilstationäre Pflegeeinrichtungen sowie teilstationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe.
  • Für Gottesdienste sind einzuhalten: 1,5 Meter Mindestabstand, Mund-Nasen-Bedeckung, Verzicht auf Gesang und Anmeldung von Veranstaltungen mit erwartet mehr als 10 Personen beim zuständigen Ordnungsamt mindestens 2 Tage zuvor. Dies gilt nicht für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die ein Hygienekonzept etabliert haben, welches den vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur bekannt gemachten Anforderungen (Hygienerahmenkonzept) entspricht. 

Schulen und Kitas waren in der MPK erneut zentraler Gegenstand der Debatte. In Brandenburg erfolgt Distanzunterricht. Ausnahmen mit Präsenzunterricht bestehen für Abschlussklassen und für Förderschulen GE („geistige Entwicklung“).

Eltern von Kita-Kindern werden nachdrücklich gebeten, ihre Kinder soweit es möglich ist, zu Hause zu betreuen. Für diejenigen, wo dies nicht möglich ist, verbleibt es jedoch bei der Betreuungsmöglichkeit in der Kita.

In Landkreisen bzw. kreisfreien Städten mit besonders hohen Infektionszahlen müssen die Kitas geschlossen werden, sofern die 7-Tages-Inzidenz über mehrere Tage den Wert von 300 überschreitet. Eine Notbetreuung wird angeboten. Auch in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer Inzidenz unter 300 können Kitas von den Landräten, der Landrätin oder den Oberbürgermeistern geschlossen werden, wenn es aufgrund des regionalen Infektionsgeschehens notwendig ist. Darüber wird auf dieser Internetseite rechtzeitig informiert.

 

Ein Antragsformular für die Notbetreuung liegt noch nicht vor. So bald es zur Verfügung steht, wird es auf dieser Seite abrufbar sein. Es empfiehlt sich, den Antrag auf Notbetreuung vorsorglich und frühzeitig in der Gemeindeverwaltung per Post oder per E-Mail ( ) zu stellen, damit die Notbetreuung in den Kitas nach Untersagung des Kitabetriebs reibungslos durchgeführt werden kann.

 

Das Land übernimmt – wie bereits beim Lockdown im Frühjahr – Elternbeiträge, wenn die Betreuung zu Hause erfolgt. Neu ist jedoch die Möglichkeit der Splittung (z.B. 3 Tage zu Hause, 2 Tage Kita). Dann übernimmt das Land anteilig. 

 

Zusätzliche Unterstützung gibt die von Bundestag und Bundesrat kurzfristig beschlossene Änderung zum Kinderkrankentagegeld. Dieses wurde für das Jahr 2021 pro Elternteil von zehn auf 20 Tage pro Kind, für Alleinerziehende von 20 auf 40 Tage pro Kind verdoppelt.

 

Das nationale Impfkonzept muss zügig umgesetzt werden. Dazu ist Klarheit und Sicherheit bei der Lieferung der Impfstoffe erforderlich. Der Bund hat zugesagt, auf Grundlage der Herstellermeldungen verlässliche Lieferzeiten zu übermitteln.

Die Zahl der bisher in Brandenburg durchgeführten Corona-Schutzimpfungen liegt bei insgesamt 50.671 (+4.477 im Vergleich zum Vortag; Stand: 20.01.2021). Diese Gesamtzahl enthält 49.548 Erstimpfungen und 1.123 Zweitimpfungen. In Altenpflegeheimen wurden 8.143 Bewohnerinnen und Bewohner geimpft.

 

Quelle: Pressemitteilung des Landes Brandenburg vom 21.01.2021

 

 

02.02.2021

Hier finden Sie den Antrag für eine Notbetreuung für den Fall einer inzidenzbedingten Schließung der Kindertagesbetreuung gemäß § 19 i.V.m. § 18 Abs. 5 und 6 der Fünften SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 22.01.21

Die Antragsformulare für Schule, Hort und Kita finden Sie ebenfalls auf der Seite des Landkreises Dahme-Spreewald und hier unter Formulare.

 

 

28.01.2021

Erstattung von Elternbeiträgen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus

 

Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) hat eine Förderrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich von entgangenen Elternbeiträgen in der Kindertagesbetreuung in Folge der prioritär umzusetzenden Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt. Diese Richtlinie regelt die Gewährung von Zuwendungen an den Kreis, bzw. den Kitaträger, im Falle entgangener Elternbeiträge!

Die Einrichtungsträger werden durch diese Zuwendung finanziell unterstützt, wenn sie freiwillig die mit den Eltern geschlossene Betreuungsvereinbarung dergestalt anpassen, dass einerseits für den Zeitraum von mindestens einem Monat die vertraglich vereinbarte Betreuungsleistung gar nicht oder bis max. 50 % in Anspruch genommen wird und andererseits auf die Elternbeitragserhebung vollständig bzw. hälftig verzichtet wird.

 

Das klingt recht kompliziert, die Gemeinde Schulzendorf möchte das Verfahren daher möglichst unbürokratisch wie folgt gestalten.

 

Im Januar 2021 werden die Befreiungstatbestände anhand der Anwesenheitslisten in den kommunalen Kindertagesstätten festgestellt. Für Kinder, die mindestens 50 % der Betreuungszeit im Januar nicht in der Kita waren, wird kein Elternbeitrag erhoben, bzw. wird der Elternbeitrag zurückgezahlt, bzw. verrechnet.

 

Die Eltern müssen ab Februar 2021 bis zum 15. eines Monats verbindlich der Gemeinde gegenüber schriftlich erklären, in welchem Umfang sie die Betreuungsleistung im jeweiligen Monat nicht in Anspruch nehmen wollen. Das gilt bereits für den Februar. Für diese verbindlich gemeldeten Tage wird kein Elternbeitrag erhoben, bzw. wird der Elternbeitrag zurückgezahlt, bzw. verrechnet.

 

Bei Fragen wenden Sie sich bitte gern telefonisch an Frau Wieczorek, 033762 43114, Frau Finkelde, 033762 43149, Frau Löhnwitz, 033762 431 51 oder Herrn Mücke, 033762 43112, oder per E-Mail an .

 

Eltern, deren Kinder in einer Kita in freier Trägerschaft oder in einer Tagespflegestelle betreut werden, wenden sich bitte an ihren Träger.

 

 

Die Richtlinie hat eine Geltungsdauer vom 01.01.2021 bis zum 31.08.2021.

 

Antworten auf Fragen finden Sie in FAQ.

 

25.01.2021

Anspruch auf Kinderkrankengeld in Pandemie-Zeiten

Am 5. Januar 2021 hat die Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder Folgendes beschlossen: „Der Bund wird gesetzlich regeln, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt wird. Der Anspruch soll auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil die Schule oder der Kindergarten bzw. die Klasse oder Gruppe pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde.“

Dieser Regelung für gesetzlich Krankenversicherte wurde vom Bundestag am 14.1.21 und vom Bundesrat am 18.1.21 zugestimmt. Sie tritt mit Wirkung vom 5.1.2021 in Kraft. Über Einzelheiten und Durchführungsbestimmungen (z. B. Bescheinigung über die pandemiebedingte Schließung oder eingeschränkte Öffnung einer Einrichtung) informieren Sie sich bitte bei Ihrer Krankenversicherung.

 

Eine entsprechende Bescheinigung stellt die Kitaverwaltung im Rathaus Schulzendorf aus.

 

Dieser Elternbrief  wird als Information in den Einrichtungen ausgehängt.

 

 

22.01.2021

Die Gesundheitsministerin des Landes Brandenburg hat die 5. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung erlassen, die am 23.01.2021 in Kraft tritt.

Neben der Verlängerung der bestehenden Einschränkungen über den 31. Januar hinaus bis einschließlich 14. Februar legt die neue Verordnung fest bzw. ergibt sich aus dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz:

  • Arbeitgeber werden verpflichtet, ihren Beschäftigten – soweit es die Tätigkeit erlaubt und die technischen Voraussetzungen bestehen – Homeoffice zu ermöglichen. Sie sollen auch flexible Arbeitszeiten anbieten, damit sich die Berufsverkehre entzerren können. Das sieht der Entwurf der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundesarbeitsministeriums vor.
  • Das Fahrgastaufkommen im ÖPNV muss verringert werden. Das soll durch eine umfassende Homeoffice-Nutzung, die Entzerrung des Fahrgastaufkommens in den Stoßzeiten und – wo möglich und nötig – durch zusätzlich eingesetzte Verkehrsmittel erreicht werden.
  • Im ÖPNV sind künftig sogenannte medizinische Gesichtsmasken zu tragen (z.B. OP-Masken oder FFP2-Masken).
  • Dies gilt auch für Kundinnen und Kunden in Geschäften sowie vor den Verkaufsstellen, zum Beispiel auf zugehörigen Parkplätzen. Das Personal muss mindestens eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, ist von der Tragepflicht aber befreit, wenn es keinen direkten Kundenkontakt hat oder es geeignete technische Vorrichtungen gibt (z. B. Schutzwand an Kassen).
  • Entsprechende Masken sind auch bei den erlaubten körpernahen Dienstleistungen vorgeschrieben.
  • Diese Vorgabe gilt auch für Arbeits- und Betriebsstätten sowie Büro- und Verwaltungsgebäude. Dies gilt nicht am festen Arbeitsplatz oder wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.
  • Für Alten- und Pflegeheime sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen. Deshalb sind dort die verpflichtenden Schnelltests mehrmals wöchentlich für Beschäftigte unbedingt umzusetzen. FFP2-Masken sind für die Beschäftigten beim Kontakt mit Bewohnern zu nutzen. Bund und Länder haben eine Initiative gestartet, um Einrichtungen zu unterstützen, die z. B. aus personellen oder organisatorischen Gründen die Tests nicht durchführen können.
  • Die Trage- und Testpflicht gilt auch für ambulante Pflegedienste, teilstationäre Pflegeeinrichtungen sowie teilstationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe.
  • Für Gottesdienste sind einzuhalten: 1,5 Meter Mindestabstand, Mund-Nasen-Bedeckung, Verzicht auf Gesang und Anmeldung von Veranstaltungen mit erwartet mehr als 10 Personen beim zuständigen Ordnungsamt mindestens 2 Tage zuvor. Dies gilt nicht für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die ein Hygienekonzept etabliert haben, welches den vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur bekannt gemachten Anforderungen (Hygienerahmenkonzept) entspricht. 

Schulen und Kitas waren in der MPK erneut zentraler Gegenstand der Debatte. In Brandenburg erfolgt Distanzunterricht. Ausnahmen mit Präsenzunterricht bestehen für Abschlussklassen und für Förderschulen GE („geistige Entwicklung“).

Eltern von Kita-Kindern werden nachdrücklich gebeten, ihre Kinder soweit es möglich ist, zu Hause zu betreuen. Für diejenigen, wo dies nicht möglich ist, verbleibt es jedoch bei der Betreuungsmöglichkeit in der Kita.

In Landkreisen bzw. kreisfreien Städten mit besonders hohen Infektionszahlen müssen die Kitas geschlossen werden, sofern die 7-Tages-Inzidenz über mehrere Tage den Wert von 300 überschreitet. Eine Notbetreuung wird angeboten. Auch in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer Inzidenz unter 300 können Kitas von den Landräten, der Landrätin oder den Oberbürgermeistern geschlossen werden, wenn es aufgrund des regionalen Infektionsgeschehens notwendig ist. Darüber wird auf dieser Internetseite rechtzeitig informiert.

 

Ein Antragsformular für die Notbetreuung liegt noch nicht vor. So bald es zur Verfügung steht, wird es auf dieser Seite abrufbar sein. Es empfiehlt sich, den Antrag auf Notbetreuung vorsorglich und frühzeitig in der Gemeindeverwaltung per Post oder per E-Mail ( ) zu stellen, damit die Notbetreuung in den Kitas nach Untersagung des Kitabetriebs reibungslos durchgeführt werden kann.

 

Das Land übernimmt – wie bereits beim Lockdown im Frühjahr – Elternbeiträge, wenn die Betreuung zu Hause erfolgt. Neu ist jedoch die Möglichkeit der Splittung (z.B. 3 Tage zu Hause, 2 Tage Kita). Dann übernimmt das Land anteilig. 

 

Zusätzliche Unterstützung gibt die von Bundestag und Bundesrat kurzfristig beschlossene Änderung zum Kinderkrankentagegeld. Dieses wurde für das Jahr 2021 pro Elternteil von zehn auf 20 Tage pro Kind, für Alleinerziehende von 20 auf 40 Tage pro Kind verdoppelt.

 

Das nationale Impfkonzept muss zügig umgesetzt werden. Dazu ist Klarheit und Sicherheit bei der Lieferung der Impfstoffe erforderlich. Der Bund hat zugesagt, auf Grundlage der Herstellermeldungen verlässliche Lieferzeiten zu übermitteln.

Die Zahl der bisher in Brandenburg durchgeführten Corona-Schutzimpfungen liegt bei insgesamt 50.671 (+4.477 im Vergleich zum Vortag; Stand: 20.01.2021). Diese Gesamtzahl enthält 49.548 Erstimpfungen und 1.123 Zweitimpfungen. In Altenpflegeheimen wurden 8.143 Bewohnerinnen und Bewohner geimpft.

 

Quelle: Pressemitteilung des Landes Brandenburg vom 21.01.2021

 

15.02.2021

 

Kabinett beschließt neue Eindämmungsverordnung - Lockdown bis 7. März verlängert

Die dreiwöchige Verlängerung des Lockdown ist mit ersten Lockerungen verbunden: So wird ab 22. Februar der Unterricht in den Klassen 1 bis 6 in der Primarstufe im Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht wiederaufgenommen.

 

Um die Verbreitung der deutlich ansteckenderen Varianten des Coronavirus zu verhindern und das Infektionsgeschehen weiter einzudämmen, ist es weiterhin erforderlich, physische Kontakte zu anderen Personen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten. Dazu ist jede Person in Brandenburg weiter verpflichtet. Auch die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln müssen weiterhin konsequent eingehalten werden. Die Schließungen z. B. von Gastronomie, weiter Teile des Einzelhandels und von Kultureinrichtungen bleibt bestehen.

 

Private Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis sind weiter nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet (zuzüglich Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr aus diesen beiden Haushalten). Das gilt für Zusammenkünfte sowohl im privaten Wohnraum und Garten als auch in öffentlichen oder angemieteten Räumen.

 

 

 

Das Tragen medizinischer Masken (sogenannte OP-Masken) in Innenräumen reduziert das Infektionsgeschehen deutlich. Sie haben eine höhere Schutzwirkung als Mund-Nasen-Bedeckungen (sogenannte Alltagsmasken). Es wird dringend empfohlen, in allen Situationen, bei denen zwei oder mehr Personen in Innenräumen zusammenkommen, medizinische Masken zu tragen. Einen noch besseren Eigenschutz bieten Masken des Standards FFP2 oder vergleichbare Atemschutzmasken.

 

Nach der Eindämmungsverordnung müssen medizinische Masken unter anderem im ÖPNV und überregionalen Bahnverkehr sowie in Geschäften getragen werden

 

Nicht notwendige private Reisen und Besuche sollten unterlassen werden. Das gilt auch für überregionale touristische Ausflüge.

 

Ab 22. Februar tritt das im Brandenburger Stufenplan für die Schulen angestrebte Wechselmodell an Grundschulen in Kraft. Der Unterricht in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 wird im Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht aufgenommen. Den Wechselunterricht organisieren die Schulen nach den Maßgaben des Bildungsministeriums.

 

Alle anderen Schülerinnen und Schüler bleiben, mit den bekannten Ausnahmen Abschlussklassen der jeweiligen Schulform und Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Schwerpunkt „geistige Entwicklung", im Distanzunterricht.

 

In den Innen- und Außenbereichen von Schulen muss von allen Personen eine medizinische Gesichtsmaske getragen werden. Nur Kinder unter 14 Jahren, für die keine passende medizinische Maske zur Verfügung steht, dürfen eine Alltagsmaske tragen. Die Durchführung von Schulfahrten bleibt bis zum 31. März 2021 untersagt.

 

Alle Angebote der Kindertagesbetreuung für Kinder im Vorschulalter sind grundsätzlich geöffnet: Krippe, Kindergarten, altersgemischte Einrichtungen, Kindertagespflegestellen und sonstige Kindertagesbetreuungsangebote - verbunden mit dem dringenden Appell an alle Eltern, ihre Kinder soweit möglich zu Hause zu betreuen.

 

Friseure: Ab 1. März können Friseurbetriebe unter Auflagen (u.a. Steuerung und Beschränkung des Zutritts, das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Kunden sowie das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch alle weiteren Personen, Erfassen von Personendaten der Kunden, regelmäßige Austausch der Raumluft durch Frischluft) wieder öffnen. Vor dem Hintergrund der Bedeutung von Friseuren für die Körperhygiene und der jetzt bereits seit dem 16. Dezember 2020 bestehenden Schließung ist es erforderlich, die Inanspruchnahme der Dienstleistung von Friseuren zu ermöglichen, da erhebliche Teile der Bevölkerung, insbesondere ältere Menschen, auf diese angewiesen sind, so der Beschluss der MPK vom 10. Februar. Nur deshalb dürfen Friseurbetriebe öffnen, im Unterschied zu anderen körpernahen Dienstleistungen wie zum Beispiel Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios, die weiter geschlossen bleiben.

 

Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten fallen nicht mehr unter der Schließungsanordnung. Das bedeutet: Sie dürfen wieder für den Publikumsverkehr öffnen. Ausgenommen sind hier ihre Tierhäuser. In Tierhäuser darf weiter aus Infektionsschutzgründen kein Publikum hinein. Und: Die Betreiber müssen auf Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts und durch geeignete organisatorische Maßnahmen die Einhaltung des Abstandsgebot zwischen allen Personen, die Steuerung und Beschränkung des Zutritts sowie das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Besucherinnen und Besucher sicherstellen.

 

Krankenhäuser, Reha-Kliniken, Pflegeheime und besondere Wohnformen: Patientinnen und Patienten sowie Bewohnerinnen und Bewohner dürfen weiterhin täglich von höchstens einer Person besucht werden. Besucherinnen und Besucher haben während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung und in den zugehörigen Außenbereichen eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen. Neu ist hier: Besucherinnen und Besucher benötigen einen negativen Test (PoC-Antigentest oder PCR-Test, der die jeweils geltenden Anforderungen der Coronavirus-Testverordnung erfüllt) der nicht älter als 48 h sein darf. Dazu müssen die Einrichtungen Besucherinnen und Besuchern die Durchführung eines PoC-Antigen-Schnelltest anbieten. Neu in diesem Bereich ist außerdem: Zum Schutz der Patientinnen und Patienten sowie der Bewohnerinnen und Bewohner müssen sich alle Beschäftigten sich nun mindestens an drei (statt wie bisher zwei) Tagen pro Woche auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen lassen.

 

Weitere Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen: In den Innenbereichen haben alle Personen eine medizinische Maske zu tragen (statt wie bisher eine Mund-Nasen-Bedeckung).

 

Medizinische Masken: Soweit für Kinder unter 14 Jahren keine passende medizinische Maske zur Verfügung steht, ist ersatzweise eine Mund-Nasen-Bedeckung (Alltagsmaske) zu tragen.

 

Weitere Maßnahmen der Landkreise und kreisfreien Städte: Die Landkreise und kreisfreien Städte sollen über die Vorgaben der Eindämmungsverordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz treffen, wenn und soweit dies wegen örtlicher Besonderheiten oder aufgrund eines lokalen Infektionsgeschehens notwendig ist. Solche Maßnahmen sollen sie insbesondere treffen, wenn die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 200 (bisher 300) erreicht.

 

Die Landkreise und kreisfreien Städte können im Wege einer Allgemeinverfügung die Maskenpflicht auf öffentliche Wegen, Straßen und Plätzen anordnen, auf denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.

 

Neu in der Verordnung ist: Die Landkreise und kreisfreien Städte können im Wege einer Allgemeinverfügung nun auch ein Alkoholverbot auf öffentliche Wegen, Straßen und Plätzen anordnen, nachdem die allgemeine Festlegung des Landes hierzu durch Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 5. Februar 2021 aufgehoben wurde.

 

Bund und Länder haben am Dienstag in der MPK vereinbart, bis zur ersten Märzwoche eine Perspektive für weitere Lockerungen abzustimmen. Der nächste Öffnungsschritt soll bei einer stabilen Inzidenz von höchsten 35 (Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in 7 Tagen) über mehrere Tage den Einzelhandel sowie Museen und Galerien umfassen.

 

 

06.03.2021

 

Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz hat die 7. SARS-CoV-2-EindV (7. Eindämmungdverordnung) erlassen, die am 08.03.2021 in Kraft tritt. Sie gilt bis zum 28.03.2021.

 

Der Lockdown zur Bekämpfung der Corona-Pandemie wird grundsätzlich bis zum 28. März verlängert. Es erfolgen aber zugleich erste Öffnungsschritte. Darüber hat am 05.03.2021 das Kabinett beraten. Damit setzt Brandenburg die Rahmenvereinbarung der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) mit der Bundeskanzlerin vom Mittwoch in Landesrecht um.

 

Die wichtigsten Punkte sind:

 


  • Private Zusammenkünfte sind mit dem eigenen Haushalt und einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 werden dabei nicht mitgezählt.

  • Schule: Für die Klassen 1 bis 6 in der Primarstufe begann der Unterricht bereits am 22. Februar 2021 im Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht. Ab dem 15. März 2021 erfolgt der Unterricht dann auch an den weiterführenden allgemeinbildenden Schulen, den Oberstufenzentren, den Schulen des Zweiten Bildungswegs sowie an den Förderschulen „Lernen", „Körperliche und motorische Entwicklung", „Sehen" und „Hören" im Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht.

  • Der bisher von der Schließungsanordnung betroffene Einzelhandel kann für Termin-Shopping-Angebote („Click & Meet") öffnen. Dies wird jedoch auf eine Kundin / einen Kunden bzw. einen Hausstand pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche begrenzt. Notwendig: Vorherige Terminbuchung und Kontaktnachverfolgung.

  • Baumärkte können öffnen.

  • Für Gartenmärkte und Floristikbetriebe entfällt die 50-Prozent-Regel zur Außenverkaufsfläche. Dies ist insbesondere für kleinere Blumenläden wichtig.Körpernahe Dienstleistungen wie zum Beispiel Kosmetik-, Tattoo- und Sonnenstudios können unter Auflagen öffnen. Sofern keine Maske getragen werden kann, müssen Kundinnen und Kunden einen tagesaktuellen bestätigten negativen COVID-19 Schnelltest vorweisen oder vor Ort einen Selbsttest machen.

  • Auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel ist kontaktfreier Sport mit bis zu zehn Personen in dokumentierten Gruppen erlaubt. Für Kinder und Jugendliche bis 14 Jahren ist gemeinsamer Sport in einer Gruppe bis zu 20 Personen (zuzüglich Aufsichtspersonal) gestattet.Museen, Gedenkstätten, Galerien, Planetarien, öffentliche Bibliotheken können unter Auflagen (z.B. vorherige Terminvergabe) öffnen.

  • Notbremse: Übersteigt die 7-Tage-Inzidenz für mindestens drei Tage in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt den Wert von 200 werden wieder schärfere Kontaktbeschränkungen und Maßnahmen festgesetzt.

 

 

 

Quelle: Pressemitteilung der Landeregierung vom 05.03.2021

 

 

 

22.03.2021

Die 7. SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung wurde durch Verordnung am 19.03.2021 geändert und ist ab dem 22.03.2021 in Kraft. Die neue Eindämmungsverordnung gilt bis zum 11.04.2021.

Das Bildungsministerium teilt mit, dass sich für Kindertagesstätten und die Kindertagespflege grundsätzlich keine Veränderungen ergeben. Weiterhin heißt es: 

 

- Krippen und Kindergärten sind geöffnet;

- die Horte bleiben geschlossen, wobei Kinder, die am Präsenzunterricht teilnehmen, an Tagen mit Präsenzunterricht im Hort betreut werden dürfen (§ 18 Abs. 4);

- Kindertagespflegestellen sind im vorschulischen Bereich geöffnet; für Grundschulkinder gelten die Regelungen zum Hort.

Darüber hinaus ist weiter eine Notbetreuung für Hortkinder gemäß § 18 Abs. 5 und 6 unter bestimmten Bedingungen und auf Antrag möglich.

Der Appell an die Eltern, ihre Kinder nicht in die Krippe oder in den Kindergarten zu bringen, gilt fort. Die Förderung der Freistellung von den Elternbeiträgen für Kinder, die nicht oder nicht vollständig an der Kindertagesbetreuung teilnehmen, wird fortgesetzt. Falls der bisher bis zum 28. März 2021 geltende Appell über diesen Zeitpunkt hinaus nicht weitergeführt werden soll, werden wir Sie gesondert informieren.

 

Durch die Änderungen in § 26 gilt künftig, dass die Entscheidung der Landkreise und kreisfreien Städte über eine Schließung oder Einschränkung des Betriebs von Krippen und Kindergärten (Horte sind bereits geschlossen: s.o.) nicht mehr vom Erreichen einer bestimmten 7-Tage-Inzidenz abhängig ist. Bitte beachten Sie insoweit die in Ihrem jeweiligen regionalen Bereich erfolgten Veröffentlichungen der Kreis- bzw. Stadtverwaltungen.

 

Falls eine Schließung oder eine Einschränkung der Kindertagesbetreuung im vorschulischen Bereich gemäß § 26 Abs. 1 erfolgt, können die Regelungen zur Notbetreuung nach § 18 Abs. 5 und 6 (Regelungen zum Notbetrieb im Hort-Bereich) entsprechend angewandt werden. Zwar wurde § 26 Abs. 2 Nr. 12 gestrichen; dies ist aber nicht in der Weise auszulegen, dass bei einer Schließung oder einer Einschränkung der vorschulischen Kindertagesbetreuung keine Notbetreuung stattfinden soll bzw. darf. 

 

Für den Sport - inklusive Jugendsport - auf Sportanlagen wurde beschlossen, dass sobald in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eine 7-Tage-Inzidenz von mehr als 100 Neuinfektionen für mindestens drei Tage ununterbrochen vorliegt, abweichend von § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 nur noch Individualsport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts zugelassen ist. Diese Beschränkung tritt automatisch ein, d.h. es bedarf keiner Entscheidung des zuständigen Landkreises oder der zuständigen kreisfreien Stadt. 

Die Jugendarbeit ist im Übrigen gemäß § 16 weiterhin bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zugelassen.

Für stationäre und teilstationäre Einrichtungen für Hilfen zur Erziehung und Wohnheime sowie Schulinternate ergeben sich keine Änderungen. 

Dies gilt auch für die Weiterbildungsträger.

Ergänzende Informationen werden alsbald auf den Internetseiten des MBJS - auch in Form von FAQs - veröffentlicht.

 

22.03.2021

Die 7. SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung wurde durch Verordnung am 19.03.2021 geändert und ist ab dem 22.03.2021 in Kraft. Die neue Eindämmungsverordnung gilt bis zum 11.04.2021.

Das Bildungsministerium teilt mit, dass sich für Kindertagesstätten und die Kindertagespflege grundsätzlich keine Veränderungen ergeben. Weiterhin heißt es: 

 

- Krippen und Kindergärten sind geöffnet;

- die Horte bleiben geschlossen, wobei Kinder, die am Präsenzunterricht teilnehmen, an Tagen mit Präsenzunterricht im Hort betreut werden dürfen (§ 18 Abs. 4);

- Kindertagespflegestellen sind im vorschulischen Bereich geöffnet; für Grundschulkinder gelten die Regelungen zum Hort.

Darüber hinaus ist weiter eine Notbetreuung für Hortkinder gemäß § 18 Abs. 5 und 6 unter bestimmten Bedingungen und auf Antrag möglich.

Der Appell an die Eltern, ihre Kinder nicht in die Krippe oder in den Kindergarten zu bringen, gilt fort. Die Förderung der Freistellung von den Elternbeiträgen für Kinder, die nicht oder nicht vollständig an der Kindertagesbetreuung teilnehmen, wird fortgesetzt. Falls der bisher bis zum 28. März 2021 geltende Appell über diesen Zeitpunkt hinaus nicht weitergeführt werden soll, werden wir Sie gesondert informieren.

 

Durch die Änderungen in § 26 gilt künftig, dass die Entscheidung der Landkreise und kreisfreien Städte über eine Schließung oder Einschränkung des Betriebs von Krippen und Kindergärten (Horte sind bereits geschlossen: s.o.) nicht mehr vom Erreichen einer bestimmten 7-Tage-Inzidenz abhängig ist. Bitte beachten Sie insoweit die in Ihrem jeweiligen regionalen Bereich erfolgten Veröffentlichungen der Kreis- bzw. Stadtverwaltungen.

 

Falls eine Schließung oder eine Einschränkung der Kindertagesbetreuung im vorschulischen Bereich gemäß § 26 Abs. 1 erfolgt, können die Regelungen zur Notbetreuung nach § 18 Abs. 5 und 6 (Regelungen zum Notbetrieb im Hort-Bereich) entsprechend angewandt werden. Zwar wurde § 26 Abs. 2 Nr. 12 gestrichen; dies ist aber nicht in der Weise auszulegen, dass bei einer Schließung oder einer Einschränkung der vorschulischen Kindertagesbetreuung keine Notbetreuung stattfinden soll bzw. darf. 

 

Für den Sport - inklusive Jugendsport - auf Sportanlagen wurde beschlossen, dass sobald in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eine 7-Tage-Inzidenz von mehr als 100 Neuinfektionen für mindestens drei Tage ununterbrochen vorliegt, abweichend von § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 nur noch Individualsport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts zugelassen ist. Diese Beschränkung tritt automatisch ein, d.h. es bedarf keiner Entscheidung des zuständigen Landkreises oder der zuständigen kreisfreien Stadt. 

Die Jugendarbeit ist im Übrigen gemäß § 16 weiterhin bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zugelassen.

Für stationäre und teilstationäre Einrichtungen für Hilfen zur Erziehung und Wohnheime sowie Schulinternate ergeben sich keine Änderungen. 

Dies gilt auch für die Weiterbildungsträger.

Ergänzende Informationen werden alsbald auf den Internetseiten des MBJS - auch in Form von FAQs - veröffentlicht.

 

 

15.02.2021

 

Kabinett beschließt neue Eindämmungsverordnung - Lockdown bis 7. März verlängert

Die dreiwöchige Verlängerung des Lockdown ist mit ersten Lockerungen verbunden: So wird ab 22. Februar der Unterricht in den Klassen 1 bis 6 in der Primarstufe im Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht wiederaufgenommen.

 

Das Bildungsministerium hat dazu eine Information veröffentlicht.

 

 

 

04.04.2021

 

Der Landkreis Dahme-Spreewald hat am 03.04.2021 weitere hinausgehende Schutzmaßnahmen gegen die Infektionsgefahr mit dem Covid-19- Virus bekannt gegeben, die ab dem 04. April 2021 gelten.

Die Schutzmaßnahmen sind hier beschrieben.

 

Die Bekanntmachung des Landkreises bezieht sich auf die Eindämmungsverordnung vom 30.03.2021.

 

 

12.04.2021

 

Mit der 3. Änderung der 7. Eindämmungsverordnung tritt u. a. ab dem 19.04.2021 ein Verbot des Zutritts zu Schulen in Kraft. Alle Personen, die die Schulen betreten wollen, müssen ein negatives Coronatestergebnis vorweisen.

Hier findet man das Testkonzept,

die Anlage 1 Test Gebrauchsanleitung,

die Anlage 2 Bescheinigung Selbsttest + Negativergebnis,

die Anlage 3 Einverständniserklärung,

die Anlage 4 Elterninformation + Testausgabe.

 

16.04.2021

 

Seit dem 16.04.2021 ist die 4. Änderung der 7. Eindämmungsverordnung in Kraft. Im § 17 a ist nun auch ein Verbot des Zutritts der Kindertagesstätten ohne einem negativen Corona-Schnelltestergebnis ab dem 19.04.2021 festgelegt worden. Weitere Hinweise dazu findet man hier in den Erläuterungen zur Rechtslage.

Die Pressemitteilung dazu findet man hier.

 

 

 

19.04.2021

Angesichts des deutlichen Anstiegs der Corona-Infektionszahlen und der zunehmenden Belastung des Gesundheitssystems hat das Kabinett in einer Sondersitzung am heutigen Samstag Verschärfungen der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen. So gilt ab Montag (19. April 2021) in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen eine nächtliche Ausgangsbeschränkung in der Zeit von 22 bis 5 Uhr. Sobald ab dem 18. April in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 200 liegt, schließen dort Kitas, und Grundschulen gehen in Distanzunterricht; eine umfassende Notbetreuung wird gewährleistet. Zugleich hat das Kabinett beschlossen, dass vollständig Geimpfte ab dem 14. Tag nach der letzten Impfung negativ getesteten Personen gleichgestellt werden. Die geänderte Verordnung soll am Sonntag verkündet und am Montag in Kraft treten. Sie gilt bis einschließlich 3. Mai 2021.

 

Die wichtigsten Änderungen der Corona-Verordnung sind:

 

Versammlungen unter freiem Himmel sind weiterhin ausschließlich ortsfest und mit höchstens 500 Teilnehmenden zulässig (Abstandsgebot, Steuerung und Beschränkung des Zutritts und Aufenthalts, Maskenpflicht). Neu: Sobald in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz über 100 liegt, sind Versammlungen nur noch mit höchstens 100 Teilnehmenden zulässig. Wie bisher gilt: In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner*innen sind Demonstrationen grundsätzlich untersagt. Im Einzelfall können weiterhin Ausnahmen erteilt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

 

Landkreise und kreisfreien Städte sollen nach Paragraph 26 der Eindämmungsverordnung weitere Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz des Bundes ergreifen, wenn das aufgrund eines regionalen oder lokalen Infektionsgeschehens notwendig ist. Neu an dieser Stelle in der Verordnung: Dies kommt insbesondere bei einer kritischen Auslastung der intensivmedizinischen Krankenhauskapazitäten in Betracht.

 

Notbremse ab einer 7-Tages-Inzidenz von über 100: Sobald in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz für mindestens drei Tage ununterbrochen über dem Wert von 100 liegt, hat die zuständige Behörde die Überschreitung öffentlich bekanntzugeben. Ab dem Tag nach der Bekanntgabe gelten dort für die Dauer von mindestens 14 Tagen folgende Maßnahmen:

 

Nächtliche Ausgangsbeschränkungen (neu / ähnlich der Regelung über Ostern): In der Zeit von 22 bis 5 Uhr ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestattet (Hinweis: die geplante Bundes-Notbremse sieht hier den Zeitraum von 21 bis 5 Uhr vor). Triftige Gründe sind insbesondere:

 


  • der Besuch von Ehe- und Lebenspartnerinnen und -partnern sowie von Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten,

  • die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,

  • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen,

  • die Begleitung und Betreuung Sterbender oder von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,

  • die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und therapeutischer Leistungen,

  • die Inanspruchnahme veterinärmedizinischer Leistungen und die Versorgung von Tieren (zum Beispiel Gassi gehen oder Pferde füttern),

  •  die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

  • das Aufsuchen der Arbeitsstätte und die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten,

  • die Teilnahme an Versammlungen (Demonstrationen), religiösen Veranstaltungen, nicht-religiösen Hochzeiten und Bestattungen,

  • die Teilnahme an nicht untersagten Veranstaltungen, mit Ausnahme privater Feiern und sonstigen Zusammenkünften (Hinweis: dieser Punkt ist im Vergleich zur Oster-Regelung neu/schärfer). Das bedeutet: man muss von einem Verwandtenbesuch rechtzeitig aufbrechen, so dass man bis 22 Uhr das eigene Zuhause erreicht

  • die Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Jagdausübung durch jagdberechtigte und beauftragte Personen.

















  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  

 

Kontaktbeschränkungen (unverändert / geregelt wie bisher): der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person erlaubt. Dazugehörige Kinder bis 14 Jahren werden dabei nicht mitgerechnet. Diese Personengrenze gilt auch für die Durchführung von Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter sowie von privaten Feiern und Zusammenkünften.

 

Einzelhandel (unverändert / geregelt wie bisher): Verkaufsstellen des Einzelhandels müssen für den Publikumsverkehr geschlossen werden. Ausgenommen sind Verkaufsstellen des täglichen Bedarfs. Dazu gehören unter anderem: Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte, Verkaufsstände auf Wochenmärkten, Apotheken, Sanitätshäusern, Drogerien und Reformhäuser, Optiker und Hörgeräteakustiker, Tierbedarfshandel, Baufachmärkte, Baumschulen, Gartenfachmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte, Banken und Sparkassen, Buchhandel, Zeitungs- und Zeitschriftenhandel, Poststellen, Tankstellen sowie Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge, Abhol- und Lieferdienste.

 

Sport (unverändert / geregelt wie bisher): Die Sportausübung auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel ist nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts erlaubt. Die Ausübung von Kontaktsport mit haushaltsfremden Personen ist untersagt.

 

Kultur- und Freizeiteinrichtungen (geändert / verschärft): Alle Kultur- und Freizeiteinrichtungen müssen für den Publikumsverkehr geschlossen werden: das betrifft neben Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäusern, Galerien, Planetarien, Archiven und öffentlichen Bibliotheken jetzt auch Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten.

 

Ab einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 gilt: Sobald ab dem 18. April 2021 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz für mindestens drei Tage ununterbrochen über dem Wert von 200 liegt, hat die zuständige Behörde die Überschreitung öffentlich bekanntzugeben. Ab dem Tag nach der Bekanntgabe ist dort für die Dauer von mindestens 14 Tagen der Präsenzunterricht für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 in der Primarstufe sowie der Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegeeinrichtungen untersagt. In diesem Fall ist eine Notbetreuung einzurichten.

 

Wichtig - davon unberührt bleibt weiter: Der Präsenzunterricht für Schülerinnen und Schüler in Abschlussklassen, im letzten Ausbildungsjahr des jeweiligen beruflichen Bildungsgangs, in Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung", die Durchführung von Prüfungen sowie die Abnahme von Prüfungsleistungen, insbesondere nach der Handwerksordnung und dem Berufsbildungsgesetz in den Räumen der Oberstufenzentren, sowie schulische Testverfahren.

 

Neu: Die Hort-Notbetreuung wird ausgeweitet für Kinder der Jahrgangsstufen 1 bis 6 (bisher: Jahrgangsstufen 1 bis 4).

 

Einen Anspruch auf eine Notbetreuung (Kitas und Horte) haben:

 

 

 


  • Kinder, die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls oder aufgrund von Schulen festgestellter besonderer sozialer Unterstützungsbedarfe zu betreuen sind,

  • Kinder, von denen mindestens ein Personensorgeberechtigter (Hinweis: in bisheriger Verordnung stand „beide Personensorgeberechtigte") in kritischen Infrastrukturbereichen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg beschäftigt sind, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann,

  • Kinder von Alleinerziehenden, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann.

















  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  

 

Kritische Infrastrukturbereiche sind:

 


  • Gesundheitsbereich, gesundheitstechnische und pharmazeutische Bereiche, stationäre und teilstationäre Erziehungshilfen, Internate, Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfe sowie Versorgung psychisch Erkrankter, Personen im stationären oder ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich,

  • Erzieherin oder Erzieher in der Kindertagesbetreuung und Lehrkräfte,

  • Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen in der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,

  • Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz, Feuerwehr und Bundeswehr sowie sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr,

  • Rechtspflege und Steuerrechtspflege,

  • Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche,

  • Daseinsvorsorge für Energie, Abfall, Wasser, Öffentlicher Personennahverkehr, Informationstechnologie und Telekommunikation,

  • Leistungsverwaltung der Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,

  • Landwirtschaft, Ernährungswirtschaft, Lebensmitteleinzelhandel und Versorgungswirtschaft,

  • Logistikbranche (einschließlich Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer) für die Grundversorgung,

  • Lehrkräfte für zugelassenen Unterricht, für pädagogische Angebote und Betreuungsangebote in Schulen sowie für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen,

  • Medien (einschließlich Infrastruktur bis hin zur Zeitungszustellung),

  • Veterinärmedizin,

  • für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal,

  • Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind,

  • freiwillige Feuerwehren und in anderen Hilfsorganisationen ehrenamtlich Tätige,

  • Bestattungsunternehmen.

















  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  

 

Keinen Anspruch auf Notbetreuung haben präsenzpflichtige Kinder, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen.

 

Vollständig Geimpfte brauchen keinen negativen Testnachweis: Personen, die eine für den vollständigen Impfschutz nötige mindestens 14 Tage zurückliegende Impfung gegen das SARS-CoV-2-Virus erhalten haben, eine entsprechende Impfdokumentation vorlegen können und keine Symptome einer COVID-19-Erkrankungen aufweisen, können Angebote, die bisher nur mit einem negativen Testergebnis genutzt werden dürfen, ohne Vorlage eines Testergebnisses nutzen. Dies gilt auch für Berufsausübungen, für die negative Tests vorgeschrieben sind, z. B. in Schulen und Kitas.

Quelle, Pressemitteilung der Landesregierung vom 17.04.2021

 

 

 

16.04.2021

 

Seit dem 16.04.2021 ist die 4. Änderung der 7. Eindämmungsverordnung in Kraft. Im § 17 a ist nun auch ein Verbot des Zutritts der Kindertagesstätten ohne einem negativen Corona-Schnelltestergebnis ab dem 19.04.2021 festgelegt worden. Weitere Hinweise dazu findet man hier in den Erläuterungen zur Rechtslage.

Die Pressemitteilung dazu findet man hier.

 

 

 

12.04.2021

 

Mit der 3. Änderung der 7. Eindämmungsverordnung tritt u. a. ab dem 19.04.2021 ein Verbot des Zutritts zu Schulen in Kraft. Alle Personen, die die Schulen betreten wollen, müssen ein negatives Coronatestergebnis vorweisen.

Hier findet man das Testkonzept,

die Anlage 1 Test Gebrauchsanleitung,

die Anlage 2 Bescheinigung Selbsttest + Negativergebnis,

die Anlage 3 Einverständniserklärung,

die Anlage 4 Elterninformation + Testausgabe.

 

23.04.2021

 

Mit der Einführung der Testpflicht für die Schülerlinnen und die in den Schulen Tätigen seit dem 19. April 2021 entfällt zeitgleich die Wahlmöglichkeit, ob Schulkinder der Grundschulen am Präsenzunterricht teilnehmen. Seit dem 19. April 2021 gilt wieder die Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht im Rahmen des Wechselmodells.

 

Der Hort hat für alle Kinder mit einem gültigen Betreuungsvertrag an Tagen des Präsenzunterrichtes geöffnet.

 

Dies hat Auswirkung auf die Erhebung bzw. Befreiung von Hortgebühren.

 

Nach dem Wortlaut der Zweiten Richtlinie Elternbeitrag Corona ist die Erstattung des vollen Elternbeitrages nicht mehr möglich, denn an den Tagen des Präsenzunterrichts findet eine reguläre Hortbetreuung entsprechend den abgeschlossenen Betreuungsverträgen statt. Dass die Eltern hier ggf. freiwillig auf eine Betreuung verzichten, ist von der Richtlinie leider nicht erfasst. Somit ist es ab dem Monat Mai nicht mehr möglich eine vollständige Befreiung vom Elternbeitrag zu erhalten.

Für das Land Brandenburg ist in Zeiten des Wechselunterrichts kein Grund ersichtlich, weshalb die Kinder an Präsenzunterrichtstagen nicht auch den Hort besuchen sollten. Die Kinder der Horte sollen ihre sozialen Kontakte zu den anderen Kindern im Hort und den betreuenden Fachkräften pflegen und somit ein Stück Normalität zurückerhalten können.

Konkret heißt dies für die Eltern, dass ab dem Monat Mai 2021für Kinder, die nicht in der Notbetreuung sind, ein hälftiger Elternbeitrag erhoben wird. Diese Regelung/Festlegung gilt, solange die Beschulung in Form von Wechselunterricht an der Grundschule durchgeführt wird, bzw. keine neuen Regelungen/Festlegungen getroffen werden.

Auf die Einreichung von Verzichtserklärungen für den Monat Mai kann deshalb verzichtet werden.

 

 

26.04.2021

Bundes-Notbremse: Kabinett passt SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung an

Nachdem der Bund das Infektionsschutzgesetz geändert hat und die Bundes-Notbremse seit dem 24. April greift, hat das Brandenburger Kabinett am 23.04.2021 die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung angepasst. So wurden in der Verordnung im Paragraph 26 alle Absätze zur Notbremse aufgehoben, da nun das Infektionsschutzgesetz die notwendigen Schutzmaßnahmen ab einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz über 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einem Landkreis bzw. einer kreisfreien Stadt regelt. Die meisten Corona-Regeln der Bundes-Notbremse - wie zum Beispiel Kontaktbeschränkungen für einen Haushalt und eine zusätzliche Person - gelten in Brandenburg bereits. Schärfere Regeln gibt es in Brandenburg bei Versammlungen und Sport. Die geänderte Verordnung in Kraft getreten. Sie gilt bis einschließlich 16.05.2021.

 

Die wichtigsten Änderungen für Brandenburgerinnen und Brandenburger sind:

 


  • Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen über 100: Lockerung bei der von 22.00 und 05.00 Uhr geltenden nächtlichen Ausgangsbeschränkung: zwischen 22 und 24 Uhr ist es erlaubt, sich alleine draußen zu bewegen (z.B. Joggen oder Spazierengehen). Diese Ausnahme gab es bislang in Brandenburg nicht.

  • Über 100: Tagsüber darf Sport alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf Sportanlagen im Freien betrieben werden. Wichtig: In Brandenburg bleiben Indoor-Sportstätten weiter geschlossen. Ausnahmen gibt es für alle Berufs- und Leistungssportler*innen. Ausgenommen sind auch Kinder bis 14, wenn sie draußen kontaktlos in Gruppen von maximal fünf Kindern trainieren.

  • Über 100: Körpernahe Dienstleistungen sind untersagt - mit Ausnahme von medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Dienstleistungen. Außerdem dürfen Friseurbetriebe und Fußpflege geöffnet bleiben. Friseur- und Fußpflegebesuche sind allerdings nur möglich, wenn die Kundinnen und Kunden einen anerkannten negativen Corona-Test, der nicht älter als 24 Stunden sein darf, vorlegen können und eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen. Andere körpernahe Dienstleistungen sind nicht möglich.

  • Zwischen 100 und 150: Einkaufen unter Auflagen nur mit negativem Test und Terminbuchung („Click & Meet") in allen Geschäften erlaubt. Dies gilt aufgrund der Bundesregelung künftig auch für Baumärkte, die in Brandenburg bisher geöffnet waren.

  • Bis 165: Nach der Eindämmungsverordnung ist der Präsenzunterricht in Schulen weiterhin untersagt; ausgenommen davon ist der Präsenz- bzw. Wechselunterricht für Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 in der Primarstufe, von Abschlussklassen und in Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung" sowie die Durchführung von Prüfungen sowie die Abnahme von Prüfungsleistungen, insbesondere nach der Handwerksordnung und dem Berufsbildungsgesetz in den Räumen der Oberstufenzentren, sowie schulische Testverfahren. Neu: Ab dem 03.05.2021 wird Präsenzunterricht auch wieder in allen weiterführenden allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, allen Förderschulen sowie den Schulen des zweiten Bildungsweges in Form von Wechselunterricht erlaubt. Ab dem 03.05. werden die künftigen Abschlussklassen, die also im nächsten Jahr ihre Prüfung ablegen, im Wechselunterricht die Schulen besuchen können. Die diesjährige Abschlussklassen 2020/2021 verlassen nach den Prüfungen die Schule.

  • Über 165: alle Schulen (kein Präsenzunterricht mehr) und Kitas müssen schließen, mit Ausnahmen für Abschlussklassen und Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung" sowie Notbetreuung.

  • Homeoffice-Pflicht: Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten Zuhause auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Neu: Beschäftigte sind jetzt rechtlich verpflichtet, in ihrer Wohnung zu arbeiten, wenn ihr Arbeitgeber ihnen das anbietet und dies räumlich und technisch möglich ist.

  • Versammlungen (Demonstrationen): Die Bundes-Notbremse schränkt Versammlungen auch bei hohen Inzidenzen nicht ein. In Brandenburg gilt aber weiterhin: Versammlungen unter freiem Himmel sind ausschließlich ortsfest und mit höchstens 500 Teilnehmenden zulässig (Abstandsgebot, Steuerung und Beschränkung des Zutritts und Aufenthalts, Maskenpflicht). Sobald in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz für drei Tage ununterbrochen über 100 liegt, sind Versammlungen nur noch mit höchstens 100 Teilnehmenden zulässig. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 200 sind Demonstrationen in Brandenburg grundsätzlich untersagt. Im Einzelfall können Ausnahmen erteilt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

  • Keine Testpflicht für vollständig Geimpfte: Hier gibt es eine Klarstellung in der Eindämmungsverordnung: das gilt nur für Impfungen mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff (Hinweis: der russische Impfstoff Sputnik V ist noch nicht in der EU zugelassen).

  •  

Bundes- und Landesrecht

 

Die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wurden am 21.04.2021 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Am 22.04. befasste sich der Bundesrat damit. Am 23.04. trat das Gesetz in Kraft.

 

Mit dem neuen Paragraphen 28b IfSG wurde eine für alle Länder einheitliche Bundes-Notbremse eingeführt: Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl von Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag schärfere Schutzmaßnahmen.

 

Die Bundes-Notbremse greift also erst ab einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz über 100. Maßnahmen unter diesem Schwellenwert regeln nur die Länder per Verordnungen bzw. die Landkreise und kreisfreien Städte per Allgemeinverfügungen. Wichtig: Sie können auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes immer strengere Regeln beschließen, aber nicht die Bundes-Notbremse lockern.

 

Nach der Eindämmungsverordnung sollen die Landkreise und kreisfreien Städte schärfere Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz treffen, wenn dies wegen örtlicher Besonderheiten oder aufgrund eines regionalen oder lokalen Infektionsgeschehens notwendig ist; dies gilt insbesondere bei einer kritischen Auslastung der intensivmedizinischen Krankenhauskapazitäten.

Quelle: Pressemitteilung Land Brandenburg vom 23.04.2021

 

 

28.05.2021

 

Das Kabinett vereinbarte, am kommenden Dienstag weitere Öffnungsschritte zu beschließen. Diese sollen sukzessive ab 3.Juni gelten und beispielsweise Tourismus, Kultur und Sport betreffen. Zu den Details sind noch Gespräche mit Vertretern betroffener Bereiche sowie den Landrätinnen, Landräten und Oberbürgermeistern vorgesehen.

Festgelegt werden sollen folgende Möglichkeiten zu Öffnungen unter Vorbehalt der Kabinettsentscheidung am kommenden Dienstag:

 

Ab Donnerstag, 3. Juni:

 

  • Einzelhandel ist wieder ohne Terminbuchung möglich

 

  • Kontaktsport im Freien ist ohne Personenbeschränkung möglich (bisher Begrenzung auf 10);
  • (Hinweis: kontaktfreier Sport innen – z. B. Fitnessstudios – ist durch die bisherige Verordnung bereits ab 1. Juni erlaubt)

 

  • Freibäder öffnen

 

  • Schulsport wird wieder uneingeschränkt möglich und Schulschwimmen kann wieder in vollen Zügen starten

 

  • Veranstaltungen im Freien sind mit bis zu 500 und in Innenräumen mit bis zu 200 Gästen erlaubt

 

  • Kino, Theater, Konzerte unter noch festzulegenden Hygieneauflagen

 

  • Innengastronomie wieder möglich mit bis zu zwei Haushalten an einem Tisch

 

  • touristische Angebote wie Schiffstouren können Innengastronomie nutzen

 

  • Gemeinschaftseinrichtungen auf Campingplätzen können geöffnet werden

 

  • Kontaktsport ist in Räumen bis 30 Personen möglich

 

  • Indoorspielplätze können öffnen

 

  • keine Personengrenzen bei sonstigen Bildungs-, Fort-, Weiterbildungseinrichtungen

 

  • private Feiern sind mit einer noch festzulegenden Personenobergrenze möglich

 

Ab Freitag, 11. Juni:

 

  • Hotels und Pensionen können öffnen (keine Auslastungseinschränkung); der Umfang der Nutzung von Wellnessbereichen, Dampfädern etc. ist noch im Einzelnen festzulegen

 

  • Thermen, Solarien, Schwimmhallen und Spaßbäder können wieder Gäste empfangen; das gilt damit z. B. auch für Tropical Island

 

  • Messen, Jahrmärkte etc. können wieder durchgeführt werden

 

Die achte Änderung der siebten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 7. SARS-CoV-2-EindV) finden Sie hier.

 

Quelle: Pressemitteilung des Landes Brandenburg am 25.05.2021

 

14.05.2021

Kabinett beschließt schrittweise Lockerung der Corona-Regeln

Außengastronomie, touristische Übernachtungen und Open-Air-Kultur bei stabiler Inzidenz unter 100 ab 21. Mai möglich

Die wichtigsten Änderungen in der 7. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung im Überblick

 

Unter Beachtung der Vorgaben der Bundes-Notbremse (§28b Absatz 2 Infektionsschutzgesetz) gilt in Landkreisen und kreisfreien Städten bei einer stabilen oder rückläufigen 7-Tage-Inzidenz von unter 100 unter anderem:

 

Ab dem 12. Mai:

 

Testnachweis: Die Bedingungen für einen Testnachweis werden in der Brandenburger Eindämmungsverordnung an die bundesrechtlichen Maßstäbe (§ 2 Nr. 7 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung) angepasst. Immer, wenn ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verlangt wird, gilt in Brandenburg nun folgendes:

 


  • Der Test darf maximal 24 Stunden zurückliegen.

  • Der Testnachweis muss in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form vorgelegt werden.

  • Die zugrundeliegende Testung muss durch eine sogenannte In-vitro-Diagnostika erfolgt sein: zum Beispiel ein PoC-Antigen-Schnelltest durch geschultes Personal (zum Beispiel kostenfreier Bürgertest in einer Teststelle) oder vor Ort unter Aufsicht ein Antigen-Selbsttest (sog. Laientest).














  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  

 

Das ist für Brandenburgerinnen und Brandenburger eine Erleichterung. Denn bisher wurde ein tagesaktuelles Testergebnis verlangt. Das bedeutet: Beispielsweise für einen Friseurtermin kann man nun bereits am Vortag in einer Teststelle einen kostenfreien Bürgertest machen oder - wenn der Friseursalon das ermöglicht - direkt vor Ort einen Laientest durchführen.

 

Dauercamping ist in Brandenburg wieder erlaubt, sofern ein langfristiger Miet- oder Pachtvertrag mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr vorliegt und eine eigene Sanitäranlage vorhanden ist. Damit erfolgt eine Gleichstellung mit Ferienwohnungen und Ferienhäusern, die ebenfalls nur mit Miet- oder Pachtverträgen mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr genutzt werden dürfen.  Touristische Übernachtungen sind nach der Eindämmungsverordnung weiterhin grundsätzlich untersagt. Zudem sind u.a. auf den Campingplätzen der Betrieb und die Nutzung von gemeinschaftlichen Sanitäranlagen untersagt. Achtung: In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz über 100 gilt nach der Bundes-Notbremse ohne Ausnahmen: „die Zurverfügungstellung von Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken ist untersagt".

 

Weitere Gründe für Beherbergungen: Bisher ist eine Beherbergung zum Beispiel in Hotels oder Ferienwohnungen nur zu geschäftlichen oder dienstlichen Zwecken erlaubt. Nun dürfen Übernachtungsangebote gegen Entgelt zusätzlich auch zur Inanspruchnahme zwingend erforderlicher medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen, zur Wahrnehmung eines Sorge- oder eines gesetzlich oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts sowie zum Zwecke des Besuchs von schwer erkrankten Kindern oder Eltern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen zur Verfügung gestellt werden.

 

Größere Gruppen in Bildungseinrichtungen: Präsenzangebote in Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen können nun mit jeweils bis zu 15 Teilnehmenden stattfinden. Die bisherige Obergrenze lag bei fünf. Das betrifft insbesondere Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen sowie Fahr-, Flug- und Segelschulen.

 

Die Personengrenze gilt wie bisher nicht für die Durchführung und Vorbereitung von Prüfungen sowie die Abnahme von Prüfungsleistungen und für Lehrveranstaltungen an Hochschulen, die eine zwingende Präsenz erfordern (zum Beispiel Laborarbeiten). Neue Ausnahmen von der Personengrenze in Bildungseinrichtungen sind zudem: Lehrveranstaltungen in der beruflichen Ausbildung, die zu einer Berufs- oder Laufbahnbefähigung führen, Veranstaltungen in der beruflichen Fort- und Weiterbildung sowie im Rahmen der beruflichen Wiedereingliederung sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Einrichtungen und Stellen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, insbesondere der Feuerwehren und anerkannten Hilfsorganisationen. Mehr als 50 zeitgleich Anwesende sind aber auch in diesen Fällen untersagt. Und: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie die Lehrkräfte dürfen keine COVID-19-Symptome haben und müssen regelmäßig einen negativen Test vorlegen (Ausnahme von der Testpflicht: Kinder unter 6 Jahren sowie Minderjährige im Falle des Einzelunterrichts an Musikschulen).

 

Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer müssen regelmäßig trainieren können, damit sie in Notfällen sicher Leben retten können. Aus diesem Grund gibt es - wie bereits für Berufssportler/innen und Leistungssportler/innen - nun auch für die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Rettungsschwimmer/innen durch anerkannte Hilfsorganisationen eine Ausnahme vom Nutzungsverbot für Sportanlagen.

 

Nutzung von Umkleiden und Sanitärräumen auf Sportanlagen: Jetzt heißt es in der Verordnung: „Für Personen über 14 Jahren ist die Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder von Gemeinschaftseinrichtungen und Sanitäranlagen, mit Ausnahme von Toiletten, untersagt." Das bedeutet: Alle Kinder bis 14 Jahre können sich in den Umkleideräumen umziehen, und alle Personen dürfen die Toiletten der Sportanlage benutzen.

 

Ausnahmen für Zutritt von Schulgebäuden: Viele Vereine und Einrichtungen nutzen für ihre Aktivitäten außerhalb der Unterrichtszeit Räume in Schulen. Auch Blutspendedienste machen regelmäßig Halt auf einem Schulgelände. Sie alle waren durch die Zutrittsbeschränkungen von Schulen sehr stark eingeschränkt. Das wird nun gelockert. Das Zutrittsverbot zu Schulen gilt deshalb nun auch nicht für Personen, deren Zutritt zur Schule zeitlich außerhalb des regulären Schulbetriebs erfolgt, und deren Zutritt zur Schule zum Zwecke der Durchführung von Blut-, Blutplasma- und Knochenmark-Spendeterminen erforderlich ist.

 

Modellprojekte: Im Rahmen von zeitlich befristeten Modellprojekten können in Gemeinden oder Gemeindeteilen abweichende Regelungen für

 


  • Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter,

  • die Sportausübung,

  • Kultureinrichtungen und Kulturveranstaltungen














  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  

 

zugelassen werden. Die Modellprojekte müssen mit dem fachlich zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Gesundheitsministerium und in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt ausgewählt werden.

 

 

 

Ein Modellprojekt muss

 


  • der Erprobung von Testkonzepten zur Feststellung einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus,

  • der Erprobung von digitalen Systemen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten und deren Übermittlung an die Gesundheitsämter zur kurzfristigen und vollständigen Kontaktnachverfolgung und

  • der Untersuchung der Entwicklung des Infektionsgeschehens unter den Bedingungen der Öffnungen von Betrieben und Einrichtungen, vorrangig in den Innenbereichen der Einrichtungen, in einem Projektgebiet dienen.














  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  

 

Ein Modellprojekt ist nur zulässig, wenn es für einen konkreten Zeitraum befristet und wissenschaftlich begleitet wird sowie ein individuelles Monitoring-Konzept vorliegt und in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz an 14 aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 beträgt.

 

Das Modellprojekt ist vom Gesundheitsministerium in Abstimmung mit dem fachlich zuständigen Ministerium unverzüglich zu beenden, sofern dies aus zwingenden infektiologischen Gründen geboten ist, insbesondere, wenn in dem betreffenden Landkreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen mehr als 100 beträgt.

 

Ab dem 21. Mai

 

Das wichtigste Datum in der Verordnung ist der 21. Mai, der Freitag vor dem Pfingstwochenende. Dann treten die entscheidenden Lockerungen in allen Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 in Kraft. Nach heutigem Stand würden die Lockerungen in 7 Landkreisen und - ab morgen - mit Brandenburg an der Havel einer kreisfreien Stadt greifen.

 

Zusammenkünfte: Bei einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 können sich zwei Haushalte treffen. Dabei spielt es keine Rolle, wie viele Personen aus beiden Haushalten zusammenkommen. Das ist neu: Die bisherige Obergrenze „maximal fünf Personen" gilt nicht mehr. Diese Zwei-Haushalte-Regel gilt für Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter und für private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten oder Bekannten sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum. Und wichtig: Mit der neuen COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes können bereits seit dem 9. Mai beliebig viele vollständig Geimpfte sowie Genesene aus anderen Haushalten teilnehmen.

 

Aber: In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz über 100 gilt die Bundes-Notbremse. Dann sind private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum nur mit einem Haushalt plus einer weiteren Person gestattet (Kinder bis 14 Jahre sowie vollständig Geimpfte und Genesene zählen nicht mit).

 

Gaststätten dürfen ihre Außenbereiche öffnen. Bedingungen: Gäste haben nur mit einem gebuchten Termin Zutritt (lebenspraktisch kann die Termin-Buchung auch direkt am Eingang erfolgen), dürfen keine COVID-19-Symptome haben und müssen in den letzten 24 Stunden negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sein. Die Personendaten aller Gäste müssen in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden. An einem Tisch dürfen nur Angehörige aus höchstens zwei Haushalten sitzen. Und zwischen den Gästen unterschiedlicher Tische muss der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden.

 

Mehr Kunden in Geschäften des Einzelhandels: Bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern dürfen sich nur Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt pro zehn Quadratmeter sowie für die darüberhinausgehende Verkaufsfläche nur Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt pro 20 Quadratmeter zeitgleich aufhalten. Damit sind in Geschäften, die nicht dem täglichen Bedarf zuzurechnen sind, zeitgleich deutlich mehr Kunden als bisher erlaubt. Das bedeutet zum Beispiel: In einem Bekleidungsgeschäft mit einer Verkaufsfläche von 50 Quadratmetern dürfen sich Personen aus fünf verschiedenen Haushalten zeitgleich aufhalten. Damit gelten für alle Geschäfte und für den Großhandel die gleichen Zugangsbeschränkungen.

 

Kontaktfreier Individualsport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel ist ohne Personen-Begrenzung erlaubt. Bedingungen: Abstandsgebot einhalten, keine Symptome. Personen im Alter über 14 Jahren dürfen keine Umkleiden und andere Aufenthaltsräume oder Gemeinschaftseinrichtungen und Sanitäranlagen (mit Ausnahme von Toiletten) nutzen.

 

Kontaktsport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel ist mit bis zu zehn Personen erlaubt. Bedingungen: keine Symptome, negativer Test (von der Testpflicht sind Kinder bis 6 Jahren befreit). Auch hier gilt: Personen im Alter über 14 Jahren dürfen die Umkleiden und andere Aufenthaltsräume oder Gemeinschaftseinrichtungen und Sanitäranlagen (mit Ausnahme von Toiletten) nicht nutzen.

 

Veranstaltungen von Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Kinos und ähnlichen Kultureinrichtungen unter freiem Himmel werden erlaubt, bis zu 100 zeitgleich anwesende Besucherinnen und Besucher. Bedingungen: keine Symptome, negativer Testnachweis (gilt nicht für Kinder bis 6 Jahre).

 

Touristische Übernachtungen sind wieder erlaubt: in Ferienwohnungen, Ferienhäusern, auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen sowie auf Charterbooten mit Übernachtungsmöglichkeit. Es dürfen aber nur Gäste beherbergt werden, die keine Symptome einer möglichen Covid-19-Infektion aufweisen und die vor Beginn der Beherbergung negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sind (von der Testpflicht ausgenommen sind Kinder unter sechs Jahren).

 

Außerdem dürfen in der jeweiligen Unterkunft nur Angehörige aus zwei Haushalten gemeinsam beherbergt werden. Ebenso muss die Unterkunft über eine eigene Sanitärausstattung verfügen. Gemeinschaftliche Sanitäranlagen, zum Beispiel auf einem Campingplatz, bleiben geschlossen.

 

Touristische Angebote wie Stadtrundfahrten und Schiffsausflüge dürfen stattfinden. Voraussetzungen: Die Fahrgäste müssen sich während der Fahrt ausschließlich auf festen Sitzplätzen unter freiem Himmel aufhalten, dürfen keine COVID-19-Symptome haben und müssen einen negativen Testnachweis vorlegen (ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder unter sechs Jahren).

 

Freizeitparks dürfen wieder öffnen. Für sie gelten die gleichen Bedingungen wie zum Beispiel für Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten: Das Abstandsgebot muss zwischen allen Personen eingehalten werden, der Zutritt und Aufenthalt der Gäste muss gesteuert und beschränkt werden, Besucherinnen und Besucher müssen vorher einen Termin buchen (das gilt nicht für Einrichtungen, die ausschließlich für den Publikumsverkehr zugängliche Außenflächen besitzen), Kontakterfassung, verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen.

 

Ab dem 1. Juni:

 

Indoor-Sport: In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 ist kontaktfreier Individual-Sport in allen Sportanlagen erlaubt. Das bedeutet: Fitnessstudios, Turn- und Sporthallen, Tanzstudios oder Tanzschulen können wieder öffnen.

 

Voraussetzungen: Betreiber müssen den Zutritt und Aufenthalt aller Sportler/innen steuern und beschränken, Sportausübende haben nur mit einem gebuchten Termin Zutritt und sie müssen negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sein (dies gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren). Die Personendaten aller Sportausübenden müssen in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden, und die Einhaltung des Abstandsgebots muss eingehalten werden. Außerdem muss regelmäßig gelüftet werden. Und es muss sichergestellt werden, dass Umkleiden und andere Aufenthaltsräume oder Gemeinschaftseinrichtungen und Sanitäranlagen, mit Ausnahme von Toiletten, nicht von Sportausübenden über 14 Jahren genutzt werden.

 

Die vollständige Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ist dann im Internet unter https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/7__sars_cov_2_eindv zu finden.

 

Gleichstellung von Genesenen, Geimpften und Getesteten:

 

Durch die neue COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (kurz: SchAusnahmV) des Bundes, die am 9. Mai 2021 in Kraft getreten ist, werden Erleichterungen und Ausnahmen für Genesene, Geimpfte und Getestete jetzt bundesweit einheitlich geregelt. Die 7. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes enthält deshalb nun keine Ausnahmen für Genesene, Geimpfte und Getestete mehr.

 

Mit der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes gilt auch im Land Brandenburg seit dem 9. Mai 2021:

 


  • Bei bestimmten Ausnahmen von den Corona-Schutzmaßnahmen, bei denen ein negativer Test Voraussetzung ist, sind Geimpfte und Genesene mit negativ Getesteten gleichgestellt. Damit müssen sie kein aktuelles negatives Testergebnis vorweisen, um zum Beispiel zum Friseur, in Geschäfte oder in den Zoo zu gehen.

  • Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen gelten nicht mehr für Geimpfte und Genesene. Damit werden zum Beispiel bei privaten Zusammenkünften geimpfte und genesene Personen nicht mehr mitgezählt. Auch nächtliche Ausgangsbeschränkungen nach dem Infektionsschutzgesetz entfallen für Geimpfte und Genesene.

  • Beim Sport gilt: Die Beschränkungen, dass kontaktloser Individualsport nur allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts möglich ist, sind für Geimpfte und Genesene aufgehoben.

  • Auch Quarantäne-Pflichten gelten nicht für Geimpfte und Genesene - zum Beispiel bei Einreisen aus dem Ausland. Dies gilt allerdings nicht für Reisen aus sogenannten Virusvarianten-Gebieten.

  • Wichtig bleiben: Abstand, Hygiene und Masken. Auch geimpfte, genesene und getestete Personen müssen weiterhin eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und Abstandsgebote einhalten. Hier gibt es keine Erleichterungen.














  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  

 


  • Geimpfte müssen einen Nachweis für einen vollständigen Impfschutz vorlegen. Der Nachweis einer vollständigen Impfung erfolgt über die Impfdokumentation. Das kann entweder der Eintrag ins gelbe Impfbuch sein, der Nachweis, den man beim Arzt oder im Impfzentrum erhalten hat - oder später auch der digitale Impfnachweis. Auch ausländische Impfzertifikate werden anerkannt. Voraussetzung ist aber, dass die Person mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff geimpft wurde. Je nach Impfstoff bedarf es ein oder zwei Impfungen für einen vollständigen Schutz. Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein. Zusätzlich darf man keine Symptome einer möglichen Covid-19-Infektion aufweisen. Dazu gehören Atemnot, Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.

  • Genesene benötigen den Nachweis für einen positiven PCR-Test (oder einen anderen Nukleinsäurenachweis), der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt. Auch hier gilt zusätzlich, dass die Freiheiten nur für Menschen ohne Covid-19-typische Krankheits-Symptome gelten.














  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  

 

Hintergrund: Nach aktueller Studienlage ist das Risiko, dass Geimpfte und Genesene (bis sechs Monate nach durchgemachter Infektion) das Coronavirus SARS-CoV-2 noch übertragen, geringer als bei tagesaktuell negativ Getesteten. Derzeit ist bis zu sechs Monate nach der durchgemachten Erkrankung von einer ausreichenden Immunität auszugehen. Nach Ablauf der sechs Monate empfiehlt die Ständige Impfkommission eine einmalige Impfung mit einem der zugelassenen Impfstoffe. Wer die Infektion also vor mehr als sechs Monaten durchgemacht hat und danach einmal geimpft wurde, für den gelten dieselben Regeln wie für vollständig Geimpfte.

 

Quelle: Pressemitteilung des Landes Brandenburg vom 11.05.2021

 

14.07.2021

 

Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz, Frau Ursula Nonnemacher, hat mit Verordnung vom 09.07.2021 die SARS-CoV-2-Umgangsverordnung vom 15.06.2021 in den §§ 4, 8 und 30 geändert. Die Regeln der Umgangsverordnung gelten jetzt bis zum 31.07.2021.

 

 

16.06.2021

 

Der Landkreis Dahme-Spreewald hat bekannt gegeben, dass laut Veröffentlichung des Robert Koch Instituts (https://www.rki.de/inzidenzen) im Landkreis Dahme-Spreewald innerhalb der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern kumulativ weniger als 20 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus für 5 Tage ununterbrochen vorlagen. Damit entfällt die in dieser Verordnung vorgesehene Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises ab dem Tag nach der Bekanntgabe der Unterschreitung.

Die Bekanntgabe liegt hier.

 

 

16.06.2021

Kabinett beschließt neue Corona-Umgangsverordnung - Viele Erleichterungen ab Mittwoch - Verringerte Testpflichten bei Inzidenzen unter 20

Paradigmenwechsel beim Umgang mit dem Corona-Virus: Angesichts deutlich sinkender Infektionszahlen hat das Kabinett am 15.06.2021 die neue „Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg" beschlossen, die am 16.06.2021 in Kraft tritt. Damit ist bis auf wenige konkrete Einschränkungen vieles wieder erlaubt.

Die wichtigsten Punkte der neuen Umgangsverordnung sind:

 


  • Allgemeine Hygieneregeln müssen weiterhin eingehalten werden

  • Mindestabstand von 1,5 Metern außerhalb des privaten Raums gilt weiter

  • Keine Kontaktbeschränkungen mehr im öffentlichen Raum

  • Keine Testpflicht in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz unter dem Wert von 20 (zum Beispiel: Innengastronomie, touristische Übernachtungen und Kultur-Veranstaltungen); Ausnahme: Testpflicht gilt unabhängig von der Inzidenz immer in Schulen, für Besucherinnen und Besucher in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern, Kontaktsport drinnen, Diskotheken und Clubs, sexuelle Dienstleistungen

  • Keine Maskenpflicht mehr im Freien (zum Beispiel: Open-Air-Veranstaltungen, Versammlungen, Wochenmärkte, Außengastronomie)

  • Maskenpflicht gilt nur noch in geschlossenen öffentlichen Räumen (zum Beispiel: Geschäfte, Veranstaltungen, Kirche, Öffentlicher Personennahverkehr, Reisebusse, Umkleideräume); bei Veranstaltungen, Theater, Konzerthäuser, Kinos und Spielhallen sowie in Hochschulen keine Maskenpflicht, wenn zwischen festen Sitzplätzen ein Mindestabstand von 1 Meter eingehalten wird

  • Keine Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler in Grundschulen

  • Maskenpflicht in Schulgebäuden gilt weiterhin für alle Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal, für alle Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 7 (außer beim Sport und bei über vierstündigen Klausuren) sowie für alle Besucherinnen und Besucher

  • Veranstaltungen können grundsätzlich mit bis zu 1.000 Teilnehmenden stattfinden (Abstandsgebot, Erfassen von Personendaten, in geschlossenen Räumen: Maskenpflicht und bei Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter zusätzlich Test-, Impf- oder Genesenennachweis)

  • Kontaktbeschränkungen private Feiern aus besonderen Anlass neu: Bis zu 100 Gästen draußen und bis zu 50 Gästen drinnen (besondere Anlässe sind zum Beispiel: Verlobungs- und Hochzeitsfeiern, Jubiläen, Geburtstagsfeiern, Einweihungs-, Prüfungs- und Abschlussfeiern)

  • Kontaktbeschränkungen für alle anderen privaten Feiern und Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis gibt es neu nur noch in geschlossenen Räumen: Bis zu zwei Haushalte oder insgesamt bis zu zehn Personen (insbesondere zählen Kinder bis 14 Jahren, Geimpfte und Genesene nicht mit)

  • Pflegeheime und Krankenhäuser: Patientinnen und Patienten sowie Bewohnerinnen und Bewohner können beliebig viele Besucherinnen und Besucher empfangen (keine Personengrenze mehr, aber weiterhin grundsätzlich FFP2-Maske, Test-, Impf- oder Genesenennachweis)

  • Gaststätten: Keine Testpflicht für Gäste, die in den Außenbereichen bewirtet werden

  • Beherbergung: Touristische Übernachtungen sind ohne Beschränkungen möglich. Für alle Beherbergungsstätten gilt: Gäste müssen vor Beginn der Beherbergung einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis vorlegen

  • Versammlungen (Demonstrationen): Keine besonderen Einschränkungen oder Personengrenze mehr (allgemeine Hygiene- und Abstandsregeln müssen immer eingehalten werden)

  • Gemeindegesang bei religiösen Veranstaltungen ist wieder erlaubt (Abstandsgebot, in geschlossenen Räumen: Abstand von mindestens zwei Metern)

  • Sexuelle Dienstleistungen und Prostitutionsveranstaltungen sind wieder erlaubt (Erfassen von Personendaten, grundsätzliche Testpflicht, Maskenpflicht: solange sexuelle Dienstleistung nicht erbracht wird)

  • Diskotheken und Clubs können wieder öffnen (Erfassen von Personendaten, Tanzlustbarkeiten in geschlossenen Räumen: grundsätzlich Testpflicht unabhängig regionaler Inzidenz, nicht mehr als ein Gast pro zehn Quadratmeter begehbarer Fläche, Lüften)

  • Personendaten zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung müssen im Einzelhandel nicht mehr erfasst werden

 

 

 

 

 

 

 

 

16.09.2021

 

Neue Corona-Verordnung für das Land Brandenburg: Das Kabinett hat die Dritte SARS-CoV-2-Umgangsverordnung beschlossen. Sie tritt am Donnerstag (16. September 2021) in Kraft und gilt bis einschließlich 13. Oktober 2021.

Mit der neuen Corona-Verordnung wird die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz neuer Leitindikator zur Beurteilung der pandemischen Lage. Außerdem wird in Brandenburg die 2G-Regel als Option für bestimmte Bereiche wie zum Beispiel Innengastronomie, Veranstaltungen und Beherbergung eingeführt (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12, dafür kein Abstand, keine Maske und keine Beschränkung der Personenzahl) Zudem setzt Brandenburg den einheitlichen Rahmen zu den Quarantäneregelungen in Schulen und Kitas um, die die Gesundheitsministerkonferenz am 6. September 2021 beschlossen hatte. So soll das zuständige Gesundheitsamt beim Auftreten eines Infektionsfalles in einer Schulklasse Quarantäneanordnungen auf möglichst wenige Personen beschränken. Bei asymptomatischen engen Kontaktpersonen soll die Quarantäneanordnung frühestens nach fünf Tagen bei Vorlage eines negativen Tests aufgehoben werden.

Die wichtigsten neuen Regelungen in der Corona-Verordnung im Überblick:

Indikatoren zur Beurteilung der Corona-Lage: Mit einem neuen Paragraphen 1 werden jetzt direkt in der Verordnung die Indikatoren genannt, die für die Landesregierung Beurteilungsmaßstab für die angeordneten Schutzmaßnahmen sind. Bislang sind sie in der Begründung aufgeführt. Die Indikatoren sind:

  • landesweite Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz (Anzahl der Patientinnen und Patienten, die mit einer COVID-19-Erkrankung stationär in einem Krankenhaus behandelt werden, innerhalb der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohner),
  • Sieben-Tage-Inzidenz (Anzahl der Neuinfektionen innerhalb der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohner)
  • Anzahl der landesweit verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und deren Auslastung,
  • Anzahl der gegen das SARS-CoV-2-Virus geimpften Personen (landesweite Impfquote).

Neuer Leitindikator: Die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz wird neuer Leitindikator. Das bedeutet: Die Auslastung des Gesundheitswesens hat bei der Gesamtbetrachtung der pandemischen Lage besonderes Gewicht. Damit setzt Brandenburg die in der vergangenen Woche im Bundestag und Bundesrat beschlossenen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes in der Landesverordnung entsprechend um. Wichtig: Eine wachsende Grundimmunität in der Bevölkerung bedeutet aber nicht, dass die Sieben-Tage-Inzidenz komplett vernachlässigt werden kann. Sie bleibt ein unverzichtbarer Frühindikator.

Angemessene Maßnahmen bei steigenden Werten: Die Landeregierung wird sich bei signifikanten Veränderungen der Indikatoren über angemessene Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens intensiv beraten, um insbesondere eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. Vorrangig kommen dabei Maßnahmen auf Grundlage der sogenannten 3G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete) sowie eine Ausweitung der 2G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte und Genesene) auf weitere Lebensbereiche in Betracht.

Werte für signifikante Veränderungen der Indikatoren:

Indikator   Warnwert Alarmwert
Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz kleiner 7 7 bis 12 größer 12

Die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz gibt an, wie viele Personen mit COVID-19 innerhalb der letzten sieben Tage stationär aufgenommen wurden.

Zum Vergleich: In der abnehmenden Hochphase der Zweiten Corona-Welle (Anfang Januar 2021) betrug die landesweite Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz 21,0. In der Hochphase der Dritten Welle (ab Ende März 2021) lag dieser Wert bei 9,3 und zu Beginn der Vierten Welle (Mitte August 2021) bei 1,3. Dieser Wert liegt aktuell bei 0,75.

Indikator   Warnwert Alarmwert
Sieben-Tage-Inzidenz kleiner 100 100 bis 200 größer 200

 

Dieser bekannte Indikator ist wie bisher auf kommunaler Ebene zugrunde zu legen, um in verfassungsrechtlich gebotener Weise auf regionale und lokale Infektionsgeschehen angemessen reagieren zu können.

Die höchsten Sieben-Tage-Inzidenzen haben heute in Brandenburg die kreisfreien Städte Cottbus (110,4) und Brandenburg an der Havel (109,7), den niedrigsten Wert verzeichnet die kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder) (3,5).

Indikator   Warnwert Alarmwert
Verfügbare Intensivbetten (ITS) bis 10%
mit COVID-19-Patienten belegte ITS-Betten
10 bis 20 %
mit COVID-19-Patienten belegte ITS-Betten
mehr als 20 %
mit COVID-19-Patienten belegte ITS-Betten

Datenquelle für die Berechnung der verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten ist IVENA eHealth, wo Brandenburger Krankenhäuser tägliche Eintragungen vornehmen. In Brandenburg gibt es theoretisch maximal 1.032 verfügbare intensivmedizinische Beatmungsbetten. Bei diesem Indikator ist eine landesweite Betrachtung zu Grunde zu legen, um einen einheitlichen räumlichen Bezug herzustellen.

Zum Vergleich: Den bisherigen Spitzenwert der Auslastung der ITS-Betten mit COVID-19-Patienten gab es Mitte Januar 2021 mit 255 Belegungen, das entspricht 24,7 Prozent. Der aktuelle Wert beträgt 1,5 Prozent (Anteil COVID-19 an Intensivbettenkapazität).

Hinweis zum Indikator Anzahl der geimpften Personen (Impfquote): Da die Sieben-Tage-Inzidenz die Impfquote widerspiegelt, erfolgt keine eigene Schwellenwertsetzung für diesen Indikator.

3G-Regel: Die sogenannte 3G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete) bleibt mit der neuen Corona-Umgangsverordnung bestehen und gilt ab dem bisherigen Schwellenwert von 20 bezogen auf kreisfreie Städte und Landkreise (Sieben-Tage-Inzidenz Neuinfektionen). Die 3G-Regel betrifft zum Beispiel Innengastronomie, touristische Übernachtungen, Reisebusreisen, Indoor-Sportanlagen und Innen-Spielplätze, Kinos, Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie körpernahe Dienstleistungen, bei denen die Art der Dienstleistung das Tragen einer Maske nicht zulässt (Ausnahme: medizinische, therapeutische oder pflegerische Leistungen im Gesundheitssektor).

Großveranstaltungen: Mit der neuen Corona-Verordnung gibt es eine Personenobergrenze für Großveranstaltungen. Zu Veranstaltungen und Festivals sowie in Diskotheken und Clubs dürfen nicht mehr als 5.000 gleichzeitig teilnehmende Besucherinnen und Besucher. Bisher galt diese Obergrenze (und für Festivals eine Obergrenze von 7.000 Gästen) nur in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz über dem Wert von 35. Dieser Schwellenwert wird aus der Verordnung gestrichen. Ausnahmen sind auf Antrag weiter möglich.

2G-Regel als Option: Die sogenannte 2G-Regel wird als Option für zahlreiche Lebensbereiche eingeführt (2G-Optionsmodell). Das 2G-Optionsmodell für Geimpfte und Genesene ist eine Ergänzung des bestehenden 3G-Modells für Geimpfte, Genesene und Getestete. Der Unterschied: Beim 2G-Modell gelten für Veranstalter und Gäste kaum noch Corona-Einschränkungen. Schutzmaßnahmen wie Abstand, Maske, Personengrenzen und Quadratmetervorgaben entfallen. Die Ermöglichung von Kontaktnachverfolgung und Hygienekonzepte bleiben jedoch weiterhin überall dort erforderlich, wo sie auch bislang vorgesehen sind.

Bereiche, in denen nach der neuen Corona-Verordnung das 2G-Optionsmodell genutzt werden kann, sind: Veranstaltungen, Innengastronomie, Beherbergung von Gästen, Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote, Indoor-Sportanlagen, Innen-Spielplätze, Kultur- und Freizeiteinrichtungen, künstlerische Amateurensembles, Diskotheken, Clubs und Festivals.

Wichtig: Für einige Bereiche der Daseinsvorsorge sowie für bestimmte öffentliche Einrichtungen ist die Inanspruchnahme des 2G-Modells ausgeschlossen. Das betrifft Kitas und Schulen ebenso wie zum Beispiel Ämter und Verwaltungen, den öffentlichen Personennahverkehr, Einzel- und Großhandel, Einrichtungen der Grundversorgung oder lebenswichtige Dienstleistungen. Ausgenommen von dem 2G-Modell sind nach der Verordnung auch Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive, öffentliche Bibliotheken, Freizeitparks, Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten, Schwimmbäder und Freibäder. Hier sollen weiterhin Geimpfte, Genesene und Getestete sowie alle Personen, die von der Testpflicht befreit sind, Zutritt haben können.

Wenn Veranstalterinnen oder Veranstalter sowie Betreiberinnen oder Betreiber das 2G-Modell nutzen wollen, entfallen einzelne Vorgaben zum Infektionsschutz, wenn die Verantwortlichen auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherstellen:

  • die Zutrittsgewährung ausschließlich für
    • geimpfte Personen,
    • genesene Personen,
    • Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr,
  • den Einsatz ausschließlich von geimpftem oder genesenem Personal; dies gilt nicht für Personal, das dauerhaft keinen direkten Gäste- oder Kundenkontakt hat,
  • die Anbringung eines deutlich erkennbaren Hinweises im Zutrittsbereich, dass der Zutritt nur für geimpfte Personen, genesene Personen und Kindern unter 12 Jahren gewährt wird,
  • die vorherige schriftliche Anzeige der Inanspruchnahme des 2G-Modells gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt.

Einheitlicher Rahmen für Quarantäneregelungen in Schulen und Kitas: Im Interesse eines möglichst verlässlichen Schulunterrichts in Präsenz und zur Gewährleistung einer Betreuung der Kinder in den Kinderbetreuungseinrichtungen hat die Gesundheitsministerkonferenz der Länder (GMK) am 6. September 2021 einen einheitlichen Rahmen für Quarantäneregelungen in Schulen und Kitas beschlossen. Diesen GMK-Beschluss setzt Brandenburg mit der neuen Corona-Verordnung um. Beim Auftreten eines Infektionsfalls in der Schule soll das zuständige Gesundheitsamt bei der Anordnung von Absonderungsmaßnahmen folgende Maßgaben berücksichtigen:

  • Die Anordnung einer Absonderung von Kontaktpersonen wird auf möglichst wenige Personen beschränkt; sie wird insbesondere auf die Schülerinnen und Schüler eingegrenzt, die engen Kontakt zur infizierten Person hatten.
  • Bei asymptomatischen engen Kontaktpersonen endet die Absonderung frühestens nach fünf Tagen mit dem Vorliegen eines Testnachweises.
  • Gegenüber geimpften und genesenen Personen werden keine Absonderungsmaßnahmen angeordnet.

Das gilt bei Auftreten eines Infektionsfalls in einer Kindertagesstätte oder Kindertagespflegestelle entsprechend.

Grundlage für die Anordnung der Quarantäne ist das Infektionsschutzgesetz. Eine Quarantäne (häusliche Absonderung) wird dann behördlich angeordnet, wenn ein hohes Risiko besteht, dass man sich mit SARS-CoV-2 angesteckt hat und dadurch zu einer Verbreitung des Krankheitserregers beitragen könnte. Wichtig: Die Beurteilung des Ansteckungsrisikos und damit die Anordnung und Aufhebung der Quarantäne obliegt dem zuständigen Gesundheitsamt.

Ausnahmen von der Testpflicht: Hier gibt es eine wichtige Klarstellung in der Corona-Verordnung. Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sowie – neu – für vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder. Hier gab es viele Nachfragen von Eltern. Denn mit der bisherigen Regelung waren Kita-Kinder, die bereits sechs Jahre alt sind, nicht von der Ausnahmeregelung eingeschlossen. Von der Testpflicht ausgenommen sind außerdem wie bisher Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzeptes der von ihnen besuchten Schule regelmäßig, mindestens an zwei verschiedenen Tagen pro Woche, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden. Das gilt auch für den Zeitraum der Ferien. Und natürlich müssen alle Personen, die einen Impf- oder Genesenennachweis haben, keinen Testnachweis vorlegen.

Verzicht auf Abstandsgebot, wenn FFP2-Maske: Bei religiösen Veranstaltungen, nicht-religiösen Hochzeiten und Bestattungen, bei sonstigen Veranstaltungen und in Kultur- und Freizeiteinrichtungen kann auf die Einhaltung des Abstandsgebots verzichtet werden, wenn alle Personen durchgehend eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen.

Weitere wichtige Regelungen in der Corona-Verordnung:

Abstandsgebot und Hygieneregeln: Jede Person ist weiterhin verpflichtet, die allgemeinen Hygieneregeln und -empfehlungen zur Vorbeugung von Infektionen zu beachten, einschließlich des regelmäßigen Austauschs der Raumluft durch Frischluft in geschlossenen Räumen. Bei Vorliegen von typischen Symptomen oder sonstigen Anhaltspunkten für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus soll grundsätzlich auf physische Kontakte zu anderen Personen verzichtet werden. Jede Person soll außerhalb des privaten Raums einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.

Mund-Nasen-Bedeckung: Sofern außerhalb des privaten Raums in geschlossenen Räumen die Einhaltung des Abstandsgebots nicht möglich ist, soll eine medizinische Maske getragen werden. Diese Regelung gilt generell zum Beispiel in Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels, in öffentlichen Verkehrsmitteln und bei körpernahen Dienstleistungen (z.B. Friseur, Fußpflege, Massage), es sei denn, die Art der Dienstleistung lässt das Tragen einer Maske nicht zu (z.B. Bartrasur oder Gesichtskosmetik).

Private Feiern und sonstige Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis sind wie bisher unter freiem Himmel mit bis zu 100 und in geschlossenen Räumen mit bis zu 50 gleichzeitig anwesenden Gästen erlaubt. Geimpfte und Genesene zählen hier nicht mit.

Quelle: Pressemitteilung des Landes Brandenburg vom 14.09.2021

 

19.10.2021

 

Dritte SARS-CoV-2-Umgangsverordnung bis 9. November verlängert

 

Die Dritte Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (Dritte SARS-CoV-2-Umgangsverordnung) wird mit wenigen Änderungen um vier Wochen bis 9. November 2021 verlängert. Die Änderungsverordnung trat am 13. Oktober 2021 in Kraft. Die Dritte SARS-CoV-2-Umgangsverordnung gilt seit 16. September 2021 und war zunächst bis 13. Oktober befristet.

Die aktualisierte Dritte SARS-CoV-2-Umgangsverordnung sieht folgende Anpassungen vor, die seit dem 13. Oktober 2021 gelten:

  • Anhebung des Schwellenwertes für Wegfall der Testpflicht (§ 6 Absatz 3): Der Schwellenwert für den Entfall der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises wird von bisher 20 auf 35 erhöht. Das bedeutet: In den kreisfreien Städten und Landkreisen, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz an mindestens fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 35 liegt, ist in vielen gesellschaftlichen Bereichen die Vorlage eines negativen Testergebnisses bzw. eines Impf- oder Genesenennachweises nicht mehr nötig. Das betrifft zum Beispiel die Innengastronomie, touristische Übernachtungen, Reisebusreisen, Indoor-Sportanlagen, Theater, Kinos und Schwimm- und Spaßbäder. Diese Inzidenz-Regelung gilt auch in anderen Bundesländern.
  • Testpflicht bei Open-Air-Veranstaltungen (§ 10 Absatz 1 und § 21 Absatz 2): Für Veranstaltungen unter freiem Himmel wird die Personengrenze für die Testpflicht von bisher 500 auf 1.000 angehoben, um den Veranstaltern angesichts des Kontrollaufwandes einen wirtschaftlichen Betrieb zu ermöglichen. Das bedeutet: Ab dem 13. Oktober muss bei Veranstaltungen unter freiem Himmel (zum Beispiel Konzerte, Volksfeste oder Jahrmärkte) mit weniger als 1.000 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besucher kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt werden. Weiterhin gelten hier jedoch Abstands- und Hygieneregeln.
  • Ausweitung des optionalen 2G-Modells auf den Gesangs- und Blasinstrumenten-Unterricht (§ 7 und § 25 Absatz 3): Die sogenannte 2G-Regel ist eine Option, um z. B. in der Gastronomie auf Abstandsregeln und Maskenpflicht verzichten zu können. Zutritt haben dann nur vollständig Geimpfte und Genesene sowie Kinder unter 12 Jahren. Das 2G-Optionsmodell ist künftig auch für Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, in denen Gesangs- und Blasinstrumenten-Unterricht stattfindet, möglich. Das bedeutet: Wenn sich zum Beispiel eine Musikschule für das 2G-Optionsmodell entscheidet, entfällt dort beim Singen und beim Spielen von Blasinstrumenten die Pflicht zur Einhaltung eines Abstands von mindestens zwei Metern. Dann dürfen aber nur Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12 Jahren an diesem Unterricht teilnehmen. Wichtig: Die Inanspruchnahme des 2G-Modells ist auf die Durchführung des Gesangs- und Blasinstrumenten-Unterrichts beschränkt, erstreckt sich also nicht auf die gesamte Bildungseinrichtung und auf anderen Unterricht.
  • Erprobung von freiwilligen PCR-Pool-Testungen in Schulen (§ 24 neuer Absatz 2a): Dem Bildungsministerium wird ermöglicht, im Einvernehmen mit dem Gesundheitsministerium für einzelne Schulen im Rahmen von Pilotprojekten freiwillige PCR-Pool-Testungen zuzulassen. Die Teilnahme an solchen Pool-Testungen ist für die Schülerinnen und Schüler freiwillig. Hintergrund: Bei einem PCR-Pool-Test werden Speichelproben von mehreren Personen gemeinsam in einer Gesamtprobe (dem „Pool“) untersucht. Sollte ein Pool positiv auf eine Infektion mit COVID-19 getestet werden, muss zeitnah ermittelt werden, welches Kind betroffen ist. Dafür ist eine individuelle Nachtestung erforderlich. Wenn ein Pool negativ ist, wurde kein Kind der getesteten Schülergruppe positiv auf SARS-CoV-2 getestet. Für Personen, die nicht an den Pool-Testungen teilnehmen (wollen), gilt die reguläre Testpflicht (zweimal wöchentlich mit der Möglichkeit zur Selbsttestung).
  • Schulen (§ 24 Absatz 4): Es wird redaktionell klargestellt, dass die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Schulen nicht beim Singen und Spielen von Blasinstrumenten gilt. Dabei entfällt die Tragepflicht nicht für die gesamte Klasse, sondern nur für diejenigen Personen, die tatsächlich Singen oder Blasinstrumente spielen.
  • Kontaktdatenerfassung in Hochschulen (§ 25): Hochschulen haben sicherzustellen, dass die Personendaten aller Personen in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden.

Quelle: Information des MSGIV vom 05.10.2021

 

 

02.11.2021

Dritte SARS-CoV-2-Umgangsverordnung bis 30. November verlängert.

Das Brandenburger Kabinett hat am 02.11.2021 die Zweite Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung beschlossen. Damit wird die Corona-Verordnung mit wenigen Änderungen bis einschließlich 30. November 2021 verlängert. Wichtigste Änderung: Nicht immunisierte Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, zum Beispiel Pflegekräfte in Pflegeheimen, müssen sich häufiger als bisher testen.

 

05.11.2021

 

Inzidenz im Landkreis länger als eine Woche über 100

 

Laut Veröffentlichung des Robert Koch-Institut lag im Landkreis Dahme-Spreewald der Inzidenzwert in den letzten sieben Tagen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner eingetretenen Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus an fünf aufeinanderfolgenden Tagen ununterbrochen über 100. Damit gelten im Landkreis Dahme-Spreewald gem. § 6 Abs. 3 und § 23 Abs. 5a der 3. SARS- CoV-2-UmgV ab dem Tag nach dieser Bekanntgabe, also ab dem 05.11.2021 verschärfte Corona-Maßnahmen entsprechend der genannten Umgangsverordnung. Ab dem Tag nach der Bekanntgabe gilt insbesondere für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- Sozialwesens im Sinne des § 23 Abs. 1 der 3. SARS-CoV-2-UmgV, mit Ausnahme von Krankenhäusern, die Testpflicht an jedem Tag, an dem die oder Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist.

 

12.11.2021

 

 

Die wichtigsten Regelungen in der neuen Corona- Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg im Detail

 

Vor dem Hintergrund stark steigender Zahlen an Erkrankungen hat das Kabinett am 11.11.2021 eine neue Corona-Eindämmungsverordnung beschlossen. Sie tritt am 15. November 2021 in Kraft und löst die bisher geltende Umgangsverordnung ab. Sie gilt zunächst für drei Wochen bis einschließlich 5. Dezember 2021.

 

Grundsätzlich gilt:

Für die meisten Brandenburgerinnen und Brandenburger – die vollständig Geimpften und Genesenen – gibt es keine relevanten zusätzlichen Einschränkungen. Zu den wesentlichen Punkten der Verordnung gehört die Einführung der 2G-Regelung, die den Zutritt z. B. in Gaststätten, Hotels oder Kinos nur noch Geimpften oder Genesenen erlaubt sowie die Wiedereinführung der Maskenpflicht ab der ersten Schulklasse. Alle Details der neuen Verordnung im Überblick:

 

 

2G-Regelung

 

Es gibt Bereiche, in denen die 2G-Regelung verbindlich gilt, und Bereiche, in denen Veranstalterinnen und Veranstalter sich optional für 2G entscheiden können. Unabhängig davon, ob verbindlich oder optional, gilt bei 2G grundsätzlich:

 

Einzelne Vorgaben* zum Infektionsschutz (Abstandsgebot, Maskenpflicht, Personenbegrenzungen) entfallen, wenn auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sichergestellt wird:

 

die Zutrittsgewährung ausschließlich für

  • geimpfte Personen
  • genesene Personen
  • Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr
  • Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (Bedingung: negativer Testnachweis) Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde; die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen (Bedingungen: negativer Testnachweis und Pflicht, grundsätzlich durchgehend eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen)

 

der Einsatz ausschließlich von Beschäftigten, die

  • geimpft oder genesenen sind oder
  • an jedem Tag, an dem sie zum Dienst eingeteilt sind, einen auf sie ausgestellten negativen Testnachweis vorlegen und durchgehend eine medizinische Maske tragen,

 

Hinweis: Dies gilt wie bisher nicht für Beschäftigte, die dauerhaft keinen direkten Gäste- oder Kundenkontakt haben.

  • die Anbringung eines deutlich erkennbaren Hinweises im Zutrittsbereich, dass nur Personen, die die 2G-Regelung erfüllen, Zutritt gewährt wird,
  • nur im Fall des optionalen 2G-Modells: die vorherige schriftliche Anzeige der Inanspruchnahme des optionalen 2G-Modells gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt.
  •  

*Wichtig: Bei der 2G-Regelung müssen aber immer die Personendaten aller Besucherinnen und Besucher in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst und in geschlossenen Räumen regelmäßig die Raumluft durch Frischluft ausgetauscht werden.

 

 

Verbindliche 2G-Regelung

 

In folgenden Bereichen gilt die 2G-Regelung ab dem 15. November 2021 landesweit verbindlich:

  • Gaststätten*
  • Beherbergung (Hinweis: Ausnahmen unter anderem für Ferienwohnungen und Ferienhäuser, Campingplätze, Wohnmobilstellplätze – siehe dazu Abschnitt „3G-Regelung“)
  • Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote
  • Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos, Messen, Ausstellungen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen
  • Spaß- und Freizeitbäder, Freibäder, Saunen, Thermen und Wellnesszentren
  • Diskotheken, Clubs und Festivals
  • Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter (zum Beispiel: Weihnachtsfeier mit Geschäftspartnern, Kunden oder anderen Personen, die nicht zum Betrieb oder Unternehmen gehören)
  • Ausübung von Kontaktsport in geschlossenen Räumen (zum Beispiel Sporthalle) durch volljährige Sportausübende
  • Erbringung von sexuellen Dienstleistungen

 

*Wichtig: Im Bereich der Gastronomie gilt die 2G-Regelung nicht für Betreiberinnen und Betreiber von:

  • Gaststätten, die zubereitete Speisen und Getränke ausschließlich zur Mitnahme im Rahmen des Außerhausverkaufs abgeben und keine Abstell- oder Sitzgelegenheiten bereitstellen
  • Gaststätten im Reisegewerbe
  • Verpflegungseinrichtungen (Mensen und Cafeterien) an Hochschulstandorten sowie an betrieblichen, beruflichen oder vergleichbaren Fortbildungseinrichtungen,
  • Kantinen für Betriebsangehörige sowie für Angehörige von Polizei und Zoll,
  • Rastanlagen und Autohöfen an Bundesautobahnen

 

In diesen Bereichen gilt wie bisher: Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen, Einhaltung des Abstandsgebots sowie in geschlossenen Räumen Maskenpflicht (medizinische Maske) und regelmäßiges Lüften.

 

 

Optionale 2G-Regelung

 

In folgenden Bereichen gilt die 2G-Regelung ab dem 15. November 2021 optional:

  • Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter (ausgeschlossen sind aber Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege, der Daseinsfürsorge und Daseinsvorsorge oder der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben zu dienen bestimmt sind)
  • Sportanlagen in geschlossenen Räumen einschließlich Schwimmbädern
  • Innen-Spielplätze
  • Volksfeste, Spezialmärkte und Jahrmärkte einschließlich Weihnachtsmärkten
  • Zusammenkünfte künstlerischer Amateurensembles (Proben und Auftritte in geschlossenen Räumen)
  • In Bildungs- und Weiterbildungseinrichtungen beim Singen und das Spielen von Blasinstrumenten im Unterricht

 

 

3G-Regelung

 

Die 3G-Regelung (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete sowie Kinder unter 6 Jahren) gilt unabhängig von Inzidenzwerten in folgenden Bereichen verbindlich:

  • Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter (Ausnahmen: die Testpflicht besteht nicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 1.000 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besuchern sowie für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besuchern)
  • Körpernahe Dienstleistungen (zum Beispiel Friseur, Kosmetik- und Nagelstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios; Ausnahme: die Testpflicht gilt nicht im Gesundheitsbereich bei der Erbringung medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen*)
  • Beherbergung: Ferienwohnungen und Ferienhäuser, Campingplätze, Wohnmobilstellplätze und Charterboote mit Übernachtungsmöglichkeit (Wichtig: Gäste müssen wie bisher vor Beginn der Beherbergung einen negativen Testnachweis vorlegen)
  • Beherbergung: Für Ungeimpfte und Nichtimmunisierte genügt als Ausnahme von der verpflichtenden 2G-Regelung (zum Beispiel in Hotels) ein negativer Testnachweis bei Beherbergungen
    • zur Inanspruchnahme zwingend erforderlicher medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen
    • zur Wahrnehmung eines Sorge- oder eines gesetzlich oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts oder
    • zum Zwecke des Besuchs von schwer erkrankten Kinder oder Eltern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen
  • Sportanlagen in geschlossenen Räumen einschließlich Schwimmbädern (Zutritt nur für Sportausübende, die einen negativen Testnachweis vorlegen; für nicht volljährige Sportausübende ist wie bisher als Nachweis auch eine von einer oder einem Sorgeberechtigten unterzeichneten Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten Selbsttest zulässig)
  • Innen-Spielplätze
  • Volksfeste, Spezialmärkte und Jahrmärkte einschließlich Weihnachtsmärkten (Ausnahme: Testpflicht gilt nicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 1.000 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besuchern)
  • Zusammenkünfte künstlerischer Amateurensembles (Proben und Auftritte in geschlossenen Räumen),

 

*Hinweis: Wer zum Beispiel aus pflegerischen Gründen eine Fußpflege benötigt, muss dafür keinen negativen Testnachweis vorzeigen. Auch ein ärztliches Attest ist nicht erforderlich. Nur wenn es eine rein kosmetische Leistung ist, gilt 3G.

 

 

Schulen

 

Maskenpflicht: In Schulen gilt nach der neuen Corona-Eindämmungsverordnung bei der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske:

  • in den Innenbereichen außer während des Schulsports sowie außer beim Singen und beim Spielen von Blasinstrumenten für
    • alle Schülerinnen und Schüler,
    • alle Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal,
  • in den Innen- und Außenbereichen für alle Besucherinnen und Besucher.

 

Schülerinnen und Schüler sind von der Maskenpflicht wie bisher bei Klausuren mit einer Dauer ab 240 Minuten befreit, wenn das Abstandsgebot eingehalten wird. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann die Schule aus pädagogischen Gründen eine weitergehende Befreiung von der Tragepflicht zulassen. Während des Stoßlüftens in den Schulräumen können Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal die medizinische Maske vorübergehend abnehmen.

Neu für Horte ist: In den Innenbereichen von Horteinrichtungen besteht nun für alle Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske außerhalb der Betreuungs- und Bildungsangebote, die in Gruppen-, Bewegungs- oder sonstigen pädagogischen Räumen stattfinden. Für Besucherinnen und Besucher gilt die Maskenpflicht auch in den Außenbereichen von Horteinrichtungen.

 

 

Testpflicht: Der Zutritt zu Schulen ist weiterhin allen Personen untersagt, die der jeweiligen  Schule keinen auf sie ausgestellten negativen Testnachweis vorlegen. Das Zutrittsverbot gilt nicht für Personen,

  • die unmittelbar nach dem Betreten der Schule eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchführen; bei einem positiven Testergebnis ist die Schule unverzüglich zu verlassen,
  • die Schülerinnen oder Schüler zum Unterricht in der Primarstufe, zur Notbetreuung in Grundschulen oder zum Unterricht in Förderschulen bringen oder sie von dort abholen,
  • deren Zutritt zur Schule zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Schule zwingend erforderlich ist (insbesondere zur Durchführung notwendiger betriebs- oder einrichtungserhaltender Bau- oder Reparaturmaßnahmen),
  • deren Zutritt zur Schule zur Erfüllung eines Einsatzauftrages der Feuerwehr, des Rettungsdienstes, der Polizei oder des Katastrophenschutzes notwendig ist,
  • deren Zutritt zur Schule zeitlich außerhalb des regulären Schulbetriebs erfolgt,
  • deren Zutritt zur Schule zum Zwecke der Durchführung von Blut-, Blutplasma- und Knochenmark-Spendeterminen erforderlich ist,
  • deren Zutritt zur Schule zum Zwecke der Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendgesundheitsdienste sowie der Zahnärztlichen Dienste der Gesundheitsämter erforderlich ist.

 

Für Schülerinnen und Schüler sowie für das Schulpersonal sind der Zutritt zur Schule und die Teilnahme am Präsenzunterricht nur zulässig, wenn sie an drei von der jeweiligen Schule bestimmten, nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen (bisher waren es zwei Tests pro Woche). Als Nachweis ist auch eine von der getesteten Person oder, sofern diese nicht volljährig ist, von einer oder einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten Antigen-Tests zur Eigenanwendung zulässig.

 

 

Sport

Im Bereich Sport gilt nach der Corona-Verordnung:

In Sportanlagen einschließlich Schwimmbädern gilt in geschlossenen Räumen die 3G-Regelung (Zutritt nur für Sportausübende, die einen negativen Testnachweis vorlegen können; für nicht volljährige Sportausübende reicht wie bisher als Nachweis auch eine von einer oder einem Sorgeberechtigten unterzeichneten Bescheinigung über einen negativen Selbsttest aus). Außerdem muss außerhalb der Sportausübung oder Schwimmbecken der Mindestabstand eingehalten werden und eine medizinische Maske getragen werden. Bei Kontaktsport bei Minderjährigen gilt eine Personenobergrenze von 30.

Neu ist: Die Ausübung von Kontaktsport in geschlossenen Räumen durch volljährige Sportausübende ist nur unter 2G zulässig (also Geimpfte und Genesene). In diesen Fällen gilt dann keine Personenobergrenze.

 

 

Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens

 

Zum Schutz besonders vulnerabler Personengruppen wird das Besuchsrecht in Pflegeeinrichtungen verschärft: Mit der neuen Corona-Eindämmungsverordnung dürfen Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern und Bewohnerinnen und Bewohner in Alten- und Pflegeheimen jetzt höchstens von zwei Personen täglich besucht werden (entweder zeitlich getrennt von jeweils einer Person, oder von zwei Personen gleichzeitig). Wichtig: Diese Personenbegrenzung gilt nicht für die Begleitung von schwer erkrankten Kindern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen.

Neu ist auch, dass sich in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens jetzt auch immunisierte Beschäftigte zweimal pro Woche und immunisierte Besucherinnen und Besucher vor jedem Besuch nach Maßgabe des Bundesrechts testen sollen.

 

 

Einzelhandel

 

Beim Einkaufen gibt es für die Brandenburgerinnen und Brandenburger keine neuen Corona-Regelungen. Wie bisher gilt in Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels, Kaufhäusern, Einkaufzentren, Outlet-Centern und sonstigen im Rahmen eines Kundenverkehrs zugänglichen Einrichtungen mit Publikumsverkehr weiterhin: Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts, Einhaltung des Abstandsgebots und in geschlossenen Räumen Maskenpflicht (medizinische Maske) sowie regelmäßiges Lüften.

Klarstellung: Auch nach der neuen Corona-Eindämmungsverordnung gilt im Land Brandenburg im Einzelhandel keine Testpflicht (3G-Regelung). Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen können auch nicht optional 2G wählen (also Zugang nur für Geimpfte und Genesene, und dafür Verzicht auf Abstand, Maske und Zugangsbeschränkungen).

 

 

Private Feiern und sonstige Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis

 

Auch bei privaten Feiern gibt es bei den Corona-Regelungen keine Veränderungen oder Verschärfungen. Weiterhin gilt also: Private Feiern und sonstige Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis, die im privaten Wohnraum und im zugehörigen befriedeten Besitztum (zum Beispiel Garten) oder in öffentlichen oder angemieteten Räumen stattfinden, sind unter freiem Himmel mit bis zu 100 und in geschlossenen Räumen mit bis zu 50 gleichzeitig anwesenden Gästen erlaubt. Geimpfte und Genesene zählen bei der Personenobergrenze nicht mit. Bei Zusammenkünften außerhalb des privaten Raums ist auch das Abstandsgebot zu beachten.

 

Hinweis: Bei privaten Feiern, die in einer Gaststätte stattfinden sollen, gilt verpflichtend die 2G-Regelung, auch wenn es sich dabei um eine geschlossene Gesellschaft handeln sollte.

 

 

Testnachweis

 

Soweit in der Eindämmungsverordnung ein negativer Testnachweis vorgelegt werden muss, gilt:

  • ein Antigen-Test darf nicht länger als 24 Stunden oder
  • ein PCR-Test darf nicht länger als 48 Stunden zurückliegen.

 

Die Nachweisführung hat durch Gewährung der Einsichtnahme in den Testnachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form gemeinsam mit der Einsichtnahme in ein amtliches Ausweisdokument im Original zu erfolgen.

 

Wenn nach der Eindämmungsverordnung eine Testpflicht gilt, sind davon grundsätzlich immer folgende Personengruppen ausgenommen:

  • Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sowie für vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder
  • Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts der von ihnen besuchten Schule regelmäßig, auch während der Ferien, mindestens an drei verschiedenen Tagen pro Woche, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden; als Nachweis ist auch eine von der getesteten Person oder, sofern diese nicht volljährig ist, von einer oder einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten Antigen-Tests zur Eigenanwendung zulässig
  • geimpfte Personen
  • genesene Personen
  • Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz ausgenommen, deren Zutritt zur Erfüllung eines Einsatzauftrages notwendig ist.

 

 

Weitere wichtige Regelungen in der Corona-Eindämmungsverordnung:

 

Abstandsgebot und Hygieneregeln: Jede Person ist weiterhin verpflichtet, die allgemeinen Hygieneregeln und -empfehlungen zur Vorbeugung von Infektionen zu beachten, einschließlich des regelmäßigen Austauschs der Raumluft durch Frischluft in geschlossenen Räumen. Bei Vorliegen von typischen Symptomen oder sonstigen Anhaltspunkten für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus soll grundsätzlich auf physische Kontakte zu anderen Personen verzichtet werden. Jede Person soll außerhalb des privaten Raums einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten (Ausnahmen unter anderem für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, für Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten, für Angehörige des eigenen Haushalts sowie für Personen, für die ein Sorge- oder ein gesetzliches oder gerichtlich angeordnetes Umgangsrecht besteht).

 

 

Mund-Nasen-Bedeckung: Sofern außerhalb des privaten Raums in geschlossenen Räumen die Einhaltung des Abstandsgebots nicht möglich ist, soll eine medizinische Maske getragen werden. Diese Regelung gilt generell zum Beispiel in Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels und bei körpernahen Dienstleistungen (z.B. Friseur, Fußpflege, Massage), es sei denn, die Art der Dienstleistung lässt das Tragen einer Maske nicht zu (z.B. Bartrasur oder Gesichtskosmetik).

 

Die neue Eindämmungsverordnung wird unter folgenden Links veröffentlicht:

 

https://www.landesrecht.brandenburg.de/dislservice/public/gvbl.jsp ,

https://corona.brandenburg.de

Quelle: Pressemitteilung des Landes Brandenburg vom 11.11.2021

 

 

 

16.11.2021

 

Pressemitteilung des Landkreises Dahme-Spreewald vom 15.11.2021

 

COVID-19: 7-Tage-Inzidenz liegt in Dahme-Spreewald über 500

Bekanntgabe von erweiterten Testpflichten für Beschäftigte im Gesundheits- und Sozialwesen ab 15. November / Impfstationen im Norden und Süden nehmen nächste Woche Arbeit auf / mobiles Impfen wird geprüft

 

Im Landkreis Dahme-Spreewald hat sich die Zahl der laborbestätigten Fälle der COVID-19-Infektionen innerhalb der letzten 24 Stunden um 87 erhöht. Die heutige 7-Tages-Inzidenz pro 100.000 Einwohner liegt im Kreis bei 508,9. Labordiagnostisch bestätigt wurden seit Ausbruch der Pandemie bisher insgesamt 9.344 Corona-Infektionen (kumuliert). Es sind bisher 260 (+ 1) im Zusammenhang mit dem SARS-CoV-2-Virus stehende Todesfälle zu beklagen. Derzeit sind im Landkreis 17 Personen mit einer COVID-19-Infektion in stationärer Behandlung und davon 6 Personen in intensivmedizinischer Behandlung (davon 3 nicht-invasiv beatmet und 3 invasiv beatmet).

 

Öffentliche Bekanntmachung über die Überschreitung des 7-Tages-Inzidenzwertes von 100

 

Laut Veröffentlichung des Robert Koch-Institut im Internet unter https://www.rki.de/inzidenzen lag im Landkreis Dahme-Spreewald der Inzidenzwert in den letzten sieben Tagen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ mehr als 100 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus für drei Tage ununterbrochen vor.

 

Damit gelten im Landkreis Dahme-Spreewald gemäß § 23 Abs. 6 der SARS-CoV-2-EindV ab dem Tag nach dieser Bekanntgabe, also ab dem 16.11.2021 veränderte, Corona-Maßnahmen entsprechend der genannten Eindämmungsverordnung.

 

Ab dem Tag nach der Bekanntgabe, also ab dem 16.11.2021, gilt insbesondere für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- Sozialwesens im Sinne des § 23 Abs. 1 der SARS-CoV-2-EindV, mit Ausnahme von Krankenhäusern, die Testpflicht an jedem Tag, an dem die oder der Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist.

 

Das gilt im Landkreis Dahme-Spreewald

 

2G-Regelung (geimpft und genesen) ausgeweitet:

 

Zum Beispiel der Besuch von Gaststätten, Theatern, Kinos, Spielbanken, Freizeitbädern, Saunen, Thermen und Wellnesszentren, Diskotheken, Clubs, Festivals und Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter landesweit nur noch Geimpften und Genesenen möglich. Auch für Beherbergungen, Reisebusreisen und Stadtrundfahrten gilt dann grundsätzlich: Zutritt nur für Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12 Jahren. Ausnahmen bei 2G gibt es für Jugendliche unter 18 Jahren und für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können (Attestpflicht): mit einem negativen Testnachweis dürfen auch sie bei 2G rein; die ungeimpften Erwachsenen müssen dann aber zusätzlich eine FFP2-Maske tragen.

 

Neu ist außerdem, dass die 3G-Regelung (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene und Getestete sowie Kinder unter 6 Jahren) jetzt auch für körpernahe Dienstleistungen wie zum Beispiel Friseur-Dienstleistungen gilt; davon ausgenommen sind medizinische, therapeutische oder pflegerische Leistungen.

 

Mit der neuen Eindämmungsverordnung gilt zudem die Maskenpflicht im Unterricht wieder für alle Schülerinnen und Schüler. Sie müssen sich auch häufiger pro Woche testen: dreimal statt wie bisher zweimal. Wie bisher reicht hier als Nachweis auch eine von einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines Selbsttests aus.

 

Neu ist die Maskenpflicht im Hort: In den Innenbereichen von Horteinrichtungen besteht nun für alle Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske außerhalb der Betreuungs- und Bildungsangebote, die in Gruppen-, Bewegungs- oder sonstigen pädagogischen Räumen stattfinden. Für Besucherinnen und Besucher gilt die Maskenpflicht auch in den Außenbereichen von Horteinrichtungen.

 

Mehr Tests gibt es in Alten- und Pflegeheimen. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz unter dem Wert von 100 müssen sich nicht geimpfte und nicht genesene Beschäftigte mindestens an drei (bisher: zwei) Tagen pro Woche, in der sie zum Dienst eingeteilt sind, testen. Wenn der Schwellenwert an drei Tagen ununterbrochen über 100 liegt, dann sogar täglich. Auch geimpfte und genesene Besucherinnen und Besucher von Alten- und Pflegeheimen und Krankenhäusern sollen sich testen.

 

Impfangebote des Landkreises

 

Der Landkreis wird zwei Impfstationen im Norden (Königs Wusterhausen) und Süden (Lübben) nächste Woche einrichten. Als Impfstoff wird mRNA-COVID-19-Impfstoff Comirnaty® von BioNTech / Pfizer zur Verfügung stehen.

 

Die Impfstationen ergänzen das bestehende Angebot. Die Ärztinnen und Ärzte im Landkreis leisten eine sehr gute Arbeit und sind die Hauptakteure. Bei Impfungen durch niedergelassene Ärzte rangiert die LDS-Impfquote unter den besten Drei (von 18 Landkreisen und kreisfreien Städten).

 

Das Angebot für mobiles Impfen (aufsuchendes Impfen) wird geprüft.

 

Inzidenzen von Altersgruppen

 

Für die Altersgruppe der 5 bis 14-Jährigen wird die 7-Tages-Inzidenz pro 100.000 Einwohner heute mit 1.888 für den Landkreis Dahme-Spreewald angeben. Vor dem Hintergrund, dass eine Kontaktnachverfolgung von Einzelfällen im Schul- und Kita-Kontext vom Gesundheitsamt aktuell nicht mehr geleistet werden kann, kommt hier der den Eltern obliegenden Verantwortung eine besondere Bedeutung zu.

 

 

23.11.2021

 

Brandenburg verschärft Corona-Maßnahmen – 2G-Regel wird ausgeweitet – Verschärfte Kontaktbeschränkungen

 

Aufgrund der sich täglich auch in Brandenburg weiter verschärfenden Pandemie-Lage beabsichtigt die Landesregierung, bereits morgen die bestehende Eindämmungsverordnung zu verschärfen. Sie soll ab Mittwoch, 24. November, 00.00 Uhr gelten (zunächst bis einschließlich 15. Dezember). Dabei werden auch die neuen Schwellenwerte („Ampel“), die in der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) am Donnerstag vereinbart worden waren, in die Begründung zur Brandenburger Verordnung übernommen (Sieben-Tages-Inzidenz der Infektionen, Belegung Krankenhausbetten und Auslastung der Intensivmedizin).

Vorbehaltlich der Kabinettsentscheidung ist unter anderem vorgesehen und wird bereits heute bekannt gegeben, damit sich Betroffene entsprechend vorbereiten können:

Der Einzelhandel soll vollständig geöffnet bleiben, aber unter Ausweitung der 2G-Regel: Sie soll künftig für den gesamten Einzelhandel gelten, jedoch weitgehend mit den aus früheren Verordnungen bekannten Ausnahmen (u.a. für Lebensmittel-geschäfte und Getränkemärkte, Drogerien, Apotheken, Tierbedarfshandel, Bau-fachmärkte, Floristikgeschäfte, Buchhandel, Zeitungs- und Zeitschriftenhandel, Poststellen, Tankstellen Banken und Sparkassen, öffentliche Bibliotheken).

Die 2G-Regel soll auch gelten für alle körpernahen Dienstleistungen, darunter auch Friseurhandwerk (Ausnahmen im Gesundheitsbereich), alle Sportanlagen (drinnen und draußen) einschließlich Schwimmbäder, Innen-Spielplätze, Museen, Galerien, Planetarien, Freizeitparks, Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten. Weihnachtsmärkte sollen nicht eröffnet bzw. bestehende wieder geschlossen werden.

Im öffentlichen Raum sollen wieder verschärfte Kontaktbeschränkungen ein-geführt werden, so wie dies bereits in früheren Verordnung festgelegt war (u. a. insgesamt bis zu fünf Personen gemeinsam im öffentlichen Raum; Geimpfte/Genesene werden nicht mitgezählt). Die gleiche Personengrenze soll auch für private Feiern im privaten Wohnraum oder zum Beispiel bei Treffen in Gaststätten gelten. Auch hier sollen Geimpfte und Genesene nicht mitgezählt werden.

Mit dem neuen Infektionsschutzgesetz des Bundes gilt zudem auch in Brandenburg ab dem 24. November 2021 grundsätzlich eine 3G-Pflicht am Arbeitsplatz, im öffentlichen Personennahverkehr sowie im Regional- und Fernverkehr. Das Infektionsschutzgesetz regelt ab jetzt u. a. auch die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr. Vorgeschrieben sind medizinische oder FFP2-Masken.

In Kreisen und kreisfreien Städte mit einer Sieben-Tages-Inzidenz von mehr als 1.000 bei einer gleichzeitigen landesweiten Auslastung der intensivmedizinischen Betten von über zehn Prozent ist eine nächtliche Ausgangsbeschränkung für Ungeimpfte von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr vorgesehen. Dies wird mit Ausnahmen verbunden (z. B. Weg zum / vom Arbeitsplatz).

 

Pressemitteilung, Land Brandenburg vom 23.11.2021

 

 

 

24.11.2021

 

Brandenburg verschärft Corona-Maßnahmen

 

Die Belastung durch die Corona-Pandemie verschärft sich weiter: Landesweit über 15.000 neue bestätigte COVID-19-Fälle innerhalb der letzten Woche. Erstmals liegt die landesweite Sieben-Tage-Inzidenz über dem Wert von 600, in den drei südlichen Landkreisen Oberspreewald-Lausitz, Elbe-Elster und Spree-Neiße sogar über dem Schwellenwert von 1.000. Krankenhäuser, Arztpraxen und Gesundheitsämter kommen an ihre Belastungsgrenzen. Vier der fünf Krankenhaus-Versorgungsgebiete liegen bei der Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz über dem bundeseinheitlichen Schwellenwert von 3, eines davon bereits über dem Wert von 6. Um die rasante Ausbreitung der wesentlich infektiöseren Delta-Variante von SARS-CoV-2 zu bremsen, verschärft Brandenburg die Corona-Maßnahmen nochmal deutlich. Das Kabinett hat dazu heute die Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen. Sie tritt am24. November 2021 – gleichzeitig mit dem neuen Infektionsschutzgesetz des Bundes – in Kraft und gilt zunächst bis zum Ablauf des 15. Dezember 2021.

Die Kernpunkte der neuen Corona-Verordnung sind:

  • 2G-Regel wird landes-weit deutlich ausgeweitet
  • Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte werden verschärft
  • In Hotspot-Regionen gilt eine nächtliche Ausgangsbeschränkung für Ungeimpfte
  • Weihnachtsferien beginnen drei Tage früher
  • Bildungsministerium kann Präsenzpflicht aufheben
  • Weihnachtsmärkte müssen landesweit abgesagt werden

 

Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick

 

Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum für Ungeimpfte: Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts, mit den Angehörigen des eigenen und solchen eines weiteren Haushalts oder insgesamt bis zu fünf Personen zulässig. Die gleichen Kontaktbeschränkungen gelten auch für private Feiern und sonstige Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis, die im privaten Wohnraum und im zugehörigen befriedeten Besitztum oder in öffentlichen oder angemieteten Räumen stattfinden.

Wichtig: Geimpfte und Genesene sind von diesen Kontaktbeschränkungen nicht betroffen und werden bei der Ermittlung der Personenzahl nicht mitgezählt. Es können sich also weiterhin beliebig viele Geimpfte und Genesene treffen. Auch Kinder unter 12 Jahren bleiben hierbei unberücksichtigt.

Weitere Ausnahmen von diesen Kontaktbeschränkungen sind: Die Begrenzung der Zahl der Haushalte und Personen gilt nicht für die Wahrnehmung des Sorge- oder eines Umgangsrechts sowie die Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen. Im öffentlichen Raum gibt es zudem Ausnahmen für begleitete Außenaktivitäten mit Kindern und Jugendlichen, insbesondere von Grundschulen, Kitas, Kindertagespflegestellen und Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Eingliederungshilfe oder im Rahmen der zugelassenen Kinder- und Jugendarbeit oder einer nachbarschaftlich organisierten Kinderbetreuung, die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten, bei denen ein Zusammentreffen mehrerer Personen zwingend erforderlich ist.

 

Die 2G-Regel wird ausgeweitet.

Sie gilt landesweit zwingend in diesen Bereichen:

  • Verkaufsstellen des Einzelhandels (das gilt nicht für: Großhandel, Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte, landwirtschaftliche Direktvermarkter von Lebensmitteln, Verkaufsstände auf Wochenmärkten, Drogerien, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Optiker und Hörgeräteakustiker, Reinigungen und Waschsalons, Tierbedarfshandel und Futtermittelmärkte, Baufachmärkte, Baumschulen, Gartenfachmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte, Weihnachtsbaumverkaufsstellen, Buchhandel, Zeitungs- und Zeitschriftenhandel sowie Poststellen, Tabakwarenhandel, Tankstellen sowie Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge, Abhol- und Lieferdienste – Wichtig: dort gelten selbstverständlich die allgemeinen Hygieneregeln, Maskenpflicht und Abstandsregeln)
  • Sonstige öffentliche oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugängliche Einrichtungen mit Publikumsverkehr (das gilt nicht für: Banken und Sparkassen, öffentliche Bibliotheken, Gerichte und Behörden, die Durchführung von Wahlen oder Abstimmungen in Wahllokalen, die Unterschriftsleistung für Volksbegehren und Sitzungen der Wahlorgane aus Anlass von Wahlen, Abstimmungen sowie Volks- und Bürgerbegehren. Wichtig: auch hier gelten selbstverständlich die allgemeinen Hygieneregeln, Maskenpflicht und Abstandsregeln)
  • Körpernahe Dienstleistungen, darunter auch Friseurdienstleistungen (das gilt nicht im Gesundheitsbereich bei der Erbringung medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen, darunter auch die Fußpflege, die nicht rein kosmetischen Zwecken dient)
  • Sexuelle Dienstleistungen
  • Innen- und Außenbereiche von Gaststätten (das gilt nicht für: Gaststätten, die zubereitete Speisen oder Getränke ausschließlich zur Mitnahme im Rahmen des Außerhausverkaufs abgeben und keine Abstell- oder Sitzgelegenheiten bereitstellen, Gaststätten im Reisegewerbe, Mensen und Cafeterien, Betriebskantinen, Rastanlagen und Autohöfe)
  • Beherbergungsstätten wie Hotels und Jugendherbergen (Hinweis: Für Ferienwohnungen und Ferienhäuser, Campingplätze, Wohnmobilstell-plätze und Charterboote mit Übernachtungsmöglichkeit gilt die 3G-Regel).

Hinweis zur Beherbergung: Für nichtimmunisierte Personen genügt als Ausnahme von der verpflichtenden 2G-Regelung zum Beispiel in Hotels ein negativer Testnachweis bei Beherbergungen

- zu geschäftlichen oder dienstlichen Zwecken,

- zur Inanspruchnahme zwingend erforderlicher medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen

- zur Wahrnehmung eines Sorge- oder eines gesetzlich oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts oder

- zum Besuch von schwer erkrankten Kindern oder Eltern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen

  • Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote
  • Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter
  • Sportanlagen (drinnen und draußen) einschließlich Schwimmbäder (das gilt nicht für: Sportanlagen, soweit in diesen ausschließlich ärztlich verordneter Sport oder Sport zu sozialtherapeutischen Zwecken ausgeübt wird, den Schulbetrieb und die Kindertagesbetreuung sowie für Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen, den Trainings- und Wettkampf-betrieb der Berufssportlerinnen und -sportler, der Bundesligateams sowie der Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzepts des jeweiligen Sport-fachverbandes stattfindet, die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmern)
  • Innen-Spielplätze
  • Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive
  • Freizeitparks, Tierparks, Wildgehegen, Zoologischen und Botanischen Gärten
  • Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos (Ausnahme: Autokinos, Autotheater und Autokonzerte)
  • Messen, Ausstellungen
  • Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen
  • Spaß- und Freizeitbäder, Freibäder, Saunen, Thermen und Wellnesszentren
  • Künstlerische Amateurensembles (Proben und Auftritte in geschlossenen Räumen)

 

Die 2G-Regel bedeutet in Brandenburg grundsätzlich: Zutritt haben nur nachweislich vollständig geimpfte und genesene Personen sowie Kinder unter 12 Jahren. Mit einem negativen Testnachweis haben außerdem Zutritt: Jugendliche unter 18 Jahren sowie Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde und, wenn sie grundsätzlich durchgehend eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen (Wichtig: Die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen).

Klarstellung: In der Corona-Verordnung des Landes gibt es bei der 2G-Regel keine speziellen Vorgaben mehr für Beschäftigte zum Beispiel in Gaststätten oder Hotels. Denn mit dem neuen Infektionsschutzgesetz des Bundes gilt ab dem 24. November 2021 bundesweit 3G am Arbeitsplatz. Das bedeutet: Beschäftigte müssen immer die Testpflicht erfüllen bzw. den vollen Impfschutz oder eine Genesung nachweisen. In Bereichen, in denen für Gäste sowie Kundinnen und Kunden die 2G-Pflicht besteht, müssen Beschäftigte mindestens 3G erfüllen. Sofern Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens (z. B. Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen) tätig sind, gilt aufgrund der besonderen Vulnerabilität der behandelten, betreuten oder gepflegten Personen eine prinzipielle Testpflicht für alle Beschäftigten – und damit auch für geimpfte und genesene Beschäftigte.

Für Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen sowie Festivals gilt neu die 2G-Plus-Regel.

Das bedeutet: Zutritt haben grundsätzlich nur Geimpfte und Genesene, die zusätzlich einen negativen Testnachweis vorlegen können.

Die Durchführung von Volksfesten, Spezialmärkten und Jahrmärkten einschließlich Weihnachtsmärkten ist in der Zeit vom 24. November 2021 bis zunächst einschließlich 15. Dezember 2021 im gesamten Land Brandenburg untersagt.

Die 3G-Regel wird verschärft: Die Testpflicht gilt nun unabhängig von der Anzahl der Personen immer (es gibt also keine Ausnahmen mehr von der Testpflicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel mit weniger als 1.000 Gästen). Und es gibt nun Personenobergrenzen: Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter sind unter freiem Himmel nur mit bis zu 250 und in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern erlaubt (das zuständige Gesundheitsamt kann auf Antrag in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von dieser Begrenzung auf bis zu 500 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besucher zulassen).

In Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen wie zum Beispiel Hochschulen oder Fahrschulen gilt für Teilnehmende eine tägliche Testpflicht (vor Beginn der ersten Unterrichtseinheit oder Lehrveranstaltung in Präsenz).

Schülerinnen und Schüler, die nachweislich nicht vollständig geimpft oder genesen sind, müssen sich mindestens an drei von der jeweiligen Schule bestimmten Tagen pro Woche testen lassen. Dafür reicht wie bisher ein zuhause durchgeführter Selbsttest aus. Weiterhin müssen alle Schülerinnen und Schüler im Unterricht eine medizinische Gesichtsmaske tragen.

Das Bildungsministerium kann unter Berücksichtigung des Infektionsgeschehens für bestimmte Jahrgangsstufen bestimmen, dass Schülerinnen und Schüler vom Präsenzunterricht fernbleiben können.

Hotspot-Regionen: In einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt, in der

  • die Sieben-Tage-Inzidenz für drei Tage ununterbrochen den Schwellenwert von 750 überschreitet und zusätzlich
  • landesweit der Anteil der intensivstationär behandelten COVID-19-Patientinnen und Patienten in Bezug auf die tatsächlich verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten den Schwellenwert von mindestens zehn Prozent erreicht,

hat die zuständige Behörde die Überschreitung und Erreichung unverzüglich in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben. Ab dem Tag nach der Bekanntgabe* gelten in diesem Landkreis oder dieser kreisfreien Stadt, längstens bis zum Ablauf des 15. Dezember 2021, folgende Schutzmaßnahmen:

1.) Nächtliche Ausgangsbeschränkung für Ungeimpfte: In der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur in den folgenden Fällen sowie in weiteren vergleichbar gewichtigen Ausnahmefällen zulässig:

  • der Besuch von Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern sowie von Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten,
  • die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,
  • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen,
  • die Begleitung und Betreuung von schwer erkrankten Kindern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
  • die Inanspruchnahme medizinischer, therapeutischer und pflegerischer Leistungen,
  • die Inanspruchnahme veterinärmedizinischer Leistungen und die Versorgung und Pflege von Tieren,
  • die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  • das Aufsuchen der Arbeitsstätte und die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten,
  • die Teilnahme an Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes, religiösen Veranstaltungen, nichtreligiösen Hochzeiten und Bestattungen,
  • die Teilnahme an nach dieser Verordnung nicht untersagten Veranstaltungen,
  • die Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Jagdausübung durch jagdberechtigte und beauftragte Personen

 

2.) Außerdem müssen in Hotspot-Regionen Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen für den Publikumsverkehr schließen.

 

3.) Festivals sind untersagt.

  • Ausnahmen: Die nächtliche Ausgangsbeschränkung gilt nicht für
  • geimpfte Personen,
  • genesene Personen,
  • Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde; die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen.

 

Wichtig: Geimpfte und Genesene müssen in der Zeit von 22 bis 6 Uhr im öffentlichen Raum jederzeit ihren Impf- bzw. Genesenen-Nachweis vorzeigen können.

 

*Hotspot-Regionen: Die verschärften Maßnahmen gelten am Tag nach der Bekanntgabe. Das bedeutet konkret: Bereits ab diesen Donnerstag (25. November) wird die Hotspot-Regelung in den ersten Landkreisen zur Anwendung kommen.

 

Die Maskenpflicht wird nachgeschärft: Eine medizinische Maske bzw. FFP-2-Maske ist immer zu tragen, wenn außerhalb des privaten Raums in geschlossenen Räumen die Einhaltung des Abstandsgebots nicht möglich ist (bisher war das nur eine Soll-Vorschrift).

 

Klarstellung in der Verordnung bei Kontaktnachweisen: Die Kontaktnachverfolgung kann auch durch die Bereitstellung der QR-Code-Registrierung durch die bekannte Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts erfolgen.

 

Vorbeugen von gefälschten Impfnachweisen: In der neuen Corona-Verordnung wird klargestellt, dass der Nachweis von Geimpften und Genesenen als digitales COVID-Zertifikat der EU in elektronischer oder gedruckter Form vorgezeigt werden muss. Der gelbe Impfpass allein reicht nicht mehr aus! Und: Beim Zutritt muss der Nachweis von den Verantwortlichen kontrolliert und digital verifiziert werden.

 

Das neue Infektionsschutzgesetz des Bundes regelt ab 24. November außerdem bundesweit

  • 3G-Regel am Arbeitsplatz: Arbeitgeber und Beschäftigte müssen bei Betreten der Arbeitsstätten eine Impf- und Genesenennachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Coronatest mitführen. Arbeitgeber müssen kontrollieren, ob die Beschäftigten dieser Verpflichtung nachkommen und diese Kontrollen dokumentieren.
  • Homeoffice-Pflicht: Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.
  • 3G-Regel und Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr, in Zügen des Regional- und Fernverkehrs sowie im Luftverkehr
  • Tägliche Testpflicht in sensiblen Einrichtungen wie Alten- und Pflegeheimen und Wohnheimen von Menschen mit Behinderungen für alle Beschäftigten sowie für alle Besucherinnen und Besucher (auch Geimpfte und Genesene). Auch geimpfte und genesene Beschäftigte müssen regelmäßig negative Testergebnisse vorweisen. Diese Tests können auch als Antigen-Schnelltest zur Eigenanwendung (unter Aufsicht) durchgeführt werden. Geimpfte und genesene Beschäftigte dürfen zudem Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung ohne Aufsicht durchführen.

 

 

25.11.2021

 

COVID-19: 7-Tage-Inzidenz liegt in Dahme-Spreewald über 1000

 

Im Landkreis Dahme-Spreewald hat sich die Zahl der laborbestätigten Fälle der COVID-19-Infektionen innerhalb der letzten 24 Stunden um 396 erhöht. Die 7-Tages-Inzidenz pro 100.000 Einwohner liegt am 25.11.2021 im Kreis bei 1038,6. Labordiagnostisch bestätigt wurden seit Ausbruch der Pandemie bisher insgesamt 11.581 Corona-Infektionen (kumuliert). Es sind bisher 269 im Zusammenhang mit dem SARS-CoV-2-Virus stehende Todesfälle zu beklagen. Derzeit sind im Landkreis 40 Personen mit einer COVID-19-Infektion in stationärer Behandlung und davon 11 Personen in intensivmedizinischer Behandlung (davon 8 nicht-invasiv beatmet und 3 invasiv beatmet).

 

Öffentliche Bekanntmachung über die Überschreitung des 7-Tages-Inzidenzwertes von 750

 

Laut Veröffentlichung des Robert Koch-Institut im Internet unter https://www.rki.de/inzidenzen lag im Landkreis Dahme-Spreewald der Sieben-Tage-Inzidenzwert für drei Tage ununterbrochen bei mehr als 750 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus.

Zusätzlich überschreitet landesweit laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg/ ) der Anteil der intensivstationär behandelten COVID-19-Patientinnen und -Patienten in Bezug auf die tatsächlich verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten den Schwellenwert von mindestens zehn Prozent.

Damit gelten im Landkreis Dahme-Spreewald gemäß § 27 Abs. 1 der 2. SARS-CoV-2-EindV ab dem Tag nach dieser Bekanntgabe verschärfte Corona-Maßnahmen entsprechend der genannten Eindämmungsverordnung.

Der Landkreis Dahme-Spreewald ist als Hotspot-Region zu bewerten. Deshalb gilt zusätzlich zu den aktuellen Bestimmungen des Landes Brandenburg (seit 24.11.2021) über die Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung und dem neuen Infektionsschutzgesetz des Bundes (seit 24.11.2021):

 

1.Eine nächtliche Ausgangsbeschränkung für Ungeimpfte von 22 Uhr bis 6 Uhr,

2.Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen sind für den Publikumsverkehr zu schließen,

3.Festivals (Musik- und Tanzveranstaltungen) sind untersagt.

 

Das gilt im Landkreis Dahme-Spreewald ab Freitag, 26.11.

Ab dem Tag nach der Bekanntgabe, also ab dem 26.11.2021, gelten daher längstens bis zum Ablauf des 15. Dezember 2021, folgende Schutzmaßnahmen:

 

1. In der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur in den folgenden Fällen sowie in weiteren vergleichbar gewichtigen Ausnahmefällen zulässig:

a. der Besuch von Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern sowie von Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten,

b. die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,

c. die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen,

d. die Begleitung und Betreuung von schwer erkrankten Kindern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,

e. die Inanspruchnahme medizinischer, therapeutischer und pflegerischer Leistungen,

 

f.die Inanspruchnahme veterinärmedizinischer Leistungen und die Versorgung und Pflege von Tieren,

g. die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

 

h. das Aufsuchen der Arbeitsstätte und die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten,

i. die Teilnahme an Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes, religiösen Veranstaltungen, nicht-religiösen Hochzeiten und Bestattungen,

j. die Teilnahme an nach dieser Verordnung nicht untersagten Veranstaltungen,

k. die Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Jagdausübung durch jagdberechtigte und beauftragte Personen,

 

2. Einrichtungen nach § 22 Absatz 1 der 2. SARS-CoV-2-EindV (Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen) sind für den Publikumsverkehr zu schließen,

 

3. Veranstaltungen nach § 22 Absatz 2 der 2. SARS-CoV-2-EindV (Festivals) sind untersagt.

 

Ausnahmen: Die nächtliche Ausgangsbeschränkung nach Nummer 1 gilt nicht für

1.geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie ausgestellten Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen,

2.genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie ausgestellten Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 der COVID-19-SchutzmaßnahmenAusnahmenverordnung vorlegen,

3.Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde; die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen; die datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 bis 7 der 2. SARS-CoV-2-EindV gelten entsprechend.

 

Altersgruppe der 5 bis 14-Jährigen

Die Meldungen von positiven Corona-Fällen nehmen in den Schulen und Kindertagesstätten des Landkreises zu. Es wurden mehrere Covid-19 Cluster im Landkreis identifiziert.

Das Gesundheitsamt hat zur weiteren Eindämmung in einer Grundschule die Schließung einer Klasse bis einschließlich Freitag, 26.11.2021, angeordnet.

Mit den heute gemeldeten Fallzahlen über das Robert-Koch-Institut (RKI) ist die Altersgruppe der 5 bis 14-Jährigen besonders betroffen. Für diese Altersgruppe wird die Inzidenz mit 2959 angegeben.

 

Bestehende Cluster im Landkreis Dahme-Spreewald

Mit dem Stand vom 25.11.2021 hat das Gesundheitsamt 19 Covid-19-Cluster festgestellt. Sie teilen sich folgendermaßen auf:

 

Kindergarten (zwei Einrichtung)

 

Schulen (zwölf Einrichtungen), davon in einer Grundschule die Absonderung für eine Klasse bis einschließlich Freitag 26.11.2021

 

Weitere Einrichtungen: Seniorenheim (eine Einrichtung)

 

Krankenhaus (zwei Krankenhäuser)

 

ambulanter Pflegedienst (eine Einrichtung)

 

Betreute Wohneinrichtung für Menschen mit Behinderung (eine Einrichtung)

 

 

 

26.11.2021

 

COVID-19: Dahme-Spreeewald erlässt Allgemeinverfügung Qurantäne

Keine ausdrücklichen Anordnungen des Gesundheitsamtes zur häuslichen Isolation bzw. Quaränte

 

Das Gesundheitsamt des Landkreises Dahme-Spreewald hat am 26.11.2021 eine Allgemeinverfügung Quarantäne [Anordnung der Absonderung (Isolation und Quarantäne) bei Verdacht auf eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-Cov-2] erlassen.

 

Diese Allgemeinverfügung regelt die Absonderung und Gesundheitsbeobachtung von Personen, die mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert sind, und deren enge Kontaktpersonen.

 

„Wir müssen einerseits die Arbeitsfähigkeit des Gesundheitsamtes im Sinne des öffentlichen Gesundheitsschutzes erhalten und andererseits den Infizierten und ihren engen Kontaktpersonen eine rechtliche Entscheidung über die Absonderung und Gesundheitsbeobachtung verfügbar machen“, meint Gesundheitsdezernent Stefan Wichary. „Eine ausdrückliche Anordnung der Maßnahmen im Einzelfall ist angesichts der extrem hohen Covid-19-Fallzahlen und der weiterhin starken Anstiegsdynamik durch das Gesundheitsamt nicht mehr leistbar“.

 

Die Allgemeinverfügung gilt für:

  1. Personen, die mittels PCR-Test oder validiertem Schnelltest (PoC-Antigentest, kein Selbsttest) positiv getestet wurden und
  2. bestimmte Personen (insb. Haushaltsangehörige), die sicher als enge Kontaktperson einzustufen sind.
     

Was bedeutet die Allgemeinverfügung?

Sie besagt, dass für diese Personen ohne weitere Entscheidung des Gesundheitsamtes eine Pflicht zur häuslichen Isolation bzw. Quarantäne eintritt. Diese Anordnung findet Anwendung auf alle Personen mit Wohnsitz im Landkreis Dahme-Spreewald.

 

Die Allgemeinverfügung Quarantäne [über die Anordnung der Absonderung (Isolation und Quarantäne) bei Verdacht auf eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-Cov-2] wurde am 26.11.2021 erlassen und im Amtsblatt 44/2021 veröffentlicht.

 

Die Allgemeinverfügung tritt am 27.11.2021 in Kraft und ist bis einschließlich 22.12.2021 24:00 Uhr gültig.

 

 

 

 

 

23.12.2021

 

Allgemeinverfügung Quarantäne vom 22.12.2021

 

Das Gesundheitsamt des Landkreises Dahme-Spreewald hat am 22.12.2021 eine Allgemeinverfügung Quarantäne [Anordnung der Absonderung (Isolation und Quarantäne) bei Erkrankung und Verdacht auf eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-Cov-2] erlassen.

 

Diese Allgemeinverfügung regelt die Absonderung und Gesundheitsbeobachtung von Personen, die mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert sind, deren enge Kontaktpersonen und Verdachtspersonen.

 

Zur Quarantäneanordnung hat der Landkreis Dahme-Spreewald diese Allgemeinverfügung mit grundsätzlichen Vorgaben erlassen, um die Umsetzung der Absonderung für den beschriebenen Personenkreis zu vereinfachen. Die Allgemeinverfügung ist für jeden, der die darin genannten Voraussetzungen erfüllt, sofort und ohne weitere Mitteilung die verbindliche "Quarantäneanordnung". Die Allgemeinverfügung ist der Bescheid.

 

Was bedeutet die Allgemeinverfügung?

Sie besagt, dass ohne weitere Entscheidung des Gesundheitsamtes eine Pflicht zur häuslichen Isolation bzw. Quarantäne eintritt, auf alle Personen mit gewöhnlichem oder derzeitigem Aufenthalt im Landkreis Dahme-Spreewald, also

  1. Personen, die mittels PCR-Test oder validiertem Schnelltest (PoC-Antigentest, kein Selbsttest) positiv getestet wurden, oder
  2. bestimmte Personen (insb. Haushaltsangehörige), die sicher als enge Kontaktperson einzustufen sind, oder
  3. Personen, die Erkrankungszeichen zeigen (Verdachtspersonen).
     

Von der Absonderung ausgenommen sind

- enge Kontaktpersonen mit vollständigem Impfschutz, die keine Erkrankungssymptome aufweisen oder

- Personen, die als genesen gelten und eine fortgesetzte Immunisierung durch eine Impfung erhalten haben, die keine Erkrankungssymptome aufweisen oder

- Personen, die noch einen aktiven Genesenenstatus haben und keine Erkrankungssymptome aufweisen.

 

Die Allgemeinverfügung regelt den Beginn und das Ende der Isolationszeit für infizierte Personen, enge Kontaktpersonen und Verdachtspersonen.

 

Die Allgemeinverfügung listet geltende Regeln einer häuslichen Isolation auf.

 

Die Allgemeinverfügung Quarantäne [über die Anordnung der Absonderung (Isolation und Quarantäne) bei Erkrankung und Verdacht auf eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-Cov-2] wurde am 22.12.2021 erlassen und im Amtsblatt 47/2021 veröffentlicht.

 

Die Allgemeinverfügung tritt am 23.12.2021 in Kraft und ist bis einschließlich 22.01.2021 24:00 Uhr gültig.

 

Neue Eindämmungsverordnung am 15.12.2021

 

Das Infektionsgeschehen in Brandenburg ist weiter sehr ernst. Die Inzidenzen bewegen sich zwar seitwärts, liegen jedoch nach wie vor auf einem sehr hohen Niveau. Besonders die Situation in den Krankenhäusern spitzt sich weiter zu und wird sich in den kommenden Wochen voraussichtlich noch weiter verschärfen. Angesichts dieser Lage hat die Landesregierung am 14.12.2021 eine Änderungen der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen. Damit setzt Brandenburg weitere Maßnahmen um, auf die sich Bund und Länder am 2. Dezember verständigt hatten. Die geänderte Corona-Verordnung trat bereits am 15. Dezember in Kraft und gilt zunächst bis zum Ablauf des 11. Januar 2022.

 

Im Wesentlichen werden die aktuellen Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beibehalten. Dazu zählen das Abstandsgebot im öffentlichen Raum und die Maskenpflicht an Schulen. Die 2G-Regel gilt weiterhin unter anderem im Einzelhandel, in Gaststätten und Hotels, für Kulturveranstaltungen wie Kino und Theater oder bei körpernahen Dienstleistungen. Auch die nächtliche Ausgangsbeschränkung für Ungeimpfte in Hotspot-Regionen gilt unverändert fort, u.a. Sieben-Tage-Inzidenz für drei Tage ununterbrochen über Schwellenwert von 750.

 

Wie bereits mehrfach angekündigt werden die Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum verschärft. Clubs und Diskotheken müssen landesweit schließen. Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleich anwesenden Gästen sind untersagt. An Hochschulen kann die 2G-Regel und bei Veranstaltungen die 2G-Plus-Regel gelten. Für Versammlungen (Demonstrationen) gilt eine Personenobergrenze im Freien von 1.000 gleichzeitig Teilnehmenden.

 

An Silvester und am Neujahrstag sollen Ansammlungen von Personen und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen auf publikumsträchtigen Wegen, Straßen und Plätzen verboten werden. Details regeln die Landkreise und kreisfreien Städte per Allgemeinverfügungen. Für das Verkaufsverbot von Pyrotechnik vor Silvester ist eine entsprechende Regelung des Bundes vorgesehen.

 

Bei der 2G-Zutrittsgewährung gibt es eine neue Altersgrenze: Statt wie bisher Kinder unter 12 Jahren haben ab dem 15. Dezember alle Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ohne Testnachweis Zutritt zu 2G-Bereichen, auch wenn sie noch nicht geimpft sind.

 

Rechtsgrundlage der Corona-Schutzmaßnahmen ist Paragraf 28a des Bundes-Infektionsschutzgesetzes. Der Landtag hatte am Montag (13. Dezember) für das Land Brandenburg eine konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) festgestellt.

 

Quelle: Pressemitteilung des Landes Brandenburg vom 14.12.2021

 

 

 

Bekanntgabe des Landkreises

 

Bekanntgabe gemäß § 27 Abs. 1 der Zweiten Verordnung über befristete

Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land

Brandenburg (Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 2. SARS-CoV-2-EindV)

vom 23. November 2021 (GVBl. II/21 Nr. 93) in der Fassung aufgrund der Verordnung

zur Änderung der Zweiten SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung vom 14. Dezember

2021 (GVBl. II/21 Nr. 100).

 

Laut Veröffentlichung des Robert Koch-Institut im Internet unter https://www.rki.de/inzidenzen lag im Landkreis Dahme-Spreewald der Sieben-Tage-Inzidenzwert für drei Tage ununterbrochen bei mehr als 750 Neuinfektionen mit dem SARS- CoV-2-Virus vor.

Zusätzlich überschreitet landesweit laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg/) der Anteil der intensivstationär behandelten COVID-19-Patientinnen und -Patienten in Bezug auf die tatsächlich verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten den Schwellenwert von mindestens zehn Prozent. Damit gelten im Landkreis Dahme-Spreewald weiterhin gemäß § 27 Abs. 1 der 2. SARS-CoV-2-EindV ab dem Tag nach dieser Bekanntgabe verschärfte Corona-Maßnahmen entsprechend der genannten Eindämmungsverordnung in der letzten Fassung. Ab dem Tag nach der Bekanntgabe, also ab dem 16.12.2021, gelten daher folgende Schutzmaßnahmen:

 

In der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur in den folgenden Fällen sowie in weiteren vergleichbar gewichtigen Ausnahmefällen zulässig:

a) der Besuch von Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern sowie von Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten,

b) die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,

c) die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen,

d) die Begleitung und Betreuung von schwer erkrankten Kindern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,

e) die Inanspruchnahme medizinischer, therapeutischer und pflegerischer Leistungen,

f) die Inanspruchnahme veterinärmedizinischer Leistungen und die Versorgung und Pflege von Tieren,

g) die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

h) das Aufsuchen der Arbeitsstätte und die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten,

i) die Teilnahme an Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes, religiösen Veranstaltungen, nicht-religiösen Hochzeiten und Bestattungen,

j) die Teilnahme an nach dieser Verordnung nicht untersagten Veranstaltungen,

k) die Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Jagdausübung durch jagdberechtigte und beauftragte Personen.

Die nächtliche Ausgangsbeschränkung nach Nummer 1 gilt nicht für:

 

1. geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie ausgestellten Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen,

2. genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie ausgestellten Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 der COVID-19-SchutzmaßnahmenAusnahmenverordnung vorlegen,

3. Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde; die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen; die datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 bis 7 der 2. SARS-CoV-2-EindV gelten entsprechend.

 

27.12.202

 

 

Ab 27. Dezember strengere Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene

 

Die geänderte Corona-Verordnung, die am 23. Dezember 2021 in Kraft trat, gilt zunächst bis zum Ablauf des 19. Januar 2022. Wie bereits durch die Staatskanzlei mitgeteilt, betrifft die Änderung Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene, da die Landesregierung die wesentlichen Schritte bereits Mitte Dezember beschlossen hatte (z. B. Schließung von Diskotheken).

 

Konkret bedeutet die Änderung für Geimpfte und Genesene: Ab dem 27. Dezember 2021 sind für sie private Zusammenkünfte drinnen und draußen nur noch mit maximal zehn Personen erlaubt. Dies ist angesichts der rasanten Verbreitung der neuen Omikron-Variante des Coronavirus notwendig. Bereits seit längerem gilt: Sobald eine ungeimpfte Person an einer privaten Zusammenkunft teilnimmt, ist das Treffen auf den eigenen Haushalt und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränkt. Kinder unter 14 Jahren werden bei diesen Personenobergrenzen nicht mitgezählt.

 

Tanzveranstaltungen in Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleich anwesenden Gästen sind im Land Brandenburg bereits seit dem 15. Dezember 2021 verboten.

 

Schnelltests können zusätzliche Sicherheit im Alltag geben und helfen, Mitmenschen zu schützen. Deshalb sind alle Brandenburgerinnen und Brandenburger aufgerufen, sich vor privaten Treffen mit mehreren Personen außerhalb des eigenen Haushaltes vorsorglich zu testen (entweder mit einem Antigen-Schnelltest zur Selbstanwendung oder per kostenfreiem Bürgertest zum Beispiel in einer Teststelle).

 

Mit den bisherigen Corona-Maßnahmen ist es zwar gelungen, die vierte Welle (Delta-Variante) zu bremsen. Allerdings überschreitet dieser Indikator weiterhin den gültigen Alarmwert (200) in allen Landkreisen und kreisfreien Städten deutlich. Zudem ist Brandenburgs Sieben-Tage-Inzidenz nahezu doppelt so hoch wie im Bund. Die Lage in den Krankenhäusern und der Rettungsdienste ist weiterhin sehr ernst. Da sich die Virusvariante Omikron sehr viel schneller und einfacher überträgt, ist damit zu rechnen, dass bereits in Kürze die Infektionszahlen extrem steigen werden.

 

Antworten auf häufig gestellte Fragen: Diese Corona-Regeln sind an Weihnachten und Silvester wichtig

 

Was gilt in Hotspot-Regionen?

 

Hotspot-Regionen sind alle Landkreise und kreisfreien Städte, in der die Sieben-Tage-Inzidenz für drei Tage ununterbrochen den Schwellenwert von 750 überschreitet. Zusätzlich muss der landesweite Anteil der intensivstationär behandelten COVID-19-Patientinnen und -Patienten in Bezug auf die tatsächlich verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten den Schwellenwert von mindestens zehn Prozent erreicht haben, was in Brandenburg aktuell erfüllt ist.

 

Ab dem Tag nach der Bekanntgabe durch die zuständige kommunale Behörde gilt in Hotspot-Regionen eine nächtliche Ausgangsbeschränkung für Ungeimpfte: In der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur in den folgenden Fällen sowie in weiteren vergleichbar gewichtigen Ausnahmefällen zulässig:

 

  • der Besuch von Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern sowie von Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten,
  • die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts, die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen, die Begleitung und Betreuung von schwer erkrankten Kindern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen, die Inanspruchnahme medizinischer, therapeutischer und pflegerischer Leistungen, die Inanspruchnahme veterinärmedizinischer Leistungen und die Versorgung und Pflege von Tieren, die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, das Aufsuchen der Arbeitsstätte und die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten, die Teilnahme an Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes, religiösen Veranstaltungen, nicht-religiösen Hochzeiten und Bestattungen, die Teilnahme an nach dieser Verordnung nicht untersagten Veranstaltungen, die Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Jagdausübung durch jagdberechtigte und beauftragte Personen

 

Wichtig: Geimpfte und Genesene müssen in der Zeit von 22 bis 6 Uhr im öffentlichen Raum jederzeit ihren Impf- bzw. Genesenen-Nachweis vorzeigen können.

 

 

Welche Kontaktbeschränkungen gelten nach Weihnachten und an Silvester?

 

Ab dem 27. Dezember 2021 gelten in Brandenburg diese Kontaktbeschränkungen für private Treffen:

 

Zusammenkünfte im privaten sowie im öffentlichen Raum, an denen nicht ausschließlich geimpfte Personen und genesene Personen teilnehmen, sind weiter nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit den Angehörigen des eigenen und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushalts zulässig.

 

Zusammenkünfte im privaten sowie im öffentlichen Raum, an denen ausschließlich geimpfte Personen und genesene Personen teilnehmen, sind drinnen und draußen mit bis zu 10 gleichzeitig Anwesenden zulässig.

 

Weiterhin sind Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr hiervon ausgenommen.

 

Wichtig: In Hotspot-Regionen gilt die nächtliche Ausgangsbeschränkung für Ungeimpfte auch in der Silvesternacht. Das bedeutet: Ungeimpfte dürfen sich dort in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr nicht im öffentlichen Raum aufhalten.

 

 

Was gilt für Silvester-Feiern?

 

Wie bereits im vergangenen Jahr wird an Silvester und am Neujahrstag ein Ansammlungsverbot umgesetzt. Darüber hinaus gilt erneut ein Feuerwerksverbot auf durch die Kommunen zu definierenden publikumsträchtigen Plätzen.

 

So sollen die Landkreise und kreisfreien Städte per Allgemeinverfügungen die Ansammlung von Personen an Silvester und am Neujahrstag und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen zum Jahreswechsel 2021/2022 auf denjenigen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen untersagen, auf denen der Mindestabstand von 1,5 Metern durch einen erheblichen Teil der anwesenden Personen nicht eingehalten wird oder aufgrund der räumlichen Verhältnisse oder der Anzahl der anwesenden Personen nicht eingehalten werden kann.

 

Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester ist auch in diesem Jahr deutschlandweit generell verboten.

 

Für private Silvester-Feiern gelten die verschärften Kontaktbeschränkungen: Private Zusammenkünfte von Geimpften und Genesenen sind drinnen und draußen nur mit maximal zehn Personen erlaubt (Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sind hiervon ausgenommen). Sobald eine ungeimpfte Person an einer privaten Zusammenkunft teilnimmt, gilt: Das Treffen ist auf den eigenen Haushalt und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränkt.

 

 

Welche Regeln gelten in Gaststätten?

 

Für den Bereich Gaststätten gibt es keine Änderungen bei den Corona-Regeln. Damit gilt weiterhin im Land Brandenburg die 2G-Regel in Gaststätten. Zutritt haben also ausschließlich:

 

  • geimpfte Personen,
  • genesene Personen,
  • Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr,
  • Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (Bedingung: negativer Testnachweis),
  • Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde; die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen (Bedingungen: negativer Testnachweis und Pflicht, grundsätzlich durchgehend eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen)

 

Die Personendaten aller Gäste müssen in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden. In geschlossenen Räumen muss regelmäßig gelüftet werden. Und alle Personen müssen eine medizinische Maske tragen, soweit sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten.

 

 

Was gilt für private Feiern in Gaststätten?

 

Wenn die Dienstleistung der Gaststättenbetreiber (Bewirtung) in Anspruch genommen wird, gilt auch für private Feiern in Gaststätten: 2G, Kontakterfassung, Lüften und Maskenpflicht.

 

Wenn nur ein Raum gemietet wird, aber keine Dienstleistung der Gaststättenbetreiber in Anspruch genommen wird, gelten die Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte.

 

 

Was gilt für Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter?

 

Veranstalterinnen und Veranstalter von Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

 

  • die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  • die Zutrittsgewährung ausschließlich nach der 2G-Regel,
  • die Erfassung der Personendaten aller Besucherinnen und Besucher in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
  • in geschlossenen Räumen den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft,
  • das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; die Tragepflicht gilt nicht für Personen, die sich auf einem festen Sitzplatz aufhalten, sofern zwischen den Sitzplätzen ein Abstand von mindestens 1 Meter eingehalten wird.

 

Veranstalterinnen und Veranstalter von Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter haben die Möglichkeit, sich für die 2G-Plus-Regel zu entscheiden. Dann müssen Geimpfte und Genesene zusätzlich einen aktuellen negativen Corona-Test vorlegen.

 

Wichtig: Tanzveranstaltungen sind landesweit verboten! Tanzveranstaltungen dürfen auch nicht an Silvester in Gaststätten oder Hotels stattfinden.

 

Wichtig: Großveranstaltungen sind landesweit verboten! Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleich anwesenden Gästen sind untersagt. Das betrifft insbesondere Sport- und Kulturveranstaltungen wie zum Beispiel Bundesligaspiele oder Konzerte (Ausnahme: Autokinos, Autokonzerte).

 

 

Was gilt für Besuche in Pflegeheimen und Krankenhäusern?

 

Pflegebedürftige und ältere Menschen sind besonders gefährdet, schwer an COVID-19 zu erkranken und womöglich daran zu sterben. Sie müssen deshalb besonders geschützt werden. Deswegen gelten in Pflegeheimen und Krankenhäusern strengere Schutzmaßnahmen.

 

Patientinnen und Patienten sowie Bewohnerinnen und Bewohner dürfen täglich von höchstens zwei Personen besucht werden – entweder zeitlich getrennt von jeweils einer Person oder von zwei Personen gleichzeitig. Wichtig: Diese Personengrenze gilt nicht für die Begleitung von schwer erkrankten Kindern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen, für Betreuerinnen und Betreuer in Betreuungsangelegenheiten sowie für Seelsorgerinnen und Seelsorger.

 

Nach dem Infektionsschutzgesetz sind Besuche nur mit einem negativen Testnachweis über einen Antigen-Schnelltest möglich. Dies gilt auch für Besucherinnen und Besucher, die geimpft oder bereits eine Booster-Impfung erhalten haben. Der Antigen-Schnelltest darf höchstens 24 Stunden alt sein. Pflegeheime sind verpflichtet, Besuchern die Antigen-Schnelltests anzubieten. Besuche sind aber auch möglich mit Testnachweisen von Teststellen, die Bürgertestungen anbieten.

 

Die Einrichtungen haben weiterhin den Auftrag, die Besucherströme in der Einrichtung zu steuern und die Kontaktdaten zu erfassen.

 

Zudem müssen alle Besucherinnen und Besucher während des gesamten Aufenthalts eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen.

 

Wichtig: Personen, bei denen typische Symptome oder sonstige Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen, sind vom Besuchsrecht ausgeschlossen. Ein Besuchsrecht besteht auch dann nicht, wenn in der jeweiligen Einrichtung aktuell ein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen vorliegt und noch keine wirksamen Maßnahmen zur Isolierung der betroffenen Bewohnerinnen oder Bewohner getroffen werden konnten.

 

Besuche bei den Angehörigen zu Hause sind möglich, sofern keine Quarantänemaßnahmen angeordnet wurden. Die Bewohnerinnen und Bewohner und ihre Angehörigen werden gebeten, Kontakte auf den engsten Familien- und Freundeskreis zu beschränken, sich umsichtig zu verhalten (dazu gehören Schnelltests bei allen Beteiligten) und die geltenden Kontaktbeschränkungen zu beachten. Die Einrichtungen sollen vorab mit den Bewohnerinnen und Bewohnern die erforderlichen Schutzmaßnahmen für die Rückkehr in die Einrichtung verabreden: Bewohnerinnen und Bewohner, die nicht vollständig geimpft sind oder die bei ihrem Familienbesuch Kontakt zu SARS-CoV-2 positiven Personen hatten, sollen den Kontakt zu den Mitbewohnerinnen und -bewohnern angemessen einschränken. Darüber hinaus sollen alle rückkehrenden Bewohnerinnen und Bewohner im Zeitraum von sieben Tagen nach Rückkehr engmaschig getestet werden.

 

Was gilt für Gottesdienste?

 

Für religiöse Veranstaltungen hat sich in der Corona-Verordnung nichts geändert. Weiterhin gilt:

 

Für religiöse Veranstaltungen außerhalb und innerhalb von Kirchen, Moscheen, Synagogen und sakralen Räumlichkeiten anderer Glaubensgemeinschaften gilt auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts: Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Teilnehmenden, Erfassung der Personendaten in einem Kontaktnachweis, Einhaltung des Abstandsgebots (der Abstand zwischen festen Sitzplätzen kann auf bis zu einen Meter verringert werden; auf die Einhaltung des Abstandsgebots kann verzichtet werden, wenn alle durchgehend eine FFP2-Maske tragen).

 

In geschlossenen Räumen gilt außerdem: beim Gemeindegesang Einhaltung eines Abstands von mindestens zwei Metern, Maskenpflicht (gilt nicht für Teilnehmende, die sich auf einem festen Sitzplatz aufhalten, sofern zwischen den Sitzplätzen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird), regelmäßiges Lüften.

 

 

Quelle: Pressemitteilung Land Brandenburg vom 22.12.2021

 

 

16.01.2022

 

Landesregierung ändert Corona-Verordnung

 

Ab 17. Januar: 2G-Plus in Gaststätten, FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV, Ausweitung der Maskenpflicht in Innenbereichen
Ab 7. Februar: Testpflicht für Kita-Kinder

Angesichts der hochansteckenden Omikron-Variante, die mittlerweile auch in Brandenburg dominant ist, und eines von einem hohen Niveau aus wieder ansteigenden Infektionsgeschehens treten zum Schutz der Bevölkerung und der kritischen Infrastruktur weitere zielgerichtete Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus in Kraft.


 

Zwei wesentliche Punkte:

In der Gastronomie gilt die sogenannte 2G-Plus-Regel, und im öffentlichen Nahverkehr wird verpflichtend die FFP2-Maskenpflicht für Fahrgäste eingeführt. Für Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung („Booster") erhalten haben, gibt es - abgesehen von Änderungen bei der Maskenpflicht - keine zusätzlichen Einschränkungen. Sie sind auch von den Quarantäneregeln befreit.

Die Änderungen der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung im Einzelnen


 

2G-Plus-Regel in der Gastronomie


 

Bisher galt in Brandenburg in der Gastronomie die 2G-Regel, nach der Gäste geimpft oder genesen sein mussten. Jetzt wird die sogenannte 2G-Plus-Regel eingeführt.

Grund für diese Verschärfung:

In der Gastronomie können Gäste Masken nicht dauerhaft tragen, sodass sich dort die Virus-Variante besonders leicht überträgt.


 

2G-Plus-Regel bedeutet:

Zutritt in Gaststätten, Cafés, Bars oder Kneipen müssen vollständig Geimpfte und nachweislich Genesene, die einen aktuellen, negativen Testnachweis vorzeigen. Personen, die eine Auffrischungsimpfung (Booster-Impfung) erhalten haben, und alle Kinder unter 6 Jahren sind von dieser Testpflicht ausgenommen. Die Testpflicht gilt auch nicht für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die vollständig geimpft oder nachweislich genesen sind (Impf- bzw. Genesenennachweis). Nicht geimpfte und nicht genesene Schülerinnen und Schülern haben mit dem Testnachweis im Rahmen der regelmäßigen Schultestungen (Selbsttest) Zutritt.


 

Das bedeutet für Kinder und Jugendliche also:


 

 

  • Kinder unter 6 Jahren oder vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder benötigen gar keinen Nachweis für den Zutritt.

  • Geimpfte und genesene Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren müssen den entsprechenden Impfnachweis (vollständiger Impfschutz, 2 Impfungen) bzw. Genesenennachweis vorzeigen.

  • Nichtimmunisierte (weder vollständig geimpfte noch genesene) Kinder und Jugendliche müssen einen aktuellen, negativen Testnachweis vorlegen. Dafür reicht der Nachweis über eine regelmäßige Testung im Rahmen des Schulbesuchs aus (Selbsttest).


 

Klarstellung:

Zu den Gaststätten und vergleichbaren Einrichtungen, in denen die 2G-Plus-Regel verbindlich gilt, zählen auch Restaurants in Freizeiteinrichtungen wie Tierparks und Spaßbädern.

Ausgenommen von der 2G-Plus-Regel in der Gastronomie sind Gaststätten, die zubereitete Speisen oder Getränke ausschließlich zur Mitnahme im Rahmen des Außerhausverkaufs anbieten und keine Abstell- oder Sitzgelegenheiten bereitstellen, Gaststätten im Reisegewerbe, Mensen, Kantinen für Betriebsangehörige sowie Rastanlagen und Autohöfe an Autobahnen.


 

Wichtig:

Die 2G-Plus-Regel gilt nicht im Zusammenhang der Verpflegung mit Übernachtungsangeboten (Beherbergung).

Das bedeutet:

Hotelgäste, die das hoteleigene Restaurant besuchen, sind von der 2G-Plus-Regel nicht betroffen. Sie gilt jedoch für externe Gäste, die in dem Hotelrestaurant oder der Hotelbar essen und trinken, aber nicht in dem Hotel übernachten.


 

Lockerung:

Die 2G-Plus-Regel in der Gastronomie wird im ganzen Land Brandenburg aufgehoben, wenn die Belastung des Gesundheitssystems zurückgeht. Das ist der Fall, wenn für sieben Tage ununterbrochen die landesweite Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz den Schwellenwert von 6 nicht mehr überschreitet (Corona-Ampel: Gelb) und der Anteil COVID-19-Patienten an den landesweit tatsächlich betreibbaren Intensivbetten den Schwellenwert von 10 Prozent unterschreitet (Corona-Ampel: Grün). Diese Lockerung gilt ab dem Tag nach der Bekanntgabe (https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona-informationen/fallzahlen-land-brandenburg/). Wenn an drei aufeinanderfolgenden Tagen eine der beiden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist, gilt ab dem Tag nach der Bekanntgabe die 2G-Plus-Regel in der Gastronomie wieder landesweit.


 

Hinweis zum Test:

Schnelltestnachweise dürfen nicht älter als 24 Stunden sein. Für den Testnachweis können kostenfreie Bürgertests genutzt werden, aber auch Tests, die im Rahmen einer betrieblichen Testung durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis besitzt, erfolgt sind. Auch ein Selbsttest vor Ort unter Aufsicht der Gastwirte ist zulässig.


 

2G-Plus optional


 

Wenn Veranstalterinnen und Veranstalter sich freiwillig für die 2G-Plus-Regel entscheiden, dann gelten die gleichen Nachweispflichten wie im Bereich der Gastronomie. Die 2G-Plus-Regel kann optional angewendet werden bei Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter, Kultur- und Freizeiteinrichtungen.


 

Das bedeutet: In allen Bereichen, in denen die 2G-Plus-Regel optional angewendet wird, gilt die Testpflicht analog wie in der Gastronomie.


 

FFP2-Masken im öffentlichen Personennahverkehr


 

Im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) müssen FFP2-Masken ohne Ausatemventil getragen werden. FFP2-Masken sind besonders wirksam, Ansteckungen zu verhindern. Das ist besonders angesichts der neuen Virus-Variante Omikron, die sich sehr leicht von Mensch zu Mensch überträgt, wichtig.


 

Ausnahmen:

Diese FFP2-Maskenpflicht gilt nicht für Kinder unter 14 Jahren sowie für das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal. Nach dem Infektionsschutzgesetz des Bundes müssen sie weiterhin mindestens eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) tragen.


 

Von der Maskenpflicht im ÖPNV gänzlich befreit sind Kinder unter 6 Jahren, Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske oder medizinische Gesichtsmaske tragen können, und gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.


 

Klarstellung:

In den für den Publikumsverkehr zugänglichen Gebäuden von Bahnhöfen und Verkehrsflughäfen sowie in den zugehörigen Bereichen (insbesondere Wartebereiche, Haltestellen, Bahnsteige und Bahnhofsvorplätze), die nicht unter freiem Himmel liegen, müssen mindestens medizinische Masken getragen werden.

Das bedeutet:

Wer zum Beispiel in einem Bahnhof lediglich im Zeitschriftenhandel etwas einkauft, benötigt dafür keine FFP2-Maske.


 

Nach dem Infektionsschutzgesetz des Bundes gilt im ÖPNV die 3G-Regel. Fahrgäste müssen also nachweisen, dass sie geimpft, genesen oder negativ getestet sind - zusätzlich zur Maskenpflicht. Die Regelung gilt auch für den Flugverkehr. Von dieser 3G-Regel ausgenommen sind Kinder bis zum 6. Lebensjahr, Schülerinnen und Schüler (während der Schulzeit) sowie die Beförderung in Taxen.


 

Ausweitung der Maskenpflicht


 

Bisher konnten bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen medizinische Masken abgenommen werden, wenn sich Teilnehmende auf einem festen Sitzplatz aufhielten, und zwischen den Sitzplätzen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wurde. Diese Ausnahme wird in der Verordnung gestrichen.


 

Damit muss ab dem 17. Januar also auch dann von allen Gästen, Teilnehmenden oder Zuschauerinnen und Zuschauern zumindest eine medizinische Maske getragen werden, auch wenn sie sich auf einem festen Sitzplatz aufhalten.

Das betrifft:

 

  • Versammlungen und Aufzüge,

  • Religiöse Veranstaltungen, nicht-religiöse Hochzeiten und Bestattungen,

  • Besucher von Gerichtsverhandlungen(Klarstellung: Verfahrensbeteiligte sind von der Maskenpflicht ausgenommen),

  • Veranstaltungen mit und ohne Unterhaltungscharakter,

  • Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie zum Beispiel Kinos, Theater, Konzert- und Opernhäuser, Museen, Spielhallen, Spielbanken (Klarstellung: Spaß- und Freizeitbäder, Freibäder, Saunen, Thermen und Wellnesszentren sind von der Maskenpflicht weiter ausgenommen).


 

Erleichterung der Nachweis-Kontrolle für kleine Verkaufsstellen


 

Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen/Einzelhandel mit einer begehbaren Fläche von bis zu 100 Quadratmetern können die 2G-Kontrollen auch im Geschäft durchführen. Diese Regelung gilt so auch in Berlin.


 

Das bedeutet:

Kundinnen und Kunden können kleine Geschäfte betreten, wenn unverzüglich nach Betreten der Impf- bzw. Genesenennachweis kontrolliert wird (zum Beispiel im Kassenbereich).


 

Testpflichten in Kitas und Schulen


 

Kitas:

Am 7. Februar wird eine Testpflicht für Kita-Kinder eingeführt. Dann gilt: In Horteinrichtungen, Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen müssen für alle dort betreuten Kinder im Alter ab einem Jahr an mindestens zwei nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche ein negativer Testnachweis vorgelegt werden. Wie bei Schülerinnen und Schülern reicht für diese Testpflicht ein zu Hause (ohne fachliche Aufsicht) durchgeführter Antigen-Test zur Eigenanwendung aus, dessen negatives Ergebnis von einer oder einem Sorgeberechtigten bescheinigt wird. Für den Hort reicht der Nachweis für die Schule aus.


 

Die Selbsttests erhalten die Eltern über die jeweiligen Betreuungseinrichtungen kostenfrei. Details dazu wird das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport veröffentlichen. Infoschreiben Ministerium für Bildung, Jugend und Sport vom 14.01.2022


 

Klarstellung:

Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sowie für vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder sind in allen anderen Lebensbereichen auch nach dem 6. Februar von einer Testpflicht grundsätzlich befreit.


 

Schulen:

Bei der Testpflicht für Schülerinnen und Schüler ändert sich nichts. Für die Teilnahme am Präsenzunterricht müssen sie sich weiterhin mindestens an drei von der jeweiligen Schule bestimmten Tagen pro Woche testen. Wie bisher reicht hier als Nachweis auch eine von einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines Selbsttests aus.


 

Hinweis:

Diese Test-Bescheinigung reicht für Schülerinnen und Schüler während der Schulzeit weiterhin auch für den Zutritt zu Bereichen, in denen die 2G-, 2G-Plus- oder die 3G-Regel gilt.


 

Weitere wichtige Regeln der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung, die weiterhin gelten


 

Die Kontaktbeschränkungen bleiben bestehen: Private Zusammenkünfte von Geimpften und Genesenen sind mit maximal zehn Personen erlaubt. Für nicht geimpfte und nicht genesene Personen gilt weiterhin: Es dürfen sich lediglich die Angehörigen des eigenen Haushalts sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushalts treffen. Kinder unter 14 Jahren sind hier jeweils ausgenommen.


 

Außerdem gelten weiterhin die 2G-Regelungen in vielen Bereichen verbindlich. Dazu zählen zum Beispiel Einzelhandel (Ausnahmen für Bereiche der Grundversorgung wie Lebensmittel, Apotheken, Tierbedarf, Buch- und Zeitungshandel), körpernahe Dienstleistungen, Beherbergung, Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter, Kinos, Theater, Konzerthäuser, Sportanlagen, Spaß- und Freizeitbäder.


 

Bei 2G haben nach der Brandenburger Corona-Verordnung Zutritt:


 

 

  • geimpfte Personen

  • genesene Personen

  • Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr

  • Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (Bedingung: negativer Testnachweis)

  • Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde; die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen (Bedingungen: negativer Testnachweis und die Pflicht, grundsätzlich durchgehend eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen)


 

Tanzveranstaltungen in Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleich anwesenden Gästen sind im Land Brandenburg bereits seit dem 15. Dezember 2021 verboten. Auch diese Corona-Regeln bleiben unverändert gültig.


 

Abstandsgebot:

Jede Person soll außerhalb des privaten Raums einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten (Abstandsgebot). Das Abstandsgebot gilt zum Beispiel nicht für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, für Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten, für Angehörige des eigenen Haushalts sowie für Personen, für die ein Sorge- oder ein gesetzliches oder gerichtlich angeordnetes Umgangsrecht besteht.


 

Allgemeine Maskenpflicht:

Sofern außerhalb des privaten Raums in geschlossenen Räumen die Einhaltung des Abstandsgebots nicht möglich ist, ist eine medizinische Maske zu tragen.


 

Bei Symptomen auf Kontakte verzichten:

Jede Person ist verpflichtet, bei Vorliegen von typischen Symptomen oder sonstigen Anhaltspunkten für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus grundsätzlich auf physische Kontakte zu anderen Personen zu verzichten. Typische Symptome sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.


 

Genesen, Geimpft, Geboostert


 

Die Bundesregierung kann nach dem Infektionsschutzgesetz für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus auszugehen ist oder die negativ getestet sind, Erleichterungen oder Ausnahmen von bestimmten Infektionsschutzmaßnahmen vorsehen. Von dieser Möglichkeit hat sie mit der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung Gebrauch gemacht. Sie enthält die Definition in Bezug auf Impfstatus und Genesenenstatus. Aus ihr geht also auch hervor, wer als geimpft, geboostert bzw. genesen gilt. Darauf wird in der Brandenburger Corona-Verordnung verwiesen.


 

Der Bund hat die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in dieser Woche aktualisiert, und damit an den Bund-Länder-Beschluss angepasst. Der Bund verweist unter Berücksichtigung aktueller Stands der medizinischen Wissenschaft in seiner Verordnung dynamisch auf Informationen des Paul-Ehrlich-Instituts (www.pei.de/impfstoffe/covid-19).


 

Verkürzung der Quarantäne- und Isolationszeiten


 

Mit dem Bund-Länder-Beschluss vom 7. Januar 2022 haben sich die Ministerpräsidentinnen und -präsidenten und die Bundesregierung auch auf eine Verkürzung der Quarantäne- und Isolationszeiten verständigt, um insbesondere die Arbeitsfähigkeit der kritischen Infrastruktur in der drohenden Omikron-Welle zu schützen.


 

Bisher konnten Quarantäne und Isolierung je nach Virusvariante, Impf- und Genesenenstatus in Deutschland für bis zu 14 Tage gelten. So mussten zum Beispiel nach der bisherigen COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes auch Geimpfte und Geboosterte nach Kontakt zu einer Person, die mit einer Virusvariante des Coronavirus (zum Beispiel Omikron) infiziert ist, in Quarantäne.


 

Nach dem Bund-Länder-Beschluss sollen bundesweit jetzt folgende Quarantäne- und Isolationsregelungen möglichst einheitlich angewandt werden:


 

Keine Quarantäne für Geboosterte (Definition „geboostert" siehe PEI- und RKI-Veröffentlichungen).


 

Geboosterten gleichgestellt sind in Hinblick auf die Quarantäne danach:


 

 

  • „Geimpfte Genesene"(etwa Geimpfte mit einer Durchbruchsinfektion oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an die Erkrankung erhalten haben),

  • „frisch" doppelt Geimpfte, wenn die zweite Schutzimpfung weniger als drei Monate zurückliegt und

  • Genesene, wenn die Erkrankung weniger als drei Monate zurückliegt.


 

Für Isolation (nach Infektion) bzw. Quarantäne (von Kontaktpersonen) sollen folgende Regeln bundesweit einheitlich Anwendung finden:


 

Allgemein gilt bei Isolation für Infizierte und Quarantäne für Kontaktpersonen:


 

 

  • Mit Testung:Entlassung nach 7 Tagen mit anschließender Testung durch zertifizierten Antigen-Schnelltest oder PCR-Test mit entsprechendem Nachweis/Zertifikat.

  • Ohne Testung:Entlassung nach 10 Tagen.


 

Für Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe gilt:


 

 

  • Isolation(nach Infektion): Entlassung nach 7 Tagen mit obligatorischer PCR-Testung und wenn zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei.

  • Quarantäne(von Kontaktpersonen): Mit Testung (PCR- oder Antigen-Schnelltest): Entlassung nach 7 Tagen. Ohne Testung: Entlassung nach 10 Tagen.


 

Für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder (z.B. in Schule, Kita, Hort) gilt:


 

 

  • Isolation(nach Infektion): Mit Testung (PCR- oder Schnelltest): Entlassung nach 7 Tagen. Ohne Testung: Entlassung nach 10 Tagen.

  • Quarantäne(von Kontaktpersonen): 5 Tage bei anschließender Testung mit zertifiziertem Antigen-Schnelltest oder PCR-Test.


 

Die Bundesregierung hat mit Zustimmung von Bundestag und Bundesrat die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in dieser Woche entsprechend geändert; die Zustimmung des Bundesrates erfolgte am Freitag (14. Januar). Damit ist die entsprechende Rechtsgrundlage für die verkürzten Quarantäne- und Isolationsregelungen geschaffen.


 

Auf der Grundlage der geänderten COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung wird das Robert Koch-Institut (RKI) neue Empfehlungen zum Kontaktpersonenmanagement veröffentlicht: www.rki.de/kontaktpersonenmanagement.


 

Das Brandenburger Gesundheitsministerium hat bereits die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte über die Verkürzungen der Quarantäne- und Isolationszeiten informiert. Nach dem der Bund die Rechtsgrundlage jetzt dafür geschaffen hat, wird das Gesundheitsministerium zeitnah in einem Schreiben den Gesundheitsämtern weitere fachliche Empfehlungen übersenden, die eine einheitliche Umsetzung im Land Brandenburg sicherstellen soll.


 

Wichtig: Grundlage für die Anordnung der Quarantäne ist in Deutschland das Infektionsschutzgesetz (§30). Quarantäne wird in Brandenburg durch das örtliche Gesundheitsamt angeordnet. Die Beurteilung des Ansteckungsrisikos und damit die Anordnung einer Quarantäne erfolgen grundsätzlich im individuellen Fall durch das Gesundheitsamt. Das bedeutet: Die Gesundheitsämter können nach fachlicher Einschätzung im Einzelfall von den allgemeinen Quarantäneempfehlungen abweichen.


 

Es ist sehr wichtig, dass eine angeordnete Isolation bzw. Quarantäne genau eingehalten wird - auch wenn keine Beschwerden vorliegen sollten. Das bedeutet: Man darf den Isolations- bzw. Quarantäneort nicht verlassen (auch nicht zum Einkaufen), und man darf keinen Besuch empfangen. Verstöße stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden.


 

Quelle: Pressemitteilung des Landes Brandenburg vom 14.01.2022

 

19.01.2022

 

Allgemeinverfügung über Isolation und Quarantäne

 

Der Landkreis Dahme-Spreewald hat am 18.01.2022 eine Allgemeinverfügung über die Anordnung 3-15 der Absonderung (Isolation und Quarantäne) bei Erkrankung und Verdacht auf eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-Cov-2 (Allgemeinverfügung Quarantäne) erlassen. In dieser Allgemeinverfügung wird festgelegt, wie sich alle Personen mit gewöhnlichem oder derzeitigem Aufenthalt im Landkreis Dahme-Spreewald, die

a) durch einen PCR-Test (molekularbiologische Testung) oder validierten Schnelltest in einer Teststelle (PoC-Antigentest) positiv auf SARS-CoV-2 Viren getestet wurden (infizierte Personen),

b) eine Mitteilung über einen engen Kontakt mit einer positiv getesteten Person (Quellfall) erhalten haben oder die mit dem Quellfall in einem Hausstand zusammenleben (Haushaltsangehörige als enge Kontaktpersonen gemäß Vorgabe des RKI ́s) oder

c) Erkrankungszeichen zeigen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten und sich aufgrund dieser Erkrankungszeichen einer Testung auf SARS-CoV-2 unterzogen haben (Verdachtspersonen) zu verhalten haben.

Diese Allgemeinverfügung ist Folge zu leisten.

Die Allgemeinverfügung finden Sie hier.

 

01.02.2022

 

Die Landesregierung hat zum 01.02.2022 die Corona Eindämmungsverordnung geändert.
Aufgenommen wurden Regelungen zur Notbetreuung von Kindern im Vorschulbereich für den Fall von Betriebseinschränkungen oder -schließungen durch das zuständige Gesundheitsamt.

Die Vierte Verordnung zur Änderung der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung finden sie hier.

Die vollständige Eindämmungsverordnung finden Sie hier.

 

09.02.2022

 

 

Brandenburg passt Corona-Verordnung an

 

Das Brandenburger Kabinett hat am 08.02.2022 mit einer weiteren Änderung der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung auf die vorherrschende Omikron-Variante reagiert, die derzeit von hohen Infektionszahlen bei gleichzeitig weniger schweren Krankheitsverläufen gekennzeichnet ist. Die geänderte Verordnung tritt bereits am 9. Februar in Kraft und gilt zunächst bis zum Ablauf des 23. Februar. Der Höhepunkt der Omikron-Welle wird frühestens Mitte Februar erwartet. Für den 16. Februar ist das nächste Bund-Länder-Treffen (MPK) angesetzt. Dabei sollen in Anbetracht der aktuellen Entwicklung auch mögliche Öffnungsszenarien beraten werden.

 

Die wesentlichen Änderungen sind: FFP2-Maskenpflicht statt 2G-Regel im gesamten Einzelhandel, 3G statt 2G auf Sportanlagen im Freien, Aufhebung der sogenannten „Hotspot-Regelung" (damit keine nächtliche Ausgangsbeschränkung mehr für Ungeimpfte), Anwesenheitsdokumentation zum Beispiel bei Veranstaltungen, Friseur oder in Gaststätten entfällt (Ausnahme: Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens wie Krankenhäuser und Pflegeheime).

 

Unverändert gilt weiterhin insbesondere: 2G-Plus-Regelung in der Gastronomie, Verbot von Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmenden, Kontaktbeschränkungen bei privaten Treffen.

 

 

Die wichtigsten Änderungen der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung im Detail

 

FFP2-Maskenpflicht statt 2G-Regel im gesamten Einzelhandel

Die bisherige 2G-Zutrittsregelung für Verkaufsstellen des Einzelhandels wird gestrichen. Das bedeutet: Alle Personen haben Zutritt, egal ob geimpft, ungeimpft oder genesen. Kundinnen und Kunden müssen keinen Nachweis mehr vorlegen.

Im Gegenzug wird im gesamten Handel eine FFP2-Maskenpflicht eingeführt (bisher musste hier mindestens eine medizinische Maske getragen werden). FFP2-Masken bieten einen sehr guten Schutz vor einer Corona-Infektion und minimieren das Infektionsrisiko deutlich.

Das bedeutet: Alle Kundinnen und Kunden müssen in Geschäften des Einzelhandels und Großhandels eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen. Ausgenommen ist das Personal; Beschäftigte mit direktem Kundenkontakt müssen mindestens eine medizinische Maske tragen, sofern nicht geeignete Schutzvorrichtungen vorhanden sind, die die Ausbreitung von Tröpfchenpartikeln wirksam verringern (zum Beispiel Plexiglasscheiben).

Die FFP2-Maskenpflicht für Kundinnen und Kunden gilt für den gesamten Einzel- und Großhandel und damit auch für alle Geschäfte der Grundversorgung (zum Beispiel Lebensmittelgeschäfte, Buchhandel, Tankstellen, Babyfachmärkte, Tierbedarfshandel oder Apotheken). Auch in sonstigen öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglichen Einrichtungen wie zum Beispiel Sparkassen oder Bibliotheken gilt für alle Kundinnen und Kunden bzw. Besucherinnen und Besucher die FFP2-Maskenpflicht.

 

Ausnahmen: Von der Maskenpflicht befreit sind

  • Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
  • Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren,
  • Personen, denen die Verwendung einer Maske wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen,
  • das Personal, wenn es keinen direkten Gäste- oder Kundenkontakt hat oder wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer medizinischen Maske verringert wird.

 

3G statt 2G auf Sportanlagen im Freien

Bei der Sportausübung auf Sportanlagen unter freiem Himmel gilt nun grundsätzlich die 3G-Zutrittsregelung (bisher 2G). Das bedeutet: Zutritt haben vollständig Geimpfte, nachweislich Genesene oder tagesaktuell negativ Getestete. Für die Ausübung von Individualsport auf Sportanlagen unter freiem Himmel gelten keine Zutrittsbeschränkungen mehr.

Wichtig: Die 2G-Zutrittsregelung für die Sportausübung in geschlossenen Räumen (zum Beispiel Sport-Halle oder Fitnessstudio), bleibt unberührt. Das bedeutet: Dort muss man weiterhin einen Impf- bzw. Genesenennachweis vorzeigen.

 

Aufhebung der sogenannten „Hotspot-Regelung"

Die sogenannte „Hotspot-Regelung" wird aufgehoben. Damit entfällt die nächtliche Ausgangsbeschränkung für Ungeimpfte bzw. nicht vollständig immunisierte Personen in Hochinzidenzkommunen. Diese „Hotspot-Regelung" trat in Brandenburg am 24. November 2021 in Kraft.

 

Anwesenheitsdokumentation entfällt

Die Regelungen zum Kontaktnachweis werden weitestgehend aufgehoben. Damit entfällt die Pflicht zur Erfassung der Personendaten in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung. Das betrifft zum Beispiel Gaststätten, körpernahe Dienstleistungen wie Friseur oder Kosmetik, Sportanlagen, Innen-Spielplätze sowie Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Kinos, Konzerthäuser und Theater. Diese Erleichterung gilt auch für Gottesdienste, Veranstaltungen, Hochschulen, Reisebusreisen, Stadtrundfahrten und Schiffsausflüge.

Hintergrund für diese Änderung: Angesichts der rasanten Ausbreitung der Omikron-Variante und der sehr hohen Zahl an Neuinfektionen konzentrieren sich die Gesundheitsämter bei der Kontaktpersonennachverfolgung auf besonders gefährdete Gruppen, gemäß den aktualisierten Richtlinien des Robert Koch-Instituts (RKI) (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html ). Danach werden nur enge Kontaktpersonen ermittelt, die ein erhöhtes Risiko für eine Ansteckung haben. Dazu zählen Personen aus demselben Haushalt.

Im Sinne der RKI-Priorisierungskriterien hat in der Omikron-Welle die Nachverfolgung zum Schutz vulnerabler Gruppen (d.h. Ereignisse mit Bezug zu den Bereichen Krankenhaus, in der Pflege und Einrichtungen der Eingliederungshilfe) die höchste Priorität. Aus diesem Grund sind Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens von dieser Änderung ausgenommen, da dort besonders vulnerable Personengruppen behandelt bzw. betreut werden. Dazu zählen insbesondere Krankenhäuser und Pflegeheime. Das bedeutet: Hier müssen von Besucherinnen und Besuchern auch weiterhin die Personendaten in einem Kontaktnachweis dokumentiert werden. Ein Kontaktnachweis muss Vor- und Familienname, die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse sowie Datum und Zeitraum der Anwesenheit der betreffenden Person enthalten.

 

Unverändert gilt unter anderem weiterhin:

 

2G-Plus-Regelung in der Gastronomie

In der Gastronomie gilt die sogenannte 2G-Plus-Regel in Brandenburg vorerst unverändert fort.

Das bedeutet: Für den Zutritt zu Gaststätten, Cafés, Bars oder Kneipen müssen vollständig Geimpfte und nachweislich Genesene zusätzlich einen auf sie ausgestellten aktuellen, negativen Testnachweis vorlegen.

Von dieser Testpflicht befreit sind Personen, die als vollständig geimpft gelten und einen auf sie ausgestellten Impfnachweis über eine Auffrischungsimpfung (Booster-Impfung) vorlegen. Was „vollständig geimpft" bedeutet, wird auf dieser Seite des Paul-Ehrlich-Instituts definiert: www.pei.de/impfstoffe/covid-19 . Danach gibt es drei verschiedene Szenarien, um die 2G-Plus-Bedingung in Brandenburg ohne zusätzlichen Testnachweis zu erfüllen:

  • Geboostert (geimpft- geimpft -geimpft): Ab dem Tag der Drittimpfung.
  • Einmal geimpft, danach genesen und danach wieder geimpft (geimpft-genesen-geimpft): Ab dem Tag der zweiten Impfung.
  • Genesen, danach zweimal geimpft (genesen-geimpft-geimpft): Ab dem Tag der zweiten Impfung.

 

Auch alle Kinder unter sechs Jahren sind von dieser Testpflicht ausgenommen. Die Testpflicht gilt auch nicht für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die vollständig geimpft oder nachweislich genesen sind (Impf- bzw. Genesenennachweis). Nicht geimpfte und nicht genesene Schülerinnen und Schülern haben mit dem Testnachweis im Rahmen der regelmäßigen Schultestungen (Selbsttest) Zutritt.

Ausgenommen von der 2G-Plus-Regel in der Gastronomie sind Gaststätten, die zubereitete Speisen oder Getränke ausschließlich zur Mitnahme im Rahmen des Außerhausverkaufs anbieten und keine Abstell- oder Sitzgelegenheiten bereitstellen, Gaststätten im Reisegewerbe, Mensen, Kantinen für Betriebsangehörige sowie Rastanlagen und Autohöfe an Autobahnen.

Hinweis: Die 2G-Plus-Regel in der Gastronomie wird im ganzen Land Brandenburg aufgehoben, wenn die Belastung des Gesundheitssystems zurückgeht. Das ist nach der Corona-Verordnung der Fall, wenn für sieben Tage ununterbrochen die landesweite Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz den Schwellenwert von 6 nicht mehr überschreitet (Corona-Ampel: Grün oder Gelb) und gleichzeitig der Anteil von COVID-19-Patienten an den landesweit tatsächlich betreibbaren Intensivbetten den Schwellenwert von 10 Prozent unterschreitet (Corona-Ampel: Grün). Aktuelle Werte: Heute beträgt die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz 5,25 (Corona-Ampel: Gelb), der Anteil COVID-19-Patienten an den landesweit tatsächlich betreibbaren Intensivbetten beträgt 10,4 Prozent (Corona-Ampel: Gelb). Das bedeutet: Derzeit gilt landesweit die 2G-Plus-Regel in der Gastronomie.

 

Verbot von Großveranstaltungen

Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleich anwesenden Gästen (Großveranstaltungen) bleiben im Land Brandenburg weiterhin untersagt.

 

Kontaktbeschränkungen bei privaten Treffen

Die Kontaktbeschränkungen bleiben bestehen: Private Zusammenkünfte von Geimpften und Genesenen sind mit maximal zehn Personen erlaubt. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr zählen nicht mit.

Nehmen an einem Treffen Personen teil, die nicht geimpft oder genesen sind, gelten für alle Teilnehmenden strengere Kontaktbeschränkungen: Es dürfen sich dann nur der eigene Haushalt mit zwei weiteren Personen eines anderen Haushalts treffen. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr zählen nicht mit.

 

Quelle: Pressemitteilung Land Brandenburg vom 08.02.2022

 

Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung finden sie hier.

Die vollständige Eindämmungsverordnung finden Sie hier.

 

 

23.02.2022

 

Ab dem 23.02.2022 gelten neue Corona-Regeln

 

Die wichtigsten Regelungen im Überblick

 

Die Dritte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung löst die bisherige Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ab. Damit werden in bestimmten Bereichen Öffnungen schrittweise ab dem 23. Februar bzw. ab dem 4. März umgesetzt.

 

Ab dem 23. Februar 2022 gilt in Brandenburg neu:

Keine Kontaktbeschränkungen mehr für Geimpfte und Genesene

 

Für immunisierte Personen entfallen die Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum. Private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich vollständig Geimpfte oder nachweislich Genesene teilnehmen, können wieder ohne zahlenmäßige Begrenzung stattfinden (bisher waren höchstens 10 gleichzeitig Anwesende erlaubt).

Aufgrund der besonderen Gefährdung von nicht immunisierten Personen bleiben für diese die Kontaktbeschränkungen bis zum 19. März unverändert bestehen. Das bedeutet: Sobald eine ungeimpfte Person teilnimmt, ist ein privates Treffen auf den eigenen Haushalt und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränkt. Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren sind hiervon ausgenommen.

 

Gastronomie: 2G

In der Gastronomie gilt ab dem 23. Februar landesweit die 2G-Regel (bisher: 2G-Plus). Das bedeutet: Zutritt zu Gaststätten, Cafés, Bars oder Kneipen haben vollständig Geimpfte und nachweislich Genesene sowie Kinder unter 14 Jahren.

Noch nicht geimpfte Jugendliche unter 18 Jahren haben bei 2G Zutritt mit einem tagesaktuellen Testnachweis; dafür reicht der Nachweis über eine regelmäßige Testung im Rahmen des Schulbesuchs aus (Selbsttest). Zutritt haben auch Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde; sie müssen die gesundheitlichen Gründe vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachweisen, einen aktuellen negativen Testnachweis vorzeigen und grundsätzlich eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen.

Weiterhin gilt in der Gastronomie die Maskenpflicht: In geschlossenen Räumen müssen alle Personen mindestens eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) tragen, soweit sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten.

 

Körpernahe Dienstleistungen: 3G

Für körpernahe Dienstleistungen gilt die 3G-Regel (bisher 2G). Damit haben Geimpfte, Genesene und Getestete Zutritt zum Beispiel zum Friseursalon oder ins Kosmetikstudio. Ausnahme: Die Erbringung von sexuellen Dienstleistungen ist weiterhin nur nach der 2G-Regel zulässig.

Kinder unter 14 Jahren müssen bei 3G keinen Testnachweis vorzeigen. Bei älteren Schülerinnen und Schülern reicht der Nachweis über eine regelmäßige Testung im Rahmen des Schulbesuchs aus (Selbsttest).

 

Versammlungen: allgemeines Abstandsgebot

Die bisherige Regelung für Versammlungen und Aufzüge ist in der neuen Corona-Verordnung nicht mehr enthalten. Der Paragraf wurde gestrichen. Für Demonstrationen gibt es damit keine speziellen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben mehr.

Das bedeutet: Maskenpflicht und Personenobergrenzen entfallen. Nur das allgemeine Abstandsgebot im öffentlichen Raum muss auch bei Demonstrationen eingehalten werden. Außerdem gilt grundsätzlich: Sofern außerhalb des privaten Raums in geschlossenen Räumen die Einhaltung des Abstandsgebots nicht möglich ist, ist mindestens eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) zu tragen.

 

Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter

Wie bisher gelten für Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter die 3G-Regel, das Abstandsgebot sowie die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen. Neu ist: Die Personenobergrenzen entfallen (bisher galt: maximal 250 Personen unter freiem Himmel bzw. 100 in geschlossenen Räumen).

Die maximale Personenzahl wird nun allein durch die verpflichtende Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern definiert. Beim Abstandsgebot gilt dabei wie bisher auch schon: Der Abstand zwischen festen Sitzplätzen kann auf bis zu 1 Meter verringert werden; auf die Einhaltung des Abstandsgebots kann verzichtet werden, wenn alle Personen durchgehend eine FFP2-Maske tragen.

 

Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter: 2G drinnen, 3G draußen

Für Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter gilt die 2G-Regel nur noch in geschlossenen Räumen. Unter freiem Himmel gilt neu die 3G-Regel.

Neu ist auch: Spezialmärkte, Jahrmärkte und Volksfeste (zum Beispiel Trödelmärkte) sind wieder möglich. Für sie gelten die gleichen Regeln wie für Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter.

 

Großveranstaltungen

Veranstaltungen sind wieder mit mehr als 1.000 zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besuchern erlaubt (2G-Regel, in geschlossenen Räumen: FFP2-Maskenpflicht für Gäste).

Dabei gelten bis einschließlich 3. März folgende Personenobergrenzen:

  • In geschlossenen Räumen höchstens 1.000 Personen zuzüglich höchstens 30 Prozent der über 1.000 Personen hinausgehenden regulären Besucherkapazität der Veranstaltungseinrichtung
  • Unter freiem Himmel höchstens 1.000 Personen zuzüglich höchstens 50 Prozent der über 1.000 Personen hinausgehenden regulären Besucherkapazität der Veranstaltungseinrichtung.

 

Beispiel drinnen: Der große Saal einer Stadthalle bietet für 2.000 Personen Platz. Damit darf hier eine Veranstaltung mit maximal 1.300 Besucherinnen und Besuchern stattfinden (1.000 plus 300).

 

Beispiel draußen: Ein Fußballstadion verfügt insgesamt über 10.800 Plätze. Damit sind maximal 5.900 Zuschauerinnen und Zuschauer erlaubt (1.000 plus 4.900).

 

Kultur- und Freizeiteinrichtungen ohne G-Nachweispflicht

Für Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive, Freizeitparks, Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten gelten keine Zutrittsbeschränkungen mehr (bisher galt die 2G-Regel). Das bedeutet: Besucherinnen und Besucher haben ohne einen Nachweis Zutritt.

Dafür gilt hier in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maskenpflicht für alle Besucherinnen und Besucher (bisher reichten medizinische Masken aus).

 

Theater, Konzerthäuser, Kinos: 2G drinnen, 3G draußen

Für Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos und ähnliche Einrichtungen gilt in geschlossenen Räumen wie bisher auch die 2G-Regel. Neu ist: Unter freiem Himmel (zum Beispiel Open-Air-Konzert) gilt nur noch die 3G-Regel. Weiterhin gilt in geschlossenen Räumen für alle die Pflicht, eine medizinische Maske zu tragen.

 

Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge: 3G

Für Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge gilt für Gäste die 3G-Regel (bisher 2G). Dafür gilt in den Innenbereichen der Fahrzeuge für Gäste FFP2-Maskenpflicht (bisher reichten medizinische Gesichtsmasken).

 

Keine Besuchseinschränkungen mehr in Krankenhäusern und Pflegeheimen

Bislang durften Patientinnen und Patienten zum Beispiel in Krankenhäusern und Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeeinrichtungen täglich von höchstens zwei Personen besucht werden. Diese Besuchseinschränkungen gelten ab dem 23. Februar in Brandenburg nicht mehr. Patienten und Bewohner können damit grundsätzlich von beliebig vielen Personen besucht werden. Wichtig: Besuche sollten aber weiterhin mit den Einrichtungen abgestimmt werden.

Zum Schutz der vulnerablen Personengruppen gilt wie bisher in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens: Unnötige physische Kontakte zu Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohner müssen vermieden werden, Personendaten aller Besucherinnen und Besucher müssen in einem Kontaktnachweis erfasst werden, und alle Besucherinnen und Besucher müssen während des gesamten Aufenthalts eine FFP2-Maske tragen. Personen mit typischen Corona-Symptomen sind vom Besuchsrecht ausgeschlossen.

 

Ab dem 4. März 2022 gilt in Brandenburg neu:

 

3G-Regel in der Gastronomie

In der Gastronomie gilt ab dem 4. März landesweit die 3G-Regel. Zutritt zu Gaststätten, Cafés, Bars oder Kneipen haben dann Geimpfte, Genesene und negativ Getestete. Kinder unter 14 brauchen keinen Nachweis vorzeigen, bei Schülerinnen und Schülern reicht der Nachweis über eine regelmäßige Testung im Rahmen des Schulbesuchs aus (Selbsttest).

 

3G-Regel für sämtliche Beherbergungsstätten

Ab dem 4. März gilt für sämtliche Beherbergungsstätten die 3G-Regel. Das ist vor allem für Hotels neu (bisher 2G). Bislang galt die 3G-Regel nur in Ferienwohnungen und Ferienhäusern, auf Camping- und Wohnmobilstellplätzen und in Charterbooten.

 

Sportanlagen: 3G drinnen, kein Nachweis draußen

Bis zum Ablauf des 3. März gilt noch unverändert wie bisher für Sport auf bzw. in Sportanlagen: in geschlossenen Räumen 2G (zum Beispiel Sporthalle, Schwimmbad oder Fitnesscenter), unter freiem Himmel 3G (zum Beispiel Fußballplatz). Ausnahme: Für Individualsport unter freiem Himmel gibt es keine Nachweispflicht.

Ab dem 4. März gilt neu für die Sportausübung in geschlossenen Räumen die 3G-Regel. Für Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel muss dann kein Test- oder Immunisierungsnachweis mehr vorgelegt werden (gilt für alle Sportarten). Im Außenbereich gelten also insgesamt keine Zutrittsbeschränkungen mehr.

In geschlossenen Räumen müssen weiterhin medizinische Masken außerhalb der Sportausübung getragen werden; die Maskenpflicht gilt nicht in Schwimmbädern.

 

Spaß- und Freizeitbäder, Saunen, Thermen: 3G

Für Spaß- und Freizeitbäder, Freibäder, Saunen, Thermen und Wellnesszentren gilt bis zum Ablauf des 3. März noch wie bisher die 2G-Regel. Ab dem 4. März gelten dann auch für diese Bereiche neu die 3G-Regel.

 

Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter: 3G-Regel, FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen

Ab dem 4. März gilt für alle Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter einschließlich Spezialmärkten, Jahrmärkten und Volksfesten die 3G-Regel - unabhängig, ob die Veranstaltung drinnen oder draußen stattfindet.

Dafür gilt dann in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maskenpflicht für alle Besucherinnen und Besucher (Ausnahme: Tragepflicht gilt nicht beim Verzehr von Speisen und Getränken auf einem festen Platz).

 

Theater, Konzerthäuser, Kinos: 3G, FFP2-Masken drinnen

Ab dem 4. März gilt für Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos und ähnliche Einrichtungen sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel die 3G-Regel. Dann müssen aber alle Besucherinnen und Besucher in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske tragen (Ausnahme: Die Tragepflicht gilt nicht beim Verzehr von Speisen und Getränken auf einem festen Platz). Diese Änderung gilt auch für Messen, Ausstellungen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen.

 

Diskotheken, Clubs, Festivals: 2G-Plus

Ab dem 4. März können Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen, in denen sogenannte Tanzlustbarkeiten stattfinden, wieder öffnen. Dabei gilt die 2G-Plus-Regel. Das bedeutet: Zutritt für Genesene und Geimpfte mit aktuellem negativen Test oder mit Auffrischungsimpfung (Booster-Impfung). Das gilt auch für Festivals.

 

Künstlerische Amateurensembles: 3G-Regel

Ab dem 4. März gilt für Zusammenkünfte künstlerischer Amateurensembles für Proben und Auftritte in geschlossenen Räumen nur noch die 3G-Regel (bis einschließlich 3. März gilt 2G).

 

Großveranstaltungen

An Großveranstaltungen können deutlich mehr Personen teilnehmen (2G-Regel, in geschlossenen Räumen: FFP2-Maskenpflicht für Gäste).

Ab 4. März gelten dann folgende Personenobergrenzen:

  • In geschlossenen Räumen höchstens 1.000 Personen zuzüglich höchstens 60 Prozent der über 1.000 Personen hinausgehenden regulären Besucherkapazität der Veranstaltungseinrichtung
  • Unter freiem Himmel höchstens 1.000 Personen zuzüglich höchstens 75 Prozent der über 1.000 Personen hinausgehenden regulären Besucherkapazität der Veranstaltungseinrichtung.

 

Beispiel drinnen: Der große Saal einer Stadthalle bietet für 2.000 Personen Platz. Damit darf hier eine Veranstaltung mit maximal 1.600 Besucherinnen und Besuchern stattfinden (1.000 plus 600).

 

Beispiel draußen: Ein Fußballstadion verfügt insgesamt über 10.800 Plätze. Damit sind maximal 8.350 Zuschauerinnen und Zuschauer erlaubt (1.000 plus 7.350).

 

Innen-Spielplätze: 3G

Ab dem 4. März gilt in Innen-Spielplätzen für Besucherinnen und Besucher die 3G-Regel (bisher 2G). Weiterhin müssen alle Personen außerhalb der Spielflächen mindestens eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) tragen.

 

Schule: Ab 7. März gilt grundsätzlich wieder die Präsenzpflicht für alle

Ab dem 7. März (Montag) gilt wieder grundsätzlich die Präsenzpflicht für alle Jahrgänge an Brandenburgs Schulen.

Die Testfrequenz für Schülerinnen und Schüler wird reduziert. Nach der Eindämmungsverordnung müssen Schülerinnen und Schüler sich an mindestens drei Tagen pro Woche testen. Angesichts der Omikron-Welle hatte Brandenburg ab dem 14. Februar die Testpflicht auf fünf Tage pro Woche ausgeweitet, um die Verbreitung des Corona-Virus in der Schule so weit wie möglich auszuschließen. Ab dem 7. März wird diese Ausweitung wieder zurückgenommen, so dass sich Schülerinnen und Schüler dann wieder nur dreimal pro Woche selbst testen müssen. Von dieser Testpflicht befreit sind vollständig Geimpfte und Genesene.

Die verbindliche Testpflicht an Kitas (zweimal wöchentlich) bleibt unverändert bestehen. Ebenso bleibt die Maskenpflicht in Schulen und Horten bis auf Weiteres bestehen.

 

Unverändert gilt in Brandenburg unter anderem weiterhin:

 

Einzelhandel

Die Regeln für den Einzelhandel gelten unverändert fort: Kundinnen und Kunden müssen keinen Test- oder Immunisierungsnachweis vorlegen, dafür aber das Abstandsgebot einhalten und in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen.

Die FFP2-Maskenpflicht für Kundinnen und Kunden gilt für den gesamten Einzel- und Großhandel und damit auch für alle Geschäfte der Grundversorgung (zum Beispiel Lebensmittelgeschäfte, Bäckereien, Buchhandel, Tankstellen, Babyfachmärkte, Tierbedarfshandel oder Apotheken). Auch in sonstigen öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglichen Einrichtungen wie zum Beispiel Sparkassen oder Bibliotheken gilt für alle Kundinnen und Kunden bzw. Besucherinnen und Besucher die FFP2-Maskenpflicht.

 

Ausnahmen: Von der FFP2-Maskenpflicht befreit sind wie bisher:

  • Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
  • Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren,
  • Personen, denen die Verwendung einer Maske wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen,
  • dasPersonal, wenn es keinen direkten Gäste- oder Kundenkontakt hat oder wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer medizinischen Maske verringert wird (zum Beispiel Plexiglasschreiben).

 

FFP2-Masken im öffentlichen Personennahverkehr

Im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) müssen wie bisher FFP2-Masken ohne Ausatemventil getragen werden.

Ausnahmen: Diese FFP2-Maskenpflicht gilt nicht für Kinder unter 14 Jahren sowie für das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal. Nach dem Infektionsschutzgesetz des Bundes müssen sie weiterhin mindestens eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) tragen.

Von der Maskenpflicht im ÖPNV gänzlich befreit sind Kinder unter 6 Jahren, Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske oder medizinische Gesichtsmaske tragen können, und gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.

Nach dem Infektionsschutzgesetz des Bundes gilt im ÖPNV die 3G-Regel. Fahrgäste müssen also nachweisen, dass sie geimpft, genesen oder negativ getestet sind - zusätzlich zur Maskenpflicht. Die Regelung gilt auch für den Flugverkehr. Von dieser 3G-Regel ausgenommen sind Kinder bis zum 6. Lebensjahr, Schülerinnen und Schüler (während der Schulzeit) sowie die Beförderung in Taxen.

 

Religiöse Veranstaltungen, nicht-religiöse Hochzeiten und Bestattungen

Wie bisher gilt für religiösen Veranstaltungen außerhalb und innerhalb von Kirchen, Moscheen, Synagogen und sakralen Räumlichkeiten anderer Glaubensgemeinschaften sowie von nicht-religiösen Hochzeiten und Bestattungen: Einhaltung des Abstandsgebots mit der Möglichkeit, dass der Abstand zwischen festen Sitzplätzen auf bis zu 1 Meter verringert werden kann; auf die Einhaltung des Abstandsgebots kann verzichtet werden, wenn alle Personen durchgehend eine FFP2-Maske tragen. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen gilt: Beim Gemeindegesang muss ein Abstand von mindestens 2 Metern zwischen allen Teilnehmenden eingehalten werden, müssen alle Teilnehmenden eine medizinische Maske tragen, zudem muss regelmäßig gelüftet werden.

 

Abstandsgebot

Jede Person soll wie bisher außerhalb des privaten Raums einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten (Abstandsgebot). Ausnahmen gibt es zum Beispiel für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, für Angehörige des eigenen Haushalts sowie für Personen, für die ein Sorge- oder ein Umgangsrecht besteht.

 

Testnachweis

Wenn ein Test verlangt wird, muss entweder ein nicht länger als 24 Stunden zurückliegender Antigen-Schnelltest oder ein nicht länger als 48 Stunden zurückliegender PCR-Test zugrunde liegen. Grundsätzlich kann auch ein Selbsttest vor Ort unter Aufsicht durchgeführt werden.

Von der Testpflicht befreit sind grundsätzlich Kinder unter 14 Jahren (Ausnahme: Testpflicht in Schulen, Horteinrichtungen und Kindertagesstätten).

Wenn ein Testnachweis vorgelegt werden muss, reicht bei Schülerinnen und Schülern, die im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts der von ihnen besuchten Schule einer regelmäßigen Testung unterliegen, der Nachweis über eine regelmäßige Testung im Rahmen des Schulbesuchs aus (Selbsttest).

 

Ab dem 20. März 2022

Nach dem jüngsten Bund-Länder-Beschluss vom 16. Februar sollen ab dem 20. März alle tiefgreifenderen Schutzmaßnahmen entfallen, wenn die Situation in den Krankenhäusern dies zulässt. Über den 19. März hinaus soll es aber weiter niedrigschwellige Basisschutzmaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens und zum Schutz vulnerabler Gruppen geben. Dazu zählen insbesondere die Maskenpflicht in den geschlossenen Räumen von Publikumseinrichtungen sowie in Bussen und Bahnen, das Abstandsgebot, allgemeine Hygienevorgaben, die Möglichkeit, in bestimmten Bereichen Testerfordernisse vorzusehen sowie die Pflicht zur Nachweisführung des Impf-, Genesenen- und Teststatus. Dafür muss der Bundestag aber die rechtliche Grundlage schaffen, da die infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen im Paragraf 28a Infektionsschutzgesetz nach aktuellem Stand bis zum 19. März befristet sind. Aus diesem Grund kann die neue Corona-Verordnung des Landes nur bis zum Ablauf des 19. März in Kraft sein.

Die aktuelle Eindämmungsverordnung finden Sie hier.

 

Quelle: Pressemitteilung des Landes Brandenburg vom 22.02.2022

 

18.03.2022

Neue Corona-Regeln in Brandenburg

 

Seit dem 18.03.2022 gilt die SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die Rgelen gelten bis zum 02.04.2022.

 

Neu ab 18. März

  • Es gibt keine Kontaktbeschränkungen mehr für private Zusammenkünfte, auch nicht für ungeimpfte Personen.
  • Die Nachweispflicht entfällt (also kein 3G mehr) für: körpernahe Dienstleistungen, Beherbergungsstätten, Reisebusreisen, Stadtrundfahrten und Schiffsausflüge sowie für Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter.
  • 3G (statt 2G) gilt für: sexuelle Dienstleistungen und Großveranstaltungen. Für Großveranstaltungen gibt es zudem keine Personenobergrenzen/Kapazitätsbeschränkungen mehr.
  • Für Diskotheken, Clubs und Festivals gilt 2G (statt 2G-Plus).
  • Für Besucherinnen und Besucher in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens entfällt die Pflicht zur Kontaktdatenerfassung

 

Abstandsgebot

Jede Person soll außerhalb des privaten Raums einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten (Abstandsgebot).

Ausnahmen: Das Abstandsgebot gilt u.a. nicht für

  • Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner
  • Angehörige des eigenen Haushalts sowie für Personen, für die ein Sorge- oder ein gesetzliches oder gerichtlich angeordnetes Umgangsrecht besteht
  • zwischen Kindern sowie zwischen Schülerinnen und Schülern
  • bei der Ausübung von Sport auf und in Sportanlagen

 

OP-Maske

Mindestens eine medizinische Maske (OP-Maske) müssen Gäste, Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende in geschlossenen Räumen hier tragen:

  • Religiöse Veranstaltungen, nicht-religiöse Hochzeiten und Bestattungen,
  • Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter,
  • körpernahe Dienstleistungen,
  • Gaststätten, Beherbergungsstätten,
  • im öffentlichen Personennahverkehr bei der Schülerbeförderung und für Kinder unter 14 Jahren,
  • Sportanlagen außerhalb der Sportausübung,
  • Innen-Spielplätze,
  • Aus- Fort- und Weiterbildungseinrichtungen

 

Mund-Nasen-Bedeckung

Ausnahmen: Von der Maskenpflicht befreit sind u.a.:

  • Kinder unter 6 Jahren
  • Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren
  • Personen, denen die Verwendung einer Maske wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist; dies ist vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen
  • das Personal, wenn es keinen direkten Gäste- oder Kundenkontakt hat oder wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer OP-Maske verringert wird.

 

FFP2-Maskenpflicht

Hier müssen FFP2-Masken in geschlossenen Räumen getragen werden (von Gästen, Kundinnen und Kunden, Besucherinnen und Besuchern, Fahrgästen):

  • Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels sowie von sonstigen öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglichen Einrichtungen mit Publikumsverkehr
  • Öffentlicher Personennahverkehr
  • Kultur- und Freizeiteinrichtungen (z.B. Museen, Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos)
  • Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter
  • Großveranstaltungen
  • Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
  • Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge

 

3G-Regel

Zutritt haben

  • Geimpfte (Impfnachweis vollständiger Impfschutz)
  • Genesene (Genesenennachweis, positiver Test muss mindestens 28 Tage und darf höchstens 90 Tage zurückliegen)
  • Getestete (entweder negativer Antigen-Schnelltest (max. 24 Stunden alt), negativer PCR-Test (max. 48 Stunden alt) oder vor Ort unter Aufsicht durchgeführter Selbsttest)

Testpflicht gilt als erfüllt für

  • Kinder unter 14 Jahren (Ausgenommen sind Testpflichten in Schulen und Kitas)
  • Schülerinnen und Schüler, die sich regelmäßig für die Schule testen+

 

3G-Regel

Die 3G-Regel gilt bei

  • Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter,
  • Großveranstaltungen,
  • Gaststätten,
  • Sport in Sportanlagen (drinnen), Innen-Spielplätze,
  • Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos, Messen, Ausstellungen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen,
  • Spaß- und Freizeitbäder, Freibäder, Saunen, Thermen und Wellnesszentren,
  • künstlerische Amateurensembles (Proben und Auftritte),
  • Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens,
  • Aus- Fort- und Weiterbildungseinrichtungen,
  • sexuelle Dienstleistungen.

 

2G-Regel

Zutritt haben

  • Geimpfte (Impfnachweis, vollständiger Impfschutz)
  • Genesene (Genesenennachweis, positiver Test muss mindestens 28 Tage und darf höchstens 90 Tage zurückliegen)
  • Kinder unter 14 Jahren
  • Jugendliche unter 18 Jahren mit einem aktuellen negativen Testnachweis
  • Personen , für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde; sie müssen die gesundheitlichen Gründe vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachweisen, einen negativen Testnachweis vorzeigen und eine FFP2-Maske tragen.

 

2G-Regel

Die 2G-Regel gilt für Diskotheken, Clubs, Festivals und ähnliche

Einrichtungen

 

Einzelhandel

Abstandsgebot

• In geschlossenen Räumen: Maskenpflicht

• FFP2-Maske: Kundinnen und Kunden

• medizinische Maske: Personal

Es gibt keine Zutrittsbeschränkungen. Somit ist die Kontrolle eines Test- oder Immunisierungsnachweises nicht erforderlich und das Betreten auch nicht-immunisierten

Personen gestattet.

 

Gastronomie

3G-Regel

• In geschlossenen Räumen: Maskenpflicht (medizinische Maske), soweit Personen sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten

• Zutrittsbeschränkungen gelten nicht für: Außerhausverkauf, Kantinen für Betriebsangehörige, Verpflegungseinrichtungen an Hochschulen (Mensen,

Cafeterien), Rastanlagen und Autohöfe an Bundesautobahnen.

 

Körpernahe Dienstleistungen

Maskenpflicht: medizinische Maske

Es gibt keine Zutrittsbeschränkungen. Somit ist die Kontrolle eines Test- oder Immunisierungsnachweises nicht erforderlich und das Betreten auch nicht-immunisierten Personen gestattet, zum Beispiel beim Friseur oder bei der Kosmetik.

Für sexuelle Dienstleistungen gilt: 3G-Regel

 

Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter

Abstandsgebot

  • Der Abstand zwischen festen Sitzplätzen kann auf bis zu 1 Meter verringert werden; auf die Einhaltung des Abstandsgebots kann verzichtet werden, wenn alle Personen durchgehend eine FFP2-Maske tragen.
  • In geschlossenen Räumen: Maskenpflicht (mindestens medizinische Maske)
  • Keine Personenobergrenzen

 

Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter

  • 3G-Regel (drinnen und draußen)
  • In geschlossenen Räumen: Besucherinnen und Besucher müssen eine FFP2-Maske tragen
  • Ausnahme: Die Tragepflicht gilt nicht beim Verzehr von Speisen und Getränken auf einem festen Platz

 

Beherbergung

In gemeinschaftlich genutzten Räumen:

  • Abstandsgebot
  • Maskenpflicht (medizinische Maske)

 

Die SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung finden Sie hier.

 

01.04.2022

 

Neue SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung tritt am 3. April 2022 in Kraft

 

Das Kabinett hat am 29. März 2022 die SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung beschlossen. Sie tritt am 3. April in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 30. April 2022. Grundlage ist der neue § 28a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) des Bundes, nach dem die Länder nur noch wenige sogenannte Basisschutzmaßnahmen ohne Parlamentsbeschluss anordnen können. Dazu zählen die Maskenpflicht in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens sowie im öffentlichen Personennahverkehr und die Testpflicht in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens sowie in Schulen und Kitas. Die aktuelle SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gilt noch bis zum Ablauf des 2. April.

 

Mit der neuen SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung gilt zum Schutz besonders vulnerabler Personen ab dem 3. April im Land Brandenburg folgendes:

 

Maskenpflicht in geschlossenen Räumen von Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens:

 

  • In geschlossenen Räumen von Krankenhäusern, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdiensten, voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, Obdachlosenunterkünften, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten müssen alle Besucherinnen und Besucher während des gesamten Aufenthalts eine FFP2-Maske tragen.
  • Beschäftigte müssen in diesen Einrichtungen bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske tragen, ansonsten mindestens eine OP-Maske, soweit physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen sind.
  • Die in diesen Einrichtungen behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen müssen bei körpernahen Dienstleistungen mindestens eine OP-Maske tragen, soweit die besondere Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer Maske zulässt. Zudem müssen sie auch in den allgemein zugänglichen Bereichen der Einrichtungen eine OP-Maske tragen (das gilt nicht für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen). Das bedeutet: Patientinnen und Patienten, die zum Beispiel eine Arztpraxis aufsuchen oder im Krankenhaus behandelt werden, müssen mindestens eine OP-Maske tragen.

 

Maskenpflicht in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs:

 

  • Alle Fahrgäste müssen eine FFP2-Maske tragen.
  • Bei der Schülerbeförderung und für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist eine OP-Maske ausreichend.
  • Das Kontroll- und Servicepersonal muss mindestens eine OP-Maske tragen, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen.

 

Ausnahmen von der Maskenpflicht:

 

  • Kinder unter 6 Jahren,
  • Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren,
  • Personen, denen die Verwendung einer FFP2-Maske, OP-Maske oder Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen,
  • Personal, wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer OP-Maske verringert wird.

 

Wichtig: Diese Ausnahmen gelten nicht für Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern, Tageskliniken sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen.

 

Keine Maskenpflicht mehr in Schulen

 

In Schulen gilt ab dem 3. April keine Maskenpflicht mehr. Schülerinnen und Schüler aller Jahrgänge müssen also im Unterricht keine Masken mehr tragen.

 

Testpflicht für nicht-immunisierte Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens

 

Alle Beschäftigten in Krankenhäusern, voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten, ambulanten Pflegediensten sowie Maßregelvollzugseinrichtungen sowie anderen Abteilungen und Einrichtungen, wenn und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, müssen sich an jedem Arbeitstag einer Corona-Testung unterziehen. Diese Testpflicht gilt nicht für vollständig geimpfte und nachweislich genesene Beschäftigte.

 

Testpflicht in Schulen und Kitas

 

Schülerinnen und Schüler müssen sich wie bisher an mindestens drei von der jeweiligen Schule bestimmten Tagen pro Woche testen (Selbsttests zu Hause). Diese Testpflicht gilt nicht für vollständig Geimpfte und nachweislich Genesene.

 

Nicht-immunisierte Lehrkräfte sowie das sonstige Schulpersonal, das Kontakte zu Schülerinnen und Schülern oder zu Lehrkräften hat, müssen sich täglich auf Corona testen lassen (Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne fachliche Aufsicht). Das gilt auch für Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen und Horten.

 

Nicht-immunisierte Kita-Kinder müssen sich wie bisher mindestens an zwei nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche testen lassen (Selbsttests zu Hause). Ausgenommen sind Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr.

 

 

 

Quelle: https://corona.brandenburg.de/corona/de/

 

 

 

02.05.2022

 

Keine Corona-Testpflicht mehr an Schulen und Kitas

 

Änderung bei der Corona-Testregelung: Vom 30. April an gibt es im Land Brandenburg keine Testpflicht mehr an Schulen und Kitas. Die geänderte SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung trat am 30. April in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 27. Mai 2022. Damit gelten weiterhin die Maskenpflicht in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens und im öffentlichen Personennahverkehr sowie die Testpflicht für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens.

 

Eine Corona-Testpflicht gibt es nur noch für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens. Alle Beschäftigten u.a. in Krankenhäusern, voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten, ambulanten Pflegediensten sowie Maßregelvollzugseinrichtungen müssen sich an jedem Arbeitstag testen. Diese Testpflicht gilt nicht für vollständig geimpfte und nachweislich genesene Beschäftigte.

 

Maskenpflicht in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens: In geschlossenen Räumen zum Beispiel von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdiensten, voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, Obdachlosenunterkünften, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten müssen weiterhin alle Besucherinnen und Besucher während des gesamten Aufenthalts eine FFP2-Maske tragen. Beschäftigte müssen bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske tragen, ansonsten mindestens eine OP-Maske. Die in diesen Einrichtungen behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen haben beim Empfang von körpernahen Dienstleistungen mindestens eine OP-Maske zu tragen, soweit die Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer Maske zulässt.

 

In Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs müssen weiterhin alle Fahrgäste eine FFP2-Maske tragen. Bei der Schülerbeförderung und für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist eine OP-Maske ausreichend. Auch für Fahrpersonal ist eine OP-Maske ausreichend.

 

Quelle: Pressemitteilung des Landes Brandenburg am 26.04.2022

 

25.05.2022

 

Landesregierung verlängert Corona-Infektionsschutz Basismaßnahmenverordnung

 

Die SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung wird unverändert um weitere vier Wochen verlängert und gilt nun bis einschließlich 23. Juni 2022. Das hat das Kabinett heute beschlossen. Damit gelten in Brandenburg auch weiterhin die Maskenpflicht in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens und im öffentlichen Personennahverkehr sowie die Testpflicht für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens.

 

 

 

21.07.2022

 

SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung wird verlängert

 

Die SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung wurde bis zum 16. August 2022 verlängert.